Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

88 Zweiter Abschnitt. Das Finanzwesen. 8 26. 
  
den einzelnen Abteilungen“, d. h. für jedes Kapitel des Etatschema, und 
wo ein Kapitel in Unterabteilungen zerfällt, für jede dieser Unterabteilungen. 
In Betreff der Ausgaben bleibt die Verwendung und Verteilung der für jede 
Abteilung oder Unterabteilung im ganzen bewilligten Summen der Landesregie- 
rung überlassen, doch ist die Zweckmäßigkeit von Abweichungen vom Ctatvor- 
anschlag auf Verlangen nachzuweisen. Diese Bestimmungen finden aber keine 
Anwendung auf das vorerwähnte neuere Ausgabekapitel 12 des Staatshaus- 
halts „zu außerordentlichen Staatszwecken"“. Da dieses Kapitel tatsächlich den 
außerordentlichen Etat darstellt, so wird hier die Zulässigkeit von 
Uebertragungen (Virements) innerhalb seiner Einzelpositionen durch eine aus- 
drückliche Vereinbarung mit der Landesversammlung bedingt. 
Der allgemeine Grundsatz, nach welchem alle etatmäßigen Bewilligungen 
für die Dauer einer Finanzperiode erfolgen, erleidet eine Ausnahme bei Ver- 
willigungen für Bauten. Nach dem G. vom 1. Juli 1904 Nr. 44 (zu einem Bestand- 
teil des Landesgrundgesetzes erklärt) können die in den Bauetats der vier Haupt- 
etats zu bestimmten Bauten eingestellten Beträge, wenn und soweit sie nicht 
zur Verwendung gekommen sind, in die auf die Finanzperiode der Bewilligung 
folgenden beiden Finanzperioden übertragen werden, so daß die betreffenden 
Summen der Regierung sechs Jahr zur Verfügung stehen. Sie dürfen alsdann aber, 
abweichend von der oben angegebenen, allgemeinen Regel, nur zu denjenigen 
Bauten verwendet werden, für welche sie in den Etat eingestellt waren. 
In Ansehung der Etat-Einnahmen hat die Landesversammlung „das Recht 
und die Pflicht", die zur Erreichung der Staatszwecke erforderlichen Mittel bei 
Unzulänglichkeit des Kammerguts und des sonstigen Staatsvermögens zu be- 
willigen. „Insbesondere darf sie nie die Deckung derjenigen Ausgaben verwei- 
gern, welche auf Grund verfassungsmäßig entstandener Verbindlichkeiten aus den 
Staatskassen gefordert werden können“ (NLO. ## 173). Insoweit derartige An- 
sprüche noch nicht zweifellos begründet oder zwar aus Gesetzen, bestehenden 
Staatseinrichtungen, Vereinbarungen u. a. herzuleiten sind, aber nicht dem 
Maße nach feststehen, tritt, wie in den Verhandlungen über die NLO. ausdrück- 
sich anerkannt worden, neben das Ermessen der Regierung das der Landesver- 
tretung. Verfassungswidrig würde nur eine Verweigerung von Mitteln zur 
Deckung einer als geboten erkannten Ausgabe aus anderen Gründen, etwa als 
Ausübung eines Drucks gegen ein mißliebiges Ministerium, als Versuch der 
Beseitigung einer auf Vereinbarung beruhenden Staatseinrichtung und dergl. er- 
scheinen müssen 1). 
II. Die Mittel zur Bestreitung des Staatsbedarfs bieten, soweit die son- 
stigen Einnahmequellen nicht ausreichen, die öffentlichen Abgaben (.25), sodann 
die Staatsanleihen. „Keine allgemeine Steuer oder Landeslast (daher auch keine 
Verkehrsabgabe oder Gebühr) kann ausgeschrieben, erhoben oder verändert wer- 
den ohne ständische Bewilligung“ (NLO. § 174), abgesehen von Lasten und 
Leistungen, welche „außerordentlicher Weise zur Abwendung einer plötzlichen all- 
gemeinen Landesgefahr“ erfordert werden. Auch in diesen Fällen, in denen 
1) Otto, Staatsrecht S. 130. 
 
	        
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