8 26. Budgetrecht und Rechnungswesen. 87
Steuern (darunter auch die Ueberweisungen vom Reiche) von Belang der Ueber-
schuß vom Kammergut, die Annuität aus dem Eisenbahnverkauf, Lotteriever-
träge, Leihhauseinkünfte und Kapitalzinsen 1). Die Ausgaben setzen sich zusam-
men aus den Matrikularbeiträgen, den Beamtengehältern und Baukosten bei
den einzelnen Landesverwaltungszweigen (abgesehen von der Kammer und den
auf den Etat der Klosterreinertragskasse übernommenen Behörden), den Pensionen
bei der Zivilverwaltung, der Verzinsung und Amortisation der Landesschuld,
der Deckung des Fehlbetrags bei der Klosterreinertragskasse und (seit einigen
Jahrzehnten in einem neuen Etatkapital eingefügt) Verwendungen „zu außer-
ordentlichen Staatszwecken“, darunter teils einmalige Ausgaben von höherem
Betrage (für Eisenbahnen, Bauten u. dergl.), teils gewisse regelmäßig wieder-
kehrende Aufwendungen (Unterstützung der Gemeinden bei Kirchen-= und Schul-
bauten, Förderung gemeinnütziger Zwecke, gewerbliches und kaufmännisches Fort-
bildungsschulwesen 2).
Die Etats werden aufgestellt und vereinbart für eine zweijährige Finanz-
periode, welche das Verfassungsgesetz vom 26. März 1888 Nr. 12 hat an die
Stelle der früheren dreijährigen Perioden treten lassen. Die Mitwirkung
der Landesversammlung bei der Etatsfeststellung ist eine verschiedene bei dem
Etat der Kammerkasse und den übrigen drei Etats. Jener wird ihr mitgeteilt
„zur Erläuterung des Einnahmepostens: „Ueberschuß vom Kammergute“ im
Staatshaushaltsetat"“ und sie wird „mit ihren gutachtlichen Anträgen und Be-
merkungen gehört“ (NLO. 168), aber eine weitere Einwirkung auf den Etat
steht ihr nur insoweit zu, als es sich um Abweichungen von dem hinsichtlich
der Beamtengehälter durch Gesetze oder Landtagsabschiede festgelegten Grund-
sätzen oder um Abänderung der Bestimmungen handelt, welche im Finanzneben-
vertrage vom 12. Oktober 1832 und in sonstigen Vereinbarungen über das
Maß der zu Forstkulturen, Bauten, Abträgen der Kammerschuld aufzunehmen-
den Jahressummen getroffen worden sind 3). Die übrigen Etats werden „von
der Landesregierung gemeinschaftlich mit der Landesversammlung festgestellt"“
(NLO. § 185, 223) ") und zwar der eigentliche Staatshaushaltsetat zufolge aus-
drücklicher Verfassungsbestimmung (NLO. 3 185), die übrigendherkömmlich „nach
1) Das Kalisalzbergwerk Asse liegt gegenwärtig noch ertragslos. J S. § 24, S. 75.
2) Nach dem Voranschlag 1908/10 schließt der eigentl. Staatshaushalt ab mit einem Ein-
nahmesoll von 28977600 M., welches, um den Mehrbetrag der Ausgaben zu decken, durch
Anleihe auf 29358 100 M. zu erhöhen war. Unter Hinzurechnung der Roherträge des Kammer-
und Klosterguts zu 7425 136 M. und 3070 102 M. (rund), nach Absatz dagegen des als erster
Einnahmeposten in den Staatshaushaltsetats übergeführten Ueberschusses vom Kammergut zu
3780 600 M. ergibt sich für den gesamten Staatshaushalt ein Bedarf von rund 36 072756 M.,
für die Finanzperiode also von jährlich 18 036 378 M.
3) Vergl. § 24, 1, 1.
4) Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich eine Verständigung nicht erreichen läßt, hat
auf dem 6. ordentl. LT. (1846) zu einem ernsten Zerwürfnis zwischen Regierung und Ständen
geführt. Von der Regierung waren nach dem vergeblichen Versuch, über einige beanstandete
Etatposten eine Einigung zu erzielen, die vereinbarten Abteilungen des Etats schließlich in einem
„Finanzgesetz“ publiziert und die bereits bewilligten Steuern erhoben worden. Die Frage, ob
darin eine Verfassungsverletzung zu finden sei, ward auf dem folgenden Landtage nach aus-
führlichen Rechtserörterungen von der Landesvertretung zunächst bejaht, aber doch nicht zum
grundsätzlichen Austrage durch schiedsgerichtliche Entscheidung (NLO. s 231) gebracht, sondern
durch einen Ausgleich erledigt. Otto, S. 130, Anm. 2. Rhamm, Verf.-Gesetze S. 268—272.