Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

817. Die Staatsbeamten. 49 
  
behält Titel und Rang seines Amts und hat, wenn er ein Gehalt aus der Staats- 
kasse bezog oder auch nur vom Staat gewährleistet erhielt 1), Anspruch auf lebens- 
längliche Pension. Die Pension beläuft sich bis zum fünften Dienstjahre einschl. 
auf ein Dritteil des Diensteinkommens und steigt dann mit jedem weiteren 
Dienstjahr um anderthalb Prozent des Diensteinkommens bis zu 80 Prozent 
desselben :). Der Anspruch wird erworben mit der ersten Anstellung in etats- 
mäßiger Stelle. Die Zeit, während deren ein Beamter im Dienst des Reichs 
oder eines deutschen Bundesstaats sich befunden hat oder im Herzogtum als 
landschaftlicher Beamter, Kirchen= oder Schuldiener oder Gemeindebeamter an- 
gestellt war oder als Militärwärter einstweilig im Zivilstaatsdienst beschäftigt 
wurde, bezw. als Unteroffizier oder in höherer Stellung im aktiven Militärdienst 
stand, kommt bei Ausmittelung der Dienstzeit mit in Anschlag. In anderen 
Fällen ist die Einrechnung einer nicht im Landesstaatsdienst zugebrachten Zeit 
nur aus besonderen Gründen der Billigkeit, die bei Anstellung des Beamten 
nicht haben im voraus berücksichtigt werden können, und nur mit Genehmigung 
des Ausschusses der Landesversammlung zulässig ). 
Erlangt ein in den Ruhestand versetzter Beamter im Staatsdienst des Herzog- 
tums oder im Dienst eines anderen Bundesstaats oder des Reichs eine neue 
Stelle, die mit einem besonderen Diensteinkommen verbunden ist, so ruht das 
Recht auf die bereits erworbene Pension insoweit, als unter deren Hinzurechnung 
das neue Diensteinkommen den Betrag des vor der Pensionierung bezogenen 
Diensteinkommens überschreitet. Die Pension geht verloren, wenn gegen den 
Bezugsberechtigten im gerichtlichen Strafverfahren auf Zuchthaus oder auf Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter erkannt wird "), wenn jener seine Staatsangehörigkeit aufgibt oder ohne 
Erlaubnis des Staatsministeriums den Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs 
nimmt, wenn er ohne Gestattung des Landesfürsten Aufträge für andere Staaten 
übernimmt und wenn er, wegen zeitiger Dienstunfähigkeit oder veränderter Staats- 
einrichtungen in den Ruhestand versetzt, nach Beseitigung des Pensionsgrundes 
1) Ein Zusatz, der dem G. (5 133) mit Rücksicht auf die Dienstbezüge der Beamten der 
Landesökonomiekommission und der Gerichtsvollzieher eingefügt ist. 
2) So das Ab G. vom 14. Januur 1901 Nr. 4, doch mit Uebergangsbestimmungen für die 
nächstfolgenden zehn Jahre. Das ZSt-DG. beließ den Beamten nach Vollendung des 50. 
Dienstjahres allgemein das volle Diensteinkommen als Ruhegehalt. Diese Vergünstigung wird 
jetzt nur noch zu Teil den ohne ihr Ansuchen vom Landesfürsten verabschiedeten Ministern und 
den nicht-richterlichen Beamten, wenn sie unfreiwillig, im Interesse des Dienstes in den Ruhe- 
stand versetzt werden. Die Ermäßigung des früheren Höchstbetrages der Pension ist erfolgt mit 
Rücksicht auf die kurz vorher (G. vom 20. Februar 1899) stattgehabte Beseitigung der Relik- 
tenbeiträge und den Erlaß einer neuen Gehaltsordnung. — Bei Feststellung des Ruhegehalts 
werden die mit dem Amt regelmäßig verbundenen Nebeneinkünfte, namentlich Wert der 
Dienstwohnung oder Wohnungsgeldzuschuß (Vereinbarung v. 12. Juni 1874 Nr. 31 u. 17./22. 
Oktob. 1890 Nr. 59) mitberücksichtigt, nicht aber Bezüge, die als Entschädigung für Ausgaben 
zu besonderen dienstlichen Zwecken anzusehen sind (Dienstaufwandsgelder, Remunerationen, 
Diäten, in der Regel auch Funktionszulagen). 
3) ZStDG. * 136. Außer Anrechnung bleibt demnach namentlich die Zeit des staatlichen 
Vorbereitungsdienstes und das Probeiahr der Lehrer (anders: Preußen und RBG. s 46, 4). 
— Die im Kriege abgeleistete Militärdienstzeit wird entsprechend den Bestimmungen der §# 48, 
Abs. 3 bis 50 des RB. berücksichtigt. # 
4) Die Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Bestimmung ist bekanntlich nicht un- 
Estriten geblieben, vom Reichsgericht aber bejaht worden (Entsch. in Zivilsachen Bd. 2, 
. 66 Fg.). 
Rhamm, Braunschweig. 4
	        
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