817. Die Staatsbeamten. 45
(s. auch oben § 4 S. 12), noch Aufträge, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Ver-
gütungen von anderen Regenten oder Regierungen annehmen. Urlaub mit Ge-
halt wird in der Regel auf höchstens zwei Monate erteilt 1). Jeder nicht-richterliche
Beamte hat sich aus dringenden Rücksichten des Dienstes die Versetzung auf ein
anderes gleichwertiges Amt unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts und neben
Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten 2) gefallen zu lassen. Richter
können wider ihren Willen nur in ein anderes Richteramt von gleichem Rang und
Gehalt und, abgesehen von dem im GV. 5K 8 Abs. 3 vorbehaltenen Fall
(Aenderung der Gerichtsorganisation) nur dann versetzt werden, wenn das Interesse
der Rechtspflege oder der Justizverwaltung es dringend gebietet. Daß diese Vor-
aussetzung zutreffe, ist in jedem Einzelfall durch Plenarbeschluß des Oberlandes-
gerichts festzustellen (Z St DG. 529).
In Betreff der zivilrechtlichen Haftbarkeit des Beamten aus Verletzungen
seiner Amtspflichten vergl. BGB. 5 839. Das ZSted G. stellt zwar im Einklang mit
dem RBG. (513) den allgemeinen Grundsatz auf, daß jeder Staatsbeamte für die
Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen verantwortlich sei, beschränkt aber gegen-
über Anordnungen des Vorgesetzten die Prüfungspflicht des Untergebenen darauf,
ob jene innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit und in der vorgeschriebenen Form er-
gangen sind. Im Bejahungsfall hat der untergebene Beamte dem Befehl ohne
Rücksicht auf dessen materielle Gesetzmäßigkeit Folge zu leisten, ohne selbst verant-
lich zu werden. Bei obwaltenden Zweifeln hat er, wenn Gefahr im Verzuge,
sofort, wenn nicht, nach vergeblich erhobener Vorstellung die Anordnung auszu-
führen und ist dann wiederum von aller Verantwortlichkeit frei 3).
II. Aufsichtsführung und Disziplinarmaßregeln. — Das der Landesregierung
über sämtliche Staatsbeamte zustehende Oberaussichtsrecht wird durch die einzelnen
Minister und unter diesen durch die Vorstände der betreffenden Behörden aus-
geübt. Ein Beamter, welcher durch Verletzung der Amtspflicht sich eines Dienst-
vergehens schuldig macht, verfällt der Disziplinarbestrafung — je nach Schwere
der Verfehlung und unter Rücksichtnahme auf seine bisherige Führung entweder
einer Ordnungsstrafe (Warnung, Verweis, Geldstrafe) 1) oder der Dienstentlassung,
die neben Verlust von Titel und Rang des Amts die Herabsetzung des Dienst-
gehalts bis auf ein Fünftel nach sich zieht, doch kann im Gnadenwege ein Be-
trag bis zum gesetzlichen Höchstbetrage der Pension bewilligt werden. Ein gleich-
zeitiges Disziplinarverfahren und strafgerichtliches Untersuchungsverfahren auf Grund
des nämlichen Tatbestandes ist unstatthaft; das Disziplinarverfahren hat hinter
Pflegschaft oder dergl. bedarf, sofern der Beamte zu ihr nicht kraft Gesetzes berufen ist, der
Erlaubnis der vorgesetzten Behörde (Ausf G. zum BB. 5F 99).
1) Urlaub bis zu 14 Tagen erteilen die Vorsitzenden der Landeskollegien und der Gerichte
ihren untergebenen Beamten. Urlaub auf längere Zeit und an jene höheren Beamten selbst
wird vom Staatsministerium erteilt.
2) Die näheren Bestimmungen darüber: 84t G. 31.
3) Z8S#DG. 5 19. Hiezu' Ec. zum Be#B. §5 11. — Ueber eine abweichende Sonderbe-
stimmung des G. vom 19. März 1850 Nr. 10 s. §+ 16 S. 38 Anm. 3.
4) Geldstrafe bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatigen Diensteinkommens,
bei andern bis zu 90 Mark. Sie kann mit Verweis verbunden werden. Strafversetzung ist bei
den engeren Verhältnissen des Herzogtums außer Betracht geblieben, die anderwärts hie und
da noch übliche Arreststrafe als entbehrlich beseitigt worden.