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durch die regelmäßigen Abträge auf die ältere Landesschuld zur Ersparung
kommen 1). «
4. Verschiedene zur Deckung der Kosten des Betriebs des Kalisalzbergwerks
Asse und der damit verbundenen Chlorkaliumfabrik seit 1898 aufgenommene An-
leihen zu insgesamt rund 3713600 Mk., zu amortisieren mit 2 bezw. 4 % und
den durch die Abträge ersparten Zinsen 2).
Der Fiskus, als der Vertreter aller das Vermögen und die Einkünfte des
Staats betreffenden Rechte und Verbindlichkeiten, ist in streitigen Rechtssachen den
ordentlichen Gerichten unterworfen (NLO. §198, EG. zur ZPO. #4). Die pro-
zessualische Wahrnehmung seiner Interessen liegt im allgemeinen dem Finanzkol-
legium, in Beziehung auf besondere Zweige der Staatsverwaltung der Kammer,
der Baudirektion und anderen Behörden obs).
§ 25. Die öffentlichen Abgaben.
I. An direkten Steuern werden zur Deckung des Staatsbedarfs erhoben eine
Einkommensteuer nebst Ergänzungssteuer, eine Grundsteuer und eine Gewerbesteuer ).
1. Schon im Jahre 1849, bei der Einführung einer einheitlichen Grundsteuer,
stellte die Landesregierung eine umfassende Neuordnung des staatlichen Steuer-
systems auf der Grundlage einer allgemeinen Einkommensteuer in Aussicht. Gleich-
wohl verblieb es bei der bisherigen Personalsteuer, die, aus der westfälischen
Zeit herstammend, ursprünglich eine klassifizierte Berufs= und Standessteuer, in-
folge späterer Umgestaltungen sich zwar einer wirklichen Einkommensteuer näherte,
jedoch eine gleichmäßige Besteuerung des tatsächlichen Einkommens nicht herbei-
führte und im Vergleich namentlich mit der starken Belastung des Grundbesitzes
geringe Erträge abwarf 5). Diese Mängel machten sich weniger fühlbar, solange
die glückliche Finanzlage des Landes, wie es in den ersten Jahrzehnten nach dem
Kriege von 1870 anhaltend der Fall war, genügende Mittel darbot, um neben
der Verwendung von Staatsvermögen uud Staatseinkünften zur Entlastung der
Kreiskommunalverbände und Gemeinden fortdauernd die letzte Klasse der Personal-
steuer außer Hebung zu setzen und erhebliche Rücküberweisungen von erhobenen
Steuern zugunsten der Gemeinden eintreten zu lassen ). Als aber mit der Finanz-
periode 1894/6 infolge mancher außerordentlicher Aufwendungen für Staatszwecke
und der stetigen Steigerung der Anforderungen des Reichs die Finanzüberschüsse
zu versiegen begannen, und man ernstlich darauf Bedacht zu nehmen hatte, er-
giebigere Einnahmequellen zu schaffen, ward dem Landtag — zu Anfang des
" Auf Grund von Vereinbarungen, die in den seit 1895 publizierten L. niederge-
egt sind.
2) Nach Maßgabe der LM. von 1899 Nr. 83, 1901 Nr. 33 u. 1906 Nr. 93.
3) Näheres: Hampe, braunschw. Privatrecht §# 22.
4) Vgl. zum folgenden: Ad. Wagner, Finanzwissenschaft Teil 4, Halbbd. 2 5 149—154.
Ueber die Zeit vor der Steuerreform: Kybitz, der Staatshaushalt des Herzogtums Braun-
schweig 1833—1886 (in Schanz Finanzarch. Bd. 5 S. 187—233), über die Reform selbst, nach
den amtlichen Materialien: von Rauschenplat, ebendort Bd. 16, S. 713—838.
5) So belief sich das etatmäßige Staatssteuer-Soll für das Finanzjahr 1892/3 nach Absatz
der erfahrungsmäßigen Ausfälle und der 6% igen Erhebungsgebühr auf 1 193400 M. Grundsteuer,
332500 M. Gewerbesteuer und nur 221 900 M. Personalsteuer.
6) In der Fin.-Periode 1892 94 neben der 6% üigen Erhebungsgebühr 19 % des tatsäch-
lichen Eingangs an Personal--, Grund= und Gewerbesteuer.