Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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§ 9. 
7. Militärhoheit ?. 
Dem Landesfürsten steht die Verfügung über die bewaffnete 
Macht, deren Formation, Organisation, Ausbildung und Disciplin 
ausschließend zu 2) 3). 
Ohne seine Erlaubniß darf sich in dem Herzogthume keine 
bewaffnete Macht bilden oder aufstellen. 
1) Der § 9 bestimmt die Stellung des Landeöfürsten rücksichtlich der 
Militärhoheit im Verhältnis zu den ständischen Rechten. Daß durch dessen 
Inhalt übrigens das Budgetrecht der Stände, wie es in den §§ 186 u. f. ge- 
ordnet ist, nicht etwa in Beziehung auf die Anforderungen des Militäretats 
geschmälert werden solle, war schon gelegentlich der Beratung der N. L.-O. 
durch eine landesfürstliche Entschließung vom 28. September 1832 ausdrücklich 
anerkannt. 
2) Nach der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes bildete das braun- 
schweigische Kontingent mit dem hannoverschen gemeinsam die erste Division 
des 10. Bundesarmeekorps; die nähere Ordnung dieses bundesrechtlichen Ver- 
hältnisses war im Jahre 1843 zwischen Hannover und Braunschweig vertrags- 
mäßig festgestellt. Unter Vorbehalt aller aus der Kriegsverfassung des Bundes 
hervorgehenden Verpflichtungen sowohl, wie der mit Hannover getroffenen 
Verabredungen wurde dann unterm 1. Dezember 1849 eine Militärkonvention 
mit Preußen verlautbart, die aber nur kurze Zeit Bestand hatte. Die Er- 
richtung des Norddeutschen Bundes übertrug die Grundsätze der preußischen 
Heeresverfassung auf die ihm beitretenden Gliedstaaten und unterstellte die 
Truppen des Bundes im Krieg und Frieden dem Oberbefehl des Königs von 
Preußen. Auch nach der Gründung des Reiches verblieben indessen die braun- 
schweigischen Truppen längere Jahre hindurch im besonderen Kontingents- 
verbande, und erst nach der Einsetzung der gegenwärtigen Regentschaft wurde in 
Ausführung der Bestimmungen des Abschnittes X1 der R.-V. die Militär- 
konvention mit der Krone Preußen vom 9./18. März 1886 geschlossen, die 
unterm 1. April desselben Jahres in Kraft getreten ist (Gesetz= u. Verordnungs- 
sammlung 1886 Nr. 21). Nach Artikel 1 dieser Konvention verzichtet Braun- 
schweig auf die Stellung eines selbständigen Militärkontingents; die diesem Kon- 
tingent bisher zugehörigen Truppenteile bleiben zwar als solche erhalten, werden 
aber unmittelbare Bestandteile des preußischen Heeres dergestalt, daß der König 
von Preußen die Ausübung der Militärhoheitsrechte übernimmt. Damit ist die 
Kontingentsherrlichkeit des Landesfürsten mit den in ihr wurzelnden Rechten 
— der Kommandogewalt, der Militärgerichtsbarkeit, der Militärverwaltung — 
auf Preußen übergegangen. Die im Artikel 66 der R.-V. den Bundesfürsten 
(nicht: Kontingentoherren) hinsichtlich aller ihren Gebieten angehörenden 
Truppenteile vorbehaltenen Nechte (Laband: „Territoriale Militärhoheits-
	        
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