Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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liche Gebietsvergrößerungen zugeführt. Mit dem Jahre 1584 erlosch dann die 
Kalenberger Linie und der erledigte Landesteil fiel dem Fürstentum Wolfenbüttel 
zu. Zwölf Jahre hernach ging auch der Grubenhagener Zweig des älteren Hauses 
Braunschweig zu Ende. Die dortige Herrschaft ward wolfenbüttlerseits bean- 
sprucht, aber durch Urteil des Reichshofrats der cellischen Linie des Lüneburger 
Hauses zuerkannt. Einen teilweisen Ersatz fand Wolfenbüttel in der Grafschaft 
Blankenburg, die dem Herzog Heinrich Julius 1599 als eröffnetes Lehen anheim- 
fiel. Unter seinem schwachen Nachfolger Friedrich Ulrich, dem letzten Fürsten 
aus dem mittleren Hause Braunschweig, gingen indessen manche der neueren 
Errungenschaften wieder verloren. 
III. Als der Herzog Friedrich Ulrich am 11. August 1634 kinderlos 
verstarb, stand die Nachfolge dem Lüneburger Hause zu, welches in die Linien 
Harburg, Dannenberg und Celle gespalten war. Der Streit über die Erbfolge 
erledigte sich in Gemäßheit der Teilungsverabredung vom 14. Dezember 1635 
und des Hauptteilungsrezesses vom 10. Dezember 1636 dahin, daß die Har- 
burger Linie, die dem Aussterben nahe war, mit den Grafschaften Hoya und 
Reinstein -Blankenburg abgefunden, das Kalenbergische nebst den homburg- 
eversteinischen Besitzungen an Celle gewiesen, das Fürstentum Wolfenbüttel aber 
dem Dannenberger Herzog August „extra sortem aus freundvetterlicher Liebe 
und Zuneigung“ eingeräumt wurde. Die Universität Helmstedt (erst nach Er- 
richtung der Universität zu Göttingen an Braunschweig überwiesen) und die 
Bergwerke des Harzes blieben gemeinsam 1). Als bald hernach die Harburger 
Linie zu Ende ging, erwarb Braunschweig-Wolfenbüttel die Grafschaft Blanken- 
burg nebst der Hälfte des harburgischen Anteils am Harze zurück 2). 
Herzog August (der Jüngere), Sohn Heinrichs von Dannenberg, ist der 
Begründer des neuen Hauses Braunschweig. Unter seinem Sohne und 
Nachfolger Rudolf August wurde die während des 30 jährigen Krieges vom 
Erzherzog Leopold Wilhelm in seiner Eigenschaft als Bischof von Halberstadt 
den Grafen von Tettenbach zu Lehen gegebene Grafschaft Reinstein nach dem 
Aussterben ihres Geschlechts vom Kurfürsten von Brandenburg, welchem das 
Hochstift Halberstadt im Westfälischen Frieden zugesprochen war, ungeachtet der 
fortdauernden Lehnshoheit der Braunschweiger Herzöge, mit Gewalt in Besitz 
genommen und trotz eines zugunsten des Braunschweiger Hauses ergangenen 
Urteils des Reichskammergerichts nicht wieder herausgegeben. Dagegen ward 
die Stadt Braunschweig, die seit Jahrhunderten völlige Unabhängigkeit bewahrt 
hatte, mit Hilfe der Celler und hannöverschen Herzöge unterworfen und mit 
ihren Stiftern, wie der bisher in cellischem Besitz befindlich gewesenen Abtei 
Walkenried der Braunschweiger Linie gegen Herausgabe der dannenbergischen 
Amter überlassen 3). Einen ferneren Erwerb hatte die Beteiligung Braun- 
  
1) Den Vertrag von 1635 f. bei Ribbentrop, Sammlung von Landtags- 
abschieden, Tl. II, S. 86 ff., den von 1636 bei Schulze, Hausgesetze I, S. 445. 
2) Vergleich vom 17. Mai 1651, abgedruckt bei v. Selchow, Magazin 1, S. 78. 
5) Punktationen vom 6. Mai 1671: v. Selchow I, S. 114 ff., 123 ff. 
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