8 20. Die Kreiskommunalverbände. 61
der Mitwirkung in Angelegenheiten der Landesverwaltung mit körperschaftlichen
Rechten ausgestattet. Neben einer Anzahl im Organisationsgesetz (Kr O. 39) bereits
als Kreiskommunalangelegenheiten bezeichneter Aufgaben sollen als solche angesehen
werden „die nicht verfassungsmäßig der Zuständigkeit der Landesversammlung unter-
liegenden, die Interessen aller oder eines größeren Teils der Gemeinden des Kreises
bezw. der Kreisangehörigen berührenden, das gemeine Wohl betreffenden Angelegen-
heiten, welche durch einen vom Staatsministerium bestätigten Beschluß der Kreis-
versammlung für Kreiskommunalangelegenheiten erklärt werden“ (Kr O. § 6)1). Den
Kreiskommunalverbänden steht in gleichem Maße wie den Gemeinden das Recht
der Statutarautonomie zu. Das Grundvermögen der Verbandsverwaltung bilden
die Kreisfonds, deren Bestände im Gesamtbetrage von 15 Millionen Mark unter
die einzelnen Kreisverbände nach der Kopfzahl der staatsangehörigen Bevölkerung
verteilt worden sind 2). Besondere, auf gesetzlicher Bestimmung beruhende Einnahmen
bilden die von letztwilligen Verfügungen und von Verträgen über den Erwerb von
Grundstücken und Grundgerechtsamen zu zahlenden Abgaben (G. vom 28. Juni 1879
Nr. 39), die Jagdscheingebühren (G. vom 1. April 1879 Nr. 19 F 9) und der teilweise
oder gesamte Ertrag erkannter oder freiwillig eingezahlter Geldstrafen (G. vom 1. April
1879 Nr. 12 & 15, G. vom 7. April 1892 Nr. 16 & 11, WG. 5 12). Bei Unzu-
länglichkeit der Aufkünfte ist der Fehlbetrag durch Kreisabgaben aufzubringen (s.
darüber § 43, II). Kapitalbestand und Einkünfte der Kreisfonds sollen dienen zur
Herstellung und Erhaltung gemeinnütziger Einrichtungen (Bildungsanstalten, Kranken-
Armen--, Waisen-, Werk= und Rettungshäuser) und zur Tragung der Kreislasten, zu
denen außer der Bestreitung der Verwaltungskosten und der Kreiswegebauten auch
die Unterstützung bedürftiger Gemeinden in der Fürsorge für Schul= und Armen-
wesen, wie zur Tragung sonstiger Gemeindelasten und die Gewährung von Bei-
hilsen für Auswandernde und für Unterbringung Kranker oder nicht vollsinniger
Personen in Staats= und Privatanstalten gerechnet werden 5).
Der Wohnsitz innerhalb des Kreises begründet die Kreisangehörigkeit, welche
zur Teilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises und zur Mitbe-
nutzung seiner öffentlichen Einrichtungen und Anstalten berechtigt, zur Uebernahme
unbesoldeter Aemter des Kreises und zur Teilnahme an den Kreislasten verpflichtet
(Kr O. 5 5 u. 8). Die Organe des Kreises sind die Kreisversammlung und der Kreis-
ausschuß. Im Kreiskommunalverband Stadt Braunschweig werden die Geschäfte der
Kreisorgane von den städtischen Behörden nach den für die Stadtverwaltung maßgeben-
den Normen wahrgenommen. In den übrigen Verbänden bestehen (je nach deren
Einwohnerzahl zur Zeit des Erlasses der Kreisordnung) die Kreisversammlungen
aus 9 (Thedinghausen) bis 27 Mitgliedern, von denen die Mehrzahl von den Land-
gemeinden — durch Wahlmänner, welche den Gemeindevertretungen entnommen
werden und für jeden Amtsbezirk einen besonderen Wahlkörper bilden —, die
Minderzahl teils von den einzelnen Städten — durch die vereinigte Versammlung
1) Dahin gehört z. B. Ordnung des Feuerhilfswesens (G. vom 2. April 1874 Nr. 16).
2) G. vom 26.Juni 1871 Nr. 36. Die ursprüngliche Dotationssumme (s. § 18 S. 53) ist
durch weitere Zuwendungen (L. von 1874 Nr. 31 Art. 7 und 8, von 1876 Nr. 86 Art. 4)
verdoppelt worden, z. T. zur Errichtung von Landkrankenhäusern.
3) KrO. § 9. G. vom 26. Juni 1871 Nr. 36 F 2.