42 Zweiter Abschn. Die Organisation. II. Die Behörden. 817.
Einzelgesetze anderes vorschreiben oder die Ausführung der beschwerenden Verfü-
gung nach behördlichem Ermessen nicht ohne Gefährdung des Gemeinwesens aus-
gesetzt bleiben kann. Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich be-
gründet oder unbegründet, oder als unzulässig dar, so kann durch Vorbescheid ohne
weiteres dem Beklagten die Klaglosstellung des Gegners aufgegeben oder die
Klage zurückgewiesen werden. Ein solcher Bescheid gilt als Endurteil, wenn nicht
die unterliegende Partei innerhalb zweier Wochen auf Anberaumung der münd-
lichen Verhandlung anträgt. Auch abgesehen von diesen Fällen darf das Gericht,
wenn keine der Parteien ausdrücklich die mündliche Verhandlung der Streitsache
gefordert hat, auf Grund des ergangenen Schriftwechsels sofort zur Entscheidung
schreiten. Wird dagegen die Verhandlung in Antrag gebracht oder vom Gericht
für angemessen gehalten, so sind die Parteien oder deren Vertreter in öffent-
licher Sitzung zu hören. Die Entscheidung ergeht auf Grund der freien, aus
dem Gesamtinhalt der Verhandlungen und der ausgenommenen Beweise geschöpften,
richterlichen Ueberzeugung. Im Fall einer völligen oder teilweisen Aufhebung
der angefochtenen Verfügung ist der Gegen-(verklagten) Partei zwar aufzugeben,
dem Urteil und „der sonstigen Sachlage entsprechend zu verfahren“, es darf aber
die beseitigte Verfügung im Urteil nicht durch eine andere ersetzt werden. Ver-
fügungen des Vorsitzenden sind durch Beschwerde bei dem Gerichtshof, Beschlüsse
des Gerichts durch Vorstellung bei diesem selbst anfechtbar. Gegen Versäumnisse
einer vorgeschriebenen Frist, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle herbeigeführt worden sind, findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
gegen Endurteile Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt, letztere unter
denselben Voraussetzungen, im gleichen Umfang und innerhalb der näfmlichen
Frist, wie nach der RBPO. die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage. Die
Vollstreckung der Entscheidungen geschieht, soweit es sich um Geldbeträge handelt,
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens #).
Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus fünf Mitgliedern: einem Vorsitzenden,
zwei dem Richterstande und zwei der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten
entnommenen Mitgliedern. Der Vorsitzende und ein richterliches Mitglied werden
auf Lebenszeit, die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter auf die Dauer ihres
Hauptamtes ernannt. Die Zahl der Stellvertreter bestimmt die Landesregierung.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist aus den Mitgliedern des Gerichtshofs,
das zweite richterliche Mitglied aus dem Kreis der Oberlandesgerichtsräte zu
entnehmen. Die Stellvertreter der beiden richterlichen Mitglieder sollen aus der
Zahl der Richter, die der beiden nicht-richterlichen Mitglieder aus den höheren
Verwaltungsbeamten ernannt werden. Die lebenslänglich dem Gerichtshof ange-
hörenden Mitglieder haben die den Richtern zustehenden Rechte zu beanspruchen;
namentlich finden auf unfreiwillige Versetzung und Versetzung in den Ruhestand
die im ZStDG. für die Richter getroffenen Bestimmungen grundsätzliche An-
wendung (s. darüber § 17). Das Oberausfsichtsrecht über sämtliche Gerichtsmit-
1) Durch die Kreiskassen als Vollstreckungsbehörden, nach dem G. vom 9. April 1888
Nr. 16, welches in Anlehnung an die preußische V. O. vom 7. September 1879 den Vorschriften
der N. 3PO. tunlichst folgt.