54 Zweiter Abschn. Die Organisation. III. Die Organisation der Selbstverwaltung. § 19.
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s 15 u. 18), in den Städten befähigt und verpflichtet zum Erwerb des
Bürgerrechts, welches die Befugnis zur Mitwirkung bei den Wahlen der Stadt-
verordneten und zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Stadtverwaltung
in sich schließt (St O. § 15) 1). — Die Gemeindevertretungen (Stadtverordnete:
St O. 44 „Vertretung der Gesamtheit der Gemeindegenossen“, Gemeinderäte:
LO. F 52) gehen aus direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Zum
Zweck der Wahlen werden die Wahlberechtigten nach der Gemeindesteuer von
den Höchstbesteuerten abwärts in drei Klassen geteilt, deren jede ein Dritteil
des Gesamtsollertrages jener Steuer darstellt. Jede dieser 3 Klassen wählt ein
Drittel der Vertreter:). Gegen Unregelmäßigkeiten in Aufstellung der Listen,
wie gegen das stattgehabte Wahlverfahren findet Beschwerde (in den Städten bei
der vereinigten Versammlung des Magistrats und der Stadtverordneten, in den
Landgemeinden bei dem Gemeinderat), in den Landgemeinden auch noch Rekurs
bei dem Kreisausschuß und gegen die Entscheidung der Beschwerde-, bezw. Rekursinstanz
Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof statt 2). Die Wahl geschieht auf 6 Jahr.
Alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil (in Landgemeinden unter 250 Seelen alle
drei Jahre die Hälfte) der von jeder Klasse gewählten Mitglieder aus. Die
Aemter sind Ehrenämter, Ablehnung und Niederlegung nur aus gesetzlich be-
stimmten Gründen") statthaft. Das Recht zur Verwaltung des Amts erlischt,
wenn die Bedingungen der Wählbarkeit nicht mehr vorhanden sind und kann
einzelnen Mitgliedern wegen unwürdigen Verhaltens durch Beschluß der Ge-
meindevertretung entzogen werden 5). Der Landesfürst kann die Gemeindevertre-
tungen auflösen, „wird dann aber zugleich neue Wahlen anordnen (StO. 43,
LGO. 8 40)“8). Beschlüsse der Gemeindevertretungen sind, wenn unverträglich
mit den Gesetzen oder dem Gemeindewohl zuwiderlaufend, von der städtischen
Obrigkeit, wie vom Gemeindevorsteher zu beanstanden. Ist eine gütliche Be-
seitigung des Widerstreits nicht zu erreichen, so trifft in Fällen der ersteren Art
die Aussichtsbehörde, in den anderen das Staatsministerium bezw. der Kreis-
ausschuß die Entscheidung (St O. 5 105 u. 106, LEO. § 71, 72). Hinsichtlich
der Dienstvergehen der Gemeindebeamten (namentlich der Mitglieder der Stadt-
magistrate, der Gemeindevorsteher und Gemeindegechilsen, Gemeindeeinnehmer)
1) Das Bürgerrecht erlischt durch Verlust der braunschw. Staatsangehörigkeit und durch
Aufgabe des Wohnsitzes (St O. & 16). Ueber die Fälle, in denen es (in den Landgemeinden
das Recht zu den Gemeindewahlen) ruht: St O. u. LO. J 17. Ehrenbürgerrecht: St O. F 18.
2) Eine Ausnahme nach LG. 42; jeder Wahlberechtigte, welcher mindestens ⅛ der ge-
samten Steuern zahlt, hat, insofern er nicht durch Zahlung von mindestens ½⅛ eine Klasse für sich
bildet und daher für eine ganze Klasse die Mitglieder des Gemeinderats allein wählt, von den
seitens seiner Klasse zu wählenden Gemeinderatsmitgliedern eines allein und vorweg zu wählen.
3) St O. 31 u. 38, L(#8O. & 24 u. 31. Verw. Repfl. G. 46 u. 47.
4) Vollendung des 25. Lebensiahrs, den Dienst beeinträchtigende Krankheit oder Schwäche,
erhebliche Benachteiligung in häuslichen oder geschäftlichen Verhältnissen durch Annahme der
Wahl. Ueber Zulässigkeit der Ablehnung oder Niederlegung des Amts entscheiden zunächst die
Gemeindevertretungen, in weiterer Instanz die vereinigte Versammlung von Stadtmagistrat und
Stadtverordneten, bezw. der Kreisausschuß, zuletzt der Verwaltungsgerichtshof. StO. 5 23,
25, 116 Nr. 11, LO. 36, 30. Verwäspfl. G. § 46, 47.
5) Rechtsmittel wie in den Fällen der Anm. 4.
6) Diese Wahlen erfolgen in den Städten auf Grund neu aufgestellter Wahllisten. Be-
schwerden gegen die Listen und gegen das Wahlver fahren entscheidet die Staatsbehörde (Kreis-
direktion), in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof. G. vom 6. Januar 1899 Nr. 1.