Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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des Verfassungsentwurfes durch das jetzige Kapitel 1 der N. L.-O. die dortigen 
§§ 1, 14 und 15 die wesentlichen Bestimmungen jenes Hausvertrages wieder- 
geben. Die veränderte Ausdrucksweise der N. L.-O., laut deren der Landes- 
fürst sich nicht mehr in bündiger Weise über Annahme und Bestätigung des 
Landesgrundgesetzes zu erklären, sondern eine Zusicherung der genauen Be- 
folgung und der Beschirmung desselben zu erteilen hat, bringt gegenüber der 
Streitfrage des älteren Territorialstaatsrechts, ob und inwieweit der Thron- 
folger als Singularsuccessor an die Regierungshandlungen seiner Vorgänger 
gebunden sei, den Standpunkt des modernen Staates zur Geltung. Auffällig 
ist nur, daß die N. L.-O. im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin und abweichend 
von denjenigen Verfassungsgesetzen, die sonst vielfach zum Vorbild gedient haben 
(Kurhessen Art. 6, Hannover Art. 9, auch Württemberg Art. 10), Rechtsfolgen 
der Unterlassung einer Ausstellung der Reversalen — Versagung der Huldigung 
— nicht wieder festsetzt. Sie folgt hier dem Beispiel Sachsens in zum Teil 
wörtlichem Anschluß an den § 138 der dortigen Verfassungsurkunde vom 
4. Sept. 1831. Ubrigens würde gegebenenfalls das Konvokationsrecht (§ 113, 
Nr. 2) der zur Wahrung der Verfassungsrechte berufenen Landesvertretung die 
nächste Handhabe bieten, auf die Erfüllung der im Landesgrundgesetze nieder- 
gelegten Zusicherung zu dringen, unter Umständen auch eine Anklage gegen die 
bei der Weigerung mitbeteiligten Minister in Frage kommen können. Indessen 
wird durch eine Versagung oder Verzögerung der Reversalen weder die fort- 
dauernde Rechtsgültigkeit der Verfassung selbst — wie schon erwähnt — in 
Frage gestellt, noch auch, wie jetzt wenigstens ziemlich allgemein anerkannt ist, 
die Auslübung der Regierungsrechte bzw. der Beginn der staatsbürgerlichen Ge- 
horsamspflicht einstweilen aufgehoben (Schulze, Lehrbuch des deutschen Staats- 
rechts, Bd. 1, S. 246 f.). 
8 5. 
5. Innere Verwaltung. 
Die gesammte Staatsverwaltung geht vom Landesfürsten aus. 
Sie wird nur vermöge der von ihm verliehenen Gewalt unmittel- 
bar oder mittelbar in seinem Namen ausgeübt und steht unter 
seiner Oberaufsicht. 
Kein Landesgesetz und keine Verordnung tritt in Kraft, 
bevor sie von der Landesregierung!) verkündigt sind?). 
1) Allem Anschein nach findet sich der Ausdruck „Landesregierung“ („der 
Landeofürst in verfassungsmäßiger Funktion“, Otto, Staatsrecht des Herzog- 
tums Braunschweig in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts, 
Bd. 3, Abteil. 2, § 4, II, Anm. 5) zuerst vereinzelt in der E. L.-O. vom 
25. April 1820 neben der bisher üblichen Bezeichnung „Landesherrschaft“ und 
ersetzt diese durchgängig seit der N. L.-O. Der hannoversche Verfassungs-
	        
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