r□—
24. Das Staatsvermögen und die Staatsschulden. 75
sowie überhaupt in betreff aller durch ähnliche „Operationen“, wie der Verkauf der
Eisenbahnen und Braunkohlenwerke, künftig etwa noch in den Besitz des Staats
(Kammer-, Kloster-, Staatsgut im engeren Sinne) gelangenden Wertpapiere
ist durch eine Vereinbarung vom 12. Juni 1874 1) und dem sie ergänzenden
Ges. vom 10. Juli 1881 Nr. 27 bestimmt, daß sie zu keinem anderen Zwecke, als
zu welchem sie erworben sind, mithin nur zum Bezuge der Zinsen und Dividenden
verwendet oder milt Genehmigung des Staatsministeriums zur zinsbaren Belegung
bei dem Leihhause (G. vom 10. Juli 1881 F 3) verkauft werden dürfen, und daß
ohne Mitwirkung der Landesvertretung zwar die Wiederbelegung ausgeloster oder
durch Kündigung des Schuldners zurückfließender Kapitalien in bestimmt bezeichneten
Wertpapieren zulässig, für jeden anderen Wechsel aber die Zustimmung des Aus-
schusses, oder wenn die Landesversammlung tagt, der hier nach ganz eigenartiger
Vorschrift als besonderes Organ in Wirksamkeit tretenden Finanzkommission des
Landtages zu erfordern sei.
3. Das eigentliche Staats-(Finanz-) Vermögen im engeren Sinn
setzt sich zusammen aus den durch Verkauf der braunschweigischen Eisenbahnen er-
worbenen Kapitalbeständen, soweil sie nicht dem Klosterkapitalfonds zugeführt
worden sind, dem Anteil am Kalisalzbergwerk Asse und (vom 1. Juni 1909 be-
ginnend) der Beteiligung an der preußischen Staatslotterie.
a) Der Verkauf der Eisenbahnen ward abgeschlossen mit der Bank für Handel
und Industrie zu Darmstadt durch Vertrag vom 8. März 1870 gegen Zahlung
einer vom 1. Januar 1869 ab 64 Jahre hindurch zu entrichtenden „Annuität"
pon 875 000 Talern und gegen Erlegung einer Summe von 11 Millionen Talern 2).
Nach der Auflösung der braunschweigischen Eisenbahngesellschaft und dem Ueber-
gang der Verwaltung und des Betriebs der Landeseisenbahnen auf den preußischen
Staat ist dieser als Selbstschuldner in die Verbindlichkeiten der Käuferin ein-
getreten #).
b) Nach Erschließung eines anscheinend wertvollen Kalilagers an den Abhängen der
Asse ward das dortige diesseitige Bergwerkseigentum durch Konsolidationsvertrag
vom 9. Juli 1898 mit einem schon bestehenden Salzwerk zu der Gewerkschaft
„Kalisalzbergwerk Asse“ vereinigt und zwar unter einer dem braunschweigischen
Staat zugestandenen Beteiligung von 501 Kuxen (gegenüber 499 der bisherigen
Gewerkschaft „Salzbergwerk Asse“), zugleich aber unter Festsetzung beschränkender
Bestimmungen hinsichtlich der staatsseitigen Ausbeutung oder Verwertung der
sonstigen Kalisalzfelder des Herzogtums für den Fall, daß der braunschweigische
Anteil an den Reinerträgen des Werkes innerhalb eines gewissen Zeitraums sich
auf jährlich mindestens 200 000 Mk. neben 40 iger Verzinsung der Kapitaleinlage
Bestand durch Ankauf von Privatforsten, Aufwendungen für außerordentliche Domanial= und
Forstwegebauten, Neubau des Museums und Umbau des Theaters sehr herabgemindert ist, be-
lief sich nach der Rechnung vom 1906/°7 auf rund 904000 M., der Kloster-KF. dagegen auf
rund 21 107000 M.
1) Publiziert mit dem LA. vom gleichen Tage Nr. 31 und gleich dem G. vom 30. Dezember
1873 zu einem Bestandteil des Landesgrundgesetzes erhoben.
2) LA. vom 25.,28. September 1871 Nr. 64 Art. 7.
. 3) Staatsvertrag vom 27./30. Juni 1884, publiziert durch V O. vom 4. Juli 1888 Nr. 36,
rt. 1.