Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Erstes Capitel. 
Von dem Herzogthume, der Regierungsform und 
dem Landesfürsten. 
§ 1. 
1. Untheilbarkeiti) und Unveräußerlichkeit 
des Landes. 
Die sämmtlichen Herzogl. Lande bilden einen, durch dasselbe 
Grundgesetz verbundenen, untheilbaren Staat, und kein Bestand- 
theil des Herzogthums kann ohne Zustimmung der Stände, Grenz- 
berichtigungen ausgenommen, veräußert werden 2) 8). 
1) Über die früheren Landesteilungen und die Versuche, ihnen vorzubeugen, 
vgl. Einleitender Teil, § 1. 
2) Die Veränderungen im Bestandteile des Staatsgebietes, welche seit Erlaß 
der N.-L.-O. stattgefunden haben, sind hauptsächlich herbeigeführt durch die Auf- 
teilung des Kommunion-Unterharzes (Staatsverträge vom 9. März 1874 und vom 
18. September 1889, publiziert durch Verordnungen vom 6. Juli 1874 Nr. 33 
und vom 7. August 1890 Nr. 45, Einverleibungspatente vom 1. Januar 1875 
und 1. Oktober 1890; Gesetz vom 2. Januar 1875 Nr. 2 und vom 24. Sep- 
tember 1890 Nr. 52 — übrigens auch schon Gesetz vom 25. September 1850 
Nr. 42 und vom 21. März 1861 Nr. 17). Eine im Jahre 1876 rezeß- 
mäßig geordnete Auswechselung einiger unbedeutender Grenzflächen mit dem 
Herzogtum Anhalt, sowie die zahlreichen Austauschungen, die aus Anlaß von 
Separationen in den Grenzgebieten des Herzogtums und des vormaligen 
Königreichs Hannover seit dem Jahre 1864 erfolgt und im Staatsvertrage vom 
29. Februar 1905 über die Regulierung der Hoheitsgrenzen gegenüber dem 
Königreich Preußen zusammengefaßt sind (Ges.= und Verordn.-Sammlung 1906 
Nr. 2), haben Abtretungen bewohnter Gebäude nicht in sich begriffen. Auch 
in diesen Fällen ist die Zustimmung der Landesversammlung in Antrag gebracht 
und erteilt, da unter den „Grenzberichtigungen“ des § 1 nur die Feststellung 
zweifelhafter oder verdunkelter Grenzen zu verstehen ist (Schreiben des Staats- 
ministeriums vom 22. Juni 1864 — Verhandlungen des 11. ordentlichen 
Landtages, Prot. 76, Anlage 1 — und Beschluß der Landesversammlung vom 
27. desselben Monata). 
3) Zum Erwerbe von Landesgebiet wird es an und für sich — vor- 
behaltlich der Bestimmung im § 8, Absatz 2 — der ständischen Zustimmung 
nicht bedürfen. Neu erworbene Gebietsteile behalten ihre bieherige Gesetz- 
gebung bis zu einer anedrücklichen Einführung der Gesetze des einverleibenden
	        
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