Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

5 11. Organisation des Landtages und rechtliche Voraussetzungen seiner Tätigkeit. 27 
  
liegt dem Ausschuß ob, welcher etwaige Mängel auch von Amtswegen, ohne erhobene 
Beschwerden, festzustellen und darüber der Landesversammlung Bericht zu er- 
statten hat. 
8 11. Organisation des Landtages und rechtliche Voraussetzungen seiner 
Tätigkeit. 
„Die gesamte Landschaft bildet ein ungetrenntes Ganzes. — Sie übt ihre ver- 
fassungsmäßige Wirksamkeit entweder in voller Versammlung auf Land= und Konvo- 
kationstagen durch die Ständeversammlung oder zwischen den Landtagen und während 
deren Vertagung durch das Organ des ständischen Ausschusses“ (NLO. 5 58 u. 59). 
1. Das G. vom 26. März 1888 Nr. 12 hat die in der NLO. auf die Dauer von 
6 Jahren festgesetzten Wahlperioden (Legislaturperioden) der Landesversammlung 
auf 4 Jahr verkürzt. Vor Beginn einer neuen Wahlperiode, wie nach Auflösung des 
Landtages werden Neuwahlen für sämtliche Abgeordnete ausgeschrieben (G. vom 
6. Mai 1899 Nr. 31 & 12). Alle zwei Jahr muß die Landesversammlung zu einem 
ordentlichen Landtage, der im Monat Januar zusammentreten soll, einberufen werden. 
Die Anordnung außerordentlicher Landtage geschieht nach Bedarf, auf freie Ent- 
schließung der Landesregierung (NLO. § 28, G. vom 26. März 1888 Nr. 12 8.2). 
Der Landtag wird berufen und aufgelöst durch landesherrliche Verordnung, welche 
im Fall der Auflösung zugleich Neuwahlen anzuordnen und den Tag zur Eröffnung 
der neuen Versammlung, nicht über sechs Monate hinaus, zu bestimmen hat (NL0O. 
& 147). Eine Vertagung über drei Monat hinaus bedarf der Zustimmung der Landes- 
versammlung. 
2. „Kraft althergebrachten Rechts“ darf die Landesversammlung ohne landes- 
fürstliche Berufung zu Konvokationstagen zusammentreten, wenn eine 
plötzliche allgemeine Landesgefahr dazu Anlaß gibt oder das Landesgrundgesetz ver- 
letzt wird und Anträge zu dessen Schutz zu stellen sind (insbesondere bei Unterlassung 
der Einberufung des Landtags binnen der gesetzlichen Frist), wenn ferner der Aus- 
schuß zu ergänzen oder die Stelle des Landsyndikus neu zu besetzen ist. Nach einer Auf- 
lösung des Landtages ist die Konvokation indes nur im ersten der angegebenen Fälle 
zulässig und überall hat die Beratung und Beschlußfassung sich allein auf den Gegen- 
stand zu beschränken, welcher die Konvokation veranlaßte. Die Zusammenberufung 
selbst geschieht durch den Ausschuß (NLO. §F 113, 125) 1). 
3. Den Ausschuß wählt die Landesversammlung aus ihrer Mitte und zwar 
auf jedem ordentlichen Landtage vor dessen erstem Auseinandergehen, mag der Landtag 
vertagt, verabschiedet oder aufgelöst werden. Er besteht aus 7 Mitgliedern, deren 
jedes für Behinderungsfälle einen bestimmten Stellvertreter erhält. Entstehen Lücken 
im Ausschuß durch Tod, wie durch Niederlegung oder Verlust des Abgeordneten- 
auftrages, so können, sobald der Landtag sich wieder versammelt hat, Ersatzwahlen 
vorgenommen werden: sie müssen stattfinden, sobald von den Mitgliedern des 
1) Die Frage, ob bei Unterlassung einer Einberufung seitens des Ausschusses die Landes- 
versammlung dennoch zusammentreten kann, wird zu verneinen sein, da ein verfassungsmäßiges 
Organ darüber, ob ein Konvokationsgrund vorliegt, zu befinden haben wird. Otto, Staats- 
recht S. 122 Anm. 2. — Uebrigens ist die Bedeutung des Konvokationsrechts durch die 
Anordnung regelmäßiger Wiederkehr der Landtage wesentlich herabgemindert. Der letzte 
Konvokationstag fand, vom Ausschuß berufen, statt im September 1830, nachdem der Herzog 
Karl das Land verlassen hatte. 
 
	        
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