Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

40 Zweiter Abschn. Die Organisation. II. Die Behörden. § 16. 
  
bei Aufhebung der Familienfideikommisse (G. vom 19. März 1850 Nr. 12), die 
Hoheitsgrenzsachen, die Feststellung der Entschädigungen bei Zwangsenteignungen 
(vorbehältlich der Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof) nach Maßgabe des G. 
vom 13. September 1867 Nr. 78 und die Leitung der durch G. vom 6. Oktober 
1886 Nr. 34 angeordneten Vermessungen und Kartierungen. Auch die Landes- 
ökonomiekommission ist eine kollegialisch besetzte und beschließende Behörde. 
4. Die Leitung und Beaufsichtigung der Medizinal-Angelegenheiten liegt in 
den Händen des Landes -Medizinalkollegiums. Neäheres über dessen 
Zusammensetzung und Wirkungskreis siehe # 29. 
Diesen Verwaltungsbehörden sind, soweit erforderlich, zur Erfüllung ihrer 
Aufgaben (in Handhabung der Polizei, im Rechnungs= und Kassenwesen, im Forst- 
betriebe, im Bauwesen u. a.) beigegeben die ausführenden Hilfsorgane, beauf- 
tragt nach der Natur der Sache teils mit technischen, teils mit obrigkeitlichen 
Geschäften, oft mit beiden zugleich. 
II. Gegenüber „gesetz= oder ordnungswidrigem Verfahren der Behörden“ hatte 
der & 38 der NLO. eine Beschwerde „bis zur obersten Staatsbehörde“ zuge- 
lassen, ohne daß jedoch, wie die Motive ergeben, damit ein wirklicher, auf sachliche 
Prüfung und Entscheidung gegründeter Rechtsschutz hat gewährleistet werden 
sollen. Erst allmälig entwickelte sich auf Grund jener allgemeinen Zusage das 
Recht der „förmlichen Beschwerde“, die in ihrer Richtung auf Sicherstellung gegen 
rechtswidrige Eingriffe der Verwaltungsbehörden in öffentlich-rechtliche Befugnisse 
der Einzelnen durch verschiedene Gesetze näher geordnet wurde, den Instanzen- 
zug bis zur obersten Staatsbehörde aber nicht durchweg offenhielt. Daneben wurden 
zur Durchführung der Nordd. Bundes-- und Reichsgesetze für gewisse Arten verwaltungs- 
rechtlicher Streitsachen besondere Spruchbehörden in den „kollegialen Gewerbebehör- 
den“ — für Gewerbekonzessionssachen — und in der „Deputation für Heimatssachen“ — 
für bestimmte Streitigkeiten der Armenverbände geschaffen 1). Je umfassender 
und vielseitiger aber der Wirkungskreis der Verwaltungsbehörden sich auswuchs 
und je häufiger deren Entscheidungen sich mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen 
hatten, desto dringlicher machte sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts die 
Forderung eines verstärkten Rechtsschutzes geltend, wie er in der Einsetzung einer 
mit den Garantien einer unabhängigen richterlichen Behörde und eines geordneten 
gerichtlichen Verfahrens ausgestatteten, kollegialisch zusammengesetzten Oberinstanz 
erblickt werden durfte. Dieser Forderung ist genügt worden durch das Gesetz, 
betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 5. März 1895 Nr. 26 2). Nur in 
wenigen Fällen von geringerer Bedeutung, bei denen neben rechtlichen Gesichts- 
punkten auch polizeiliche Zweckmäßigkeitsfragen zu berücksichtigen sind und die 
namentlich rasche Erledigung verlangen (Verfügungen und Entscheidungen in orts--, 
landes= und bergpolizeilichen Angelegenheiten, Ges. & 49) ist neben der Klage 
bei dem Verwaltungsgerichtshof wahlweise die Beschwerde bei dem Staatsministerium 
1) VO. vom 15. September 1869 Nr. 73; G. vom 5. Juni 1871 Nr. 39. 
2) Ueber die Grundzüge des Ges. unter besonderer Hervorhebung seiner Verschieden- 
heiten vom preußischen G. vom 1. August 1883: Radkau, im Verw.-Arch. Bd. 4 S. 421 fg. — 
Ab G. vom 17. November 1896 Nr. 58, 12. April 1898 Nr. 18, 14. März 1904 Nr. 13, 26. Juni 
1908 Nr. 44. Zu vergl. auch (wegen der Rechtsmittel gegen Verfügungen und Entscheidungen 
der Polizeidirektion zu Braunschweig) G. vom 26. Mai 1896 Nr. 27.
	        
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