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daß hernach bei Beratung des Ausschußberichtes die Landesversammlung das
Verfahren der Regierung weiter beanstandet hätte. Spätere Staatsverträge
ähnlichen Inhalts sind dann regelmäßig nur mittels Einführungsverordnung
publiziert. — Über das Verfahren der Regierung bei Abschluß des Bündnis-
vertrages mit Preußen vom 18. August 1866: Otto, Staatsrecht, S. 106,
Anm.; auch vgl. einleitenden Teil § 6, I.
4) Hinsichtlich der Verkündigung der Staatsverträge hat das Oberlandes-
gericht im Anschluß an die Ausführungen von E. Meier (Abschluß von Staats-
verträgen, S. 329 f.) sich in einem Urteil vom 27. Februar 1885 dahin aus-
gesprochen, daß die Publikation nur dann unerläßliches Erfordernis fein würde,
wenn es sich um einen Staatsvertrag handele, durch welchen nicht bloß die Kon-
trahenten, sondern auch deren Untertanen kraft dauernd festgestellter Rechtssätze
direkt gebunden, insbesondere in ihren Privatrechten unmittelbar berührt würden
(Zeitschrift für Rechtspflege, Bd. 32, S. 163 f.). In einem späteren Urteil (da-
selbst, Bd. 40, S. 40) ist die Frage nicht zur Entscheidung gelangt. Bgl. übrigens
auch Laband, Bd. 2, S. 151 f., Gaupp, Württemberg. Staatsrecht in Mar-
quardsen, Handbuch des öffentl. Rechts, Bd. 3, I, S. 171. — Von den
seit Errichtung des Norddentschen Bundes für das Herzogtum abhgeschlossenen
Staatsverträgen hat nur die Aufteilung des Kommunionharzes (Verträge vom
9. März 1874 und 18. September 1887) den Erlaß besonderer Landesgesetze
neben der Vertragsveröffentlichung erfordert. Ein Vertrag mit Preußen vom
11. September 1877, durch welchen die Vorteile einer schon 1841 mit jenem
Staate getroffenen und im Verordnungswege veröffentlichten Übereinkunft hin-
sichtlich des Verfahrens bei den Auseinandersetzungsgeschäften in den Grenz-
gebieten auch auf den Grenzverkehr mit der Provinz Hannover erstreckt sind, ist
als Gesetz (vom 15. Februar 1878 Nr. 6) publiziert „mit Rücksicht auf einige
im Vertrage liegende geringfügige Abänderungen der Zuständigkeit der hiesigen
Teilungsbehörde“ (Schreiben des Staatsministeriums vom 12. Dezember 1877,
Anl. 11 der Verhandlungen des außerordentlichen Landtages von 1877/78).
Die Aufhebung der mit Preußen und Anhalt in den Jahren 1839, 1846 und
1848 zum gemeinsamen Schutz der Grenzwaldungen gegen Forst= und Jagd-
frevel vereinbarten, in Gesetzesform bekannt gegebenen Verträge war vermittelst
der gleichen Rechtsform zu veröffentlichen (Gesetze vom 27. Juli 1881 Nr. 36
und vom 18. September 1882 Nr. 36). Hinsichtlich der Militärkonvention
vom 9./18. März 1886 vgl. § 9, Anm. 3. Die sonstigen Staatsverträge der
letzten Jahrzehnte haben den Übergang des braunschweigischen Eisenbahnunter-
nehmens auf den preußischen Staat (Verträge vom 27./30. Juni 1884,
publiziert unterm 4. Juli 1888 Nr. 36), den Bau zahlreicher Eisenbahnen
und den Abschluß der Grenzregulierung gegenüber der Provinz Hannover
(Vertrag vom 29. Dezember 1905, Ges.-Sammlung 1906 Nr. 2) zum Gegen-
stande und sind sämtlich im Verordnungswege verkündigt, mit Ausnahme des
letzterwähnten Vertrages auch unter Vermerk der erfolgten Zustimmung der
Landesvertretung, soweit der Gegenstand oder die Durchführung des einzelnen
Vertrages deren verfassungsmäßige Mitwirkung erfordert hatte.