28 Zuweiter Abschn. Die Organisation. I. Die obersten Staatsorgane. B. Die Landesverslg. § 12.
Ausschusses und den Stellvertretern nicht wenigstens 7 noch übrig geblieben sind. Der
Auftrag des Ausschusses erlischt mit Eröffnung eines jeden ordentlichen Landtages,
der der einzelnen Ausschußmitglieder mit Endschaft ihres Abgeordnetenauftrages, bei
Ablauf der Wahlperiode oder im Fall einer Landtagsauflösung jedoch erst am Tage
der Eröffnung des neuen Landtages (G. vom 6. Mai 1899 Nr. 31 5 14 bis 18). — Die
Zuständigkeit des Ausschusses hat über die in der NLO. gegebene Abgrenzung hinaus
durch die spätere Gesetzgebung manche Erweiterungen erfahren. Sein Wirkungskreis
ist danach ein sehr umfassender. Als ein beaufsichtigendes Organ des Staats hat er
zwischen den Landtagen auf Vollziehung der vom Landesfürsten mit den Ständen
getroffenen Vereinbarungen zu achten und die ihm insoweit erforderlich scheinenden
Anträge zu stellen (NLO. F 118, 1), insbesondere liegt ihm die Kontrolle der etat-
mäßigen Finanzwirtschaft ob (NLO. 7 188 fg.) 1). Seine begutachtende Mitwirkung
kann von der Regierung nach Gutdünken in Anspruch genommen werden (N0.
5 124) und es bedarf ihrer (oder nach Lage des Einzelfalls der Zustimmung des Aus-
schusses) vielfach auf dem Gebiet der Gesetzgebung, wie im Bereich der staatlichen
Finanzverwaltung (s. J 24 und 26). Seine verwaltende Tätigkeit endlich umfaßt die
Oberaufsicht über das landschaftliche Archiv, die Sammlungen (Bibliothek) und
Grundstücke der Landschaft, ferner die Verteilung der landschaftlichen Stipendien
(NLO. 127).
4. Beamte der Landesversammlung sind der Präsident und Vizepräsident
des Landtages, der Landsyndikus und sein Substitut, sowie das für die Registratur und
Schreiberei erforderliche Hilfspersonal. Für die Aemter der beiden Präsidenten hat
die Landesversammlung je drei in gesonderten Wahlgängen mit unbedingter Stimmen-
mehrheit mittelst verschlossener Stimmzettel zu bestimmende Abgeordnete dem
Landesfürsten in Vorschlag zu bringen, von denen er je Einen als Präsidenten
und als Vizepräsidenten bestätigt (NLO. 136). Der Landsyndikus wird als
ständiger Rechtsbeistand von der Landesversammlung in der für die Wahl der
Abgeordneten vorgeschriebenen Weise auf Lebenszeit erwählt; mit seiner Anstel-
lung ist die Verwaltung eines anderen Staatsamts unvereinbar (NLO. 115) 2#).
Der Substitut, von welchem gleiche juristische Vorbildung, wie vom Landsyndikus
(Fähigkeit zur Ausübung des Richteramts) verlangt wird, wird in der Regel
nur zur Dienstleistung in den Landtagssitzungen herangezogen.
s 12. Persönliche Rechte der Landtagsmitglieder. — Zur Sicherstellung der
1) In Beziehung auf Verwaltung der Wertpapiere des Staats: L. A. vom 12. Juni 1874
Anl. B. S. auch # 24.
2) Das Amt ist alten Ursprungs, es findet sich seit Ende des 16. Jahrhunderts. Näheres
darüber: Rhamm, Verf.-Gesetze S. 198. — Der Landsyndikus ist Schriftführer der Landes-
versammlung und des Ausschusses; er hat dem Landtag, den Kommissionen und dem Ausschuß
auf Erfordern Gutachten anzufertigen und erbetene Nachweisungen zu geben, Archiv, Biblio-
thek, Kanzlei= und Rechnungswesen der Landschaft unter Aufsicht zu halten, ist befugt, an den
Sitzungen des Finanzkollegiums teilzunehmen und sich die dort eingehenden, wie die dem
Ministerium zu übermittelnden Kassenübersichten, Voranschläge, Vollzugsetats, Rechnungen zur
dienstlichen Benutzung vorlegen zu lassen. Im Ausschuß führt er beratende Stimme und hat
regelmäßig die Berichterstattung über die dort zur Verhandlung kommenden Sachen. Er
untersteht der Disziplinargewalt der Landesversammlung oder des Ausschusses, in leichteren
Fällen der des Präsidenten. GO. & 16—21, G. vom 19. März 1850 Nr. 10 11. Verein-
barungen und Bekauntmachungen vom 18. Dezemb. 1890 Nr. 73 und vom 14. Januar 1901
Nr. 6. Gehaltsordnung der landschaftl. Beamten: Erlaß vom 14. Januar 1901 Nr. 5 und
17. Juni 1908 Nr. 35.