817. Die Staatsbeamten. 43
glieder übt der Minister des Inneren aus, im übrigen kommen hinsichtlich der
Dienstaussicht die für die Richter bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch hier
zur Geltung. Der Vorsitzende und das auf Lebenszeit ernannte Mitglied des
Gerichtshofes beziehen festes Gehalt. Die übrigen Mitglieder, auch die stellver-
tretenden, erhalten Vergütungen, auswärtige Mitglieder und Stellvertreter auch
Ersatz der Reisekosten.
Die Einsetzung eines besonderen Verwaltungsgerichtshofes hat sich im Herzog-
tum in jeder Hinsicht bewährt, wenn auch die dem Staat durch die Neuordnung
der Verwaltungspflege erwachsenden Kosten durchaus nicht als unerheblich be-
zeichnet werden dürfen 1).
§s 17. Die Staatsbeamten. Das für die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten
gegenwärtig maßgebende Zivilstaatsdienstgesetz vom 4. April 1889 Nr. 17 25) ist
im wesentlichen nur eine durchgreifende Revision eines älteren, zugleich mit der
NLO. erlassenen Gesetzes, veranlaßt teils durch vielfache Aenderungen und Er-
gänzungen, welche jenes im Lauf der Zeit erfahren hatte, teils durch das Ein-
greifen der Reichsgesetze, insbesondere des GV G. und des E. zu demselben, deren
Vorschriften eine allgemeine Regelung der Disziplinarverhältnisse der Richter erfor-
derlich machten. In seinen neuen Bestimmungen schließt sich das Gesetz meist
eng an die preußischen Gesetze vom 7. Mai 1851 und vom 21. Juli 1852, sowie
an das RBG. vom 31. März 1873 an.
Im Sinne des hiesigen Landesgesetzes ist Staatsbeamter jeder im Zivilstaats-
dienst angestellte Beamte ohne Rücksicht darauf, ob er aus Staatsmitteln besoldet
oder (wie die Gerichtsvollzieher) durch Bezug von Gebühren für seine Dienst-
leistungen von anderer Seite entschädigt wird. Dem Gesetz unterstehen nicht
die Hofbeamten, die rein landschaftlichen Beamten s), die Kirchendiener (wohl
aber der Präsident und die Mitglieder des Konsistoriums), die Lehrer an den-
jenigen öffentlichen Schulen, welche nicht Staatsanstalten sind (Gemeindeschulen
und sog. gehobene Schulen), die Gemeindebeamten, die Notare und das Gens-
darmeriekorps !). Hinsichtlich der Standesbeamten hat es bei den Bestimmungen
in den I# 1—11 des R. über die Beurkundung des Personenstandes vom
6. Februar 1875 sein Bewenden behalten.
I. Begründung des Staatsdienstes und allgemeine Rechte und Pflichten der
Staatsbeamten. — Alle Staatsämter verleiht der Landesfürst nach seiner freien
Entschließung. Daher weder Anwartschaften auf ein Staatsamt, noch ein Anspruch
auf Verleihung eines solchen auf Grund der vorschriftsmäßigen Prüfungen und
des Vorbereitungsdienstes 5). Die Anstellung erfolgt entweder unmittelbar vom
1) Die bemerkenswerteren Entscheidungen des Gerichtshofes werden veröffentlicht in Bei-
lageheften zu den neueren Bänden der braunschw. Zeitschrift für Rechtspflege.
2) Ab G. vom 3. April 1892 Nr. 9 und vom 14. Januar 1901 Nr. 4.
3) Ueber die Dienstverhältnisse derselben, namentlich des Landsyndikus s. & 11 Seite 28.
4) Dagegen die Beamten der Landes (-Invaliden-) Versicherungsanstalt (Bk. des Staats-
ministeriums vom 8. Dezember 1899 Nr. 102) obwohl deren Besoldung aus Mitteln der An-
stalt ersolgt. Ueber die Notare: § 15, S. 33 Anm. 3, über ihre Dienstverhältnisse: G. vom
1. April 1890 Nr. 9 u. vom 12. Juni 1899 Nr. 38 5 46, Abs. 2. — Gensdarmeriekorps: G.
vom 3. Juni 1871 Nr. 25, 28. Juni 1872 Nr. 38, 17. Mai 1883 Nr. 22, VO. vom 21. April
1879 nebst verschiedenen Reglements und Bekanntmachungen.
5) Ueber die juristischen Prüfungen s. § 15. S. 34. — Für den höheren Verwaltungsdienst