Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

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24. Das Staatsvermögen und die Staatsschulden. 75 
  
  
sowie überhaupt in betreff aller durch ähnliche „Operationen“, wie der Verkauf der 
Eisenbahnen und Braunkohlenwerke, künftig etwa noch in den Besitz des Staats 
(Kammer-, Kloster-, Staatsgut im engeren Sinne) gelangenden Wertpapiere 
ist durch eine Vereinbarung vom 12. Juni 1874 1) und dem sie ergänzenden 
Ges. vom 10. Juli 1881 Nr. 27 bestimmt, daß sie zu keinem anderen Zwecke, als 
zu welchem sie erworben sind, mithin nur zum Bezuge der Zinsen und Dividenden 
verwendet oder milt Genehmigung des Staatsministeriums zur zinsbaren Belegung 
bei dem Leihhause (G. vom 10. Juli 1881 F 3) verkauft werden dürfen, und daß 
ohne Mitwirkung der Landesvertretung zwar die Wiederbelegung ausgeloster oder 
durch Kündigung des Schuldners zurückfließender Kapitalien in bestimmt bezeichneten 
Wertpapieren zulässig, für jeden anderen Wechsel aber die Zustimmung des Aus- 
schusses, oder wenn die Landesversammlung tagt, der hier nach ganz eigenartiger 
Vorschrift als besonderes Organ in Wirksamkeit tretenden Finanzkommission des 
Landtages zu erfordern sei. 
3. Das eigentliche Staats-(Finanz-) Vermögen im engeren Sinn 
setzt sich zusammen aus den durch Verkauf der braunschweigischen Eisenbahnen er- 
worbenen Kapitalbeständen, soweil sie nicht dem Klosterkapitalfonds zugeführt 
worden sind, dem Anteil am Kalisalzbergwerk Asse und (vom 1. Juni 1909 be- 
ginnend) der Beteiligung an der preußischen Staatslotterie. 
a) Der Verkauf der Eisenbahnen ward abgeschlossen mit der Bank für Handel 
und Industrie zu Darmstadt durch Vertrag vom 8. März 1870 gegen Zahlung 
einer vom 1. Januar 1869 ab 64 Jahre hindurch zu entrichtenden „Annuität" 
pon 875 000 Talern und gegen Erlegung einer Summe von 11 Millionen Talern 2). 
Nach der Auflösung der braunschweigischen Eisenbahngesellschaft und dem Ueber- 
gang der Verwaltung und des Betriebs der Landeseisenbahnen auf den preußischen 
Staat ist dieser als Selbstschuldner in die Verbindlichkeiten der Käuferin ein- 
getreten #). 
b) Nach Erschließung eines anscheinend wertvollen Kalilagers an den Abhängen der 
Asse ward das dortige diesseitige Bergwerkseigentum durch Konsolidationsvertrag 
vom 9. Juli 1898 mit einem schon bestehenden Salzwerk zu der Gewerkschaft 
„Kalisalzbergwerk Asse“ vereinigt und zwar unter einer dem braunschweigischen 
Staat zugestandenen Beteiligung von 501 Kuxen (gegenüber 499 der bisherigen 
Gewerkschaft „Salzbergwerk Asse“), zugleich aber unter Festsetzung beschränkender 
Bestimmungen hinsichtlich der staatsseitigen Ausbeutung oder Verwertung der 
sonstigen Kalisalzfelder des Herzogtums für den Fall, daß der braunschweigische 
Anteil an den Reinerträgen des Werkes innerhalb eines gewissen Zeitraums sich 
auf jährlich mindestens 200 000 Mk. neben 40 iger Verzinsung der Kapitaleinlage 
  
Bestand durch Ankauf von Privatforsten, Aufwendungen für außerordentliche Domanial= und 
Forstwegebauten, Neubau des Museums und Umbau des Theaters sehr herabgemindert ist, be- 
lief sich nach der Rechnung vom 1906/°7 auf rund 904000 M., der Kloster-KF. dagegen auf 
rund 21 107000 M. 
1) Publiziert mit dem LA. vom gleichen Tage Nr. 31 und gleich dem G. vom 30. Dezember 
1873 zu einem Bestandteil des Landesgrundgesetzes erhoben. 
2) LA. vom 25.,28. September 1871 Nr. 64 Art. 7. 
. 3) Staatsvertrag vom 27./30. Juni 1884, publiziert durch V O. vom 4. Juli 1888 Nr. 36, 
rt. 1.
	        
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