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die Rechtsfrage nicht weiter verfolgt, die Etatforderung aber aus sachlichen
Gründen abgelehnt.
2) Nach Maßgabe der im § 98 f. aufgestellten Grundsätze.
8) Der staatsrechtliche Grundsatz (Laband, Bd. 2, S. 145; G. Meyer,
§ 189, Anm. 10), dem nach die Mitwirkung der Landesbertretung soweit
sie erforderlich ist, vor der Ratifikation des Staatsvertrages in Anspruch
genommen werden soll, ist im Herzogtum der Regel nach befolgt. Das
entgegengesetzte Verfahren hat in einem Einzelfalle die Regierung in eine
überaus mißliche Lage versetzt. Im Jahre 1848 hatte Preußen, zugleich im
Namen des Herzogtums Brannschweig und anderer zum Zollverein gehöriger
Staaten, mit Großbritannien einen Vertrag wegen Schutzes der Urheber-
rechte abgeschlossen. Die Veröffentlichung des Vertragsinhaltes war im Herzog-
tum unter ständischer Zustimmung in der Form eines Gesetzes erfolgt. Am
30. November 1855 legte das Staatsministerium dem Ausschuß dann den
Entwurf eines Gesetzes vor, welches einen von den früher bereits beteiligten
Regierungen vereinbarten Zusatzvertrag, der die Bestimmungen des Haupt-
vertrages von 1846 auch auf Übersetzungen ausdehnte, in Wirksamkeit treten
zu lassen bezweckte. Der Ausschuß lehnte in eingehender Begründung die Zu-
stimmung zum Erlaß des Gesetzes ab, da die Ausführung des Zusatzvertrages
mit ansehnlichen materiellen Nachteilen für den hiesigen Buchhandel und den
mit ihm in Verbindung stehenden Industriezweigen sein werde. Er beharrte
auch bei dieser Haltung, obwohl das Staatsministerium in der Erwiderung auf
die angegebenen Gründe darauf hinwies, daß der Zusatzvertrag vom Herzog
bereits ratifiziert und in England sogar schon publiziert sei. Das Ministerium
ließ darauf die Angelegenheit durch den Legationsrat v. Liebe begutachten und
eröffnete dem Ausschuß, daß nach dem Inhalt dieses Erachtens den englischen
Autoren schon nach dem Vertrage von 1846 in Verbindung mit dem Landes-
gesetze vom 10. Februar 1842 ein Anspruch auf den Schutz ihrer in England
erschienenen Werke gegen übersetzung zustehe, bat demnach wiederholt, die bis-
herigen Bedenken fallen zu lassen, und erklärte schließlich, daß anderenfalls die
Regierung vom Erlaß eines Gesetzes, das „kein erhebliches praktisches Interesse
habe", abstehen und sich darauf beschränken werde, den Zusatzvertrag, da er
Bestimmungen, zu deren Aueführung es eines Gesetzes unbedingt bedürfe, nir-
gends enthalte, auf Grund der §§ 7 und 8 der N. L.-O. als einen vom Landes-
fürsten abgeschlossenen Staatsvertrag zu publizieren (Schreiben vom 14. März
1857). „Es war nun (Ausschußbericht vom 15. Dezember 1857, Anl. 20 zu
Protokoll 6 des 9. ordentlichen Landtages) zwar nicht zu verkennen, daß eine
ohne ständische Mitwirkung erfolgende Publikation des Vertrages, weil dadurch
eine wichtige Kontroverse in das vom Schutze des literarischen Eigentums
handelnde Recht eingeführt wird, mancherlei Irrungen und Unzuträglichkeiten
herbeiführen könne, der Aueschuß war aber, da seine ablehnenden Erklärungen
auf eine durch reifliche Prüfung der Sache gewonnene liberzeugung sich stützten,
nicht in der Lage, diesen Ubelstand abzuwenden.“ Der anstößige Zusatzvertrag
ist darauf durch Verordnung vom 16. Juli 1857 Nr. 39 veröffentlicht, ohne