40 Zweiter Abschn. Die Organisation. II. Die Behörden. § 16.
bei Aufhebung der Familienfideikommisse (G. vom 19. März 1850 Nr. 12), die
Hoheitsgrenzsachen, die Feststellung der Entschädigungen bei Zwangsenteignungen
(vorbehältlich der Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof) nach Maßgabe des G.
vom 13. September 1867 Nr. 78 und die Leitung der durch G. vom 6. Oktober
1886 Nr. 34 angeordneten Vermessungen und Kartierungen. Auch die Landes-
ökonomiekommission ist eine kollegialisch besetzte und beschließende Behörde.
4. Die Leitung und Beaufsichtigung der Medizinal-Angelegenheiten liegt in
den Händen des Landes -Medizinalkollegiums. Neäheres über dessen
Zusammensetzung und Wirkungskreis siehe # 29.
Diesen Verwaltungsbehörden sind, soweit erforderlich, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben (in Handhabung der Polizei, im Rechnungs= und Kassenwesen, im Forst-
betriebe, im Bauwesen u. a.) beigegeben die ausführenden Hilfsorgane, beauf-
tragt nach der Natur der Sache teils mit technischen, teils mit obrigkeitlichen
Geschäften, oft mit beiden zugleich.
II. Gegenüber „gesetz= oder ordnungswidrigem Verfahren der Behörden“ hatte
der & 38 der NLO. eine Beschwerde „bis zur obersten Staatsbehörde“ zuge-
lassen, ohne daß jedoch, wie die Motive ergeben, damit ein wirklicher, auf sachliche
Prüfung und Entscheidung gegründeter Rechtsschutz hat gewährleistet werden
sollen. Erst allmälig entwickelte sich auf Grund jener allgemeinen Zusage das
Recht der „förmlichen Beschwerde“, die in ihrer Richtung auf Sicherstellung gegen
rechtswidrige Eingriffe der Verwaltungsbehörden in öffentlich-rechtliche Befugnisse
der Einzelnen durch verschiedene Gesetze näher geordnet wurde, den Instanzen-
zug bis zur obersten Staatsbehörde aber nicht durchweg offenhielt. Daneben wurden
zur Durchführung der Nordd. Bundes-- und Reichsgesetze für gewisse Arten verwaltungs-
rechtlicher Streitsachen besondere Spruchbehörden in den „kollegialen Gewerbebehör-
den“ — für Gewerbekonzessionssachen — und in der „Deputation für Heimatssachen“ —
für bestimmte Streitigkeiten der Armenverbände geschaffen 1). Je umfassender
und vielseitiger aber der Wirkungskreis der Verwaltungsbehörden sich auswuchs
und je häufiger deren Entscheidungen sich mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen
hatten, desto dringlicher machte sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts die
Forderung eines verstärkten Rechtsschutzes geltend, wie er in der Einsetzung einer
mit den Garantien einer unabhängigen richterlichen Behörde und eines geordneten
gerichtlichen Verfahrens ausgestatteten, kollegialisch zusammengesetzten Oberinstanz
erblickt werden durfte. Dieser Forderung ist genügt worden durch das Gesetz,
betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 5. März 1895 Nr. 26 2). Nur in
wenigen Fällen von geringerer Bedeutung, bei denen neben rechtlichen Gesichts-
punkten auch polizeiliche Zweckmäßigkeitsfragen zu berücksichtigen sind und die
namentlich rasche Erledigung verlangen (Verfügungen und Entscheidungen in orts--,
landes= und bergpolizeilichen Angelegenheiten, Ges. & 49) ist neben der Klage
bei dem Verwaltungsgerichtshof wahlweise die Beschwerde bei dem Staatsministerium
1) VO. vom 15. September 1869 Nr. 73; G. vom 5. Juni 1871 Nr. 39.
2) Ueber die Grundzüge des Ges. unter besonderer Hervorhebung seiner Verschieden-
heiten vom preußischen G. vom 1. August 1883: Radkau, im Verw.-Arch. Bd. 4 S. 421 fg. —
Ab G. vom 17. November 1896 Nr. 58, 12. April 1898 Nr. 18, 14. März 1904 Nr. 13, 26. Juni
1908 Nr. 44. Zu vergl. auch (wegen der Rechtsmittel gegen Verfügungen und Entscheidungen
der Polizeidirektion zu Braunschweig) G. vom 26. Mai 1896 Nr. 27.