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§ 9.
7. Militärhoheit ?.
Dem Landesfürsten steht die Verfügung über die bewaffnete
Macht, deren Formation, Organisation, Ausbildung und Disciplin
ausschließend zu 2) 3).
Ohne seine Erlaubniß darf sich in dem Herzogthume keine
bewaffnete Macht bilden oder aufstellen.
1) Der § 9 bestimmt die Stellung des Landeöfürsten rücksichtlich der
Militärhoheit im Verhältnis zu den ständischen Rechten. Daß durch dessen
Inhalt übrigens das Budgetrecht der Stände, wie es in den §§ 186 u. f. ge-
ordnet ist, nicht etwa in Beziehung auf die Anforderungen des Militäretats
geschmälert werden solle, war schon gelegentlich der Beratung der N. L.-O.
durch eine landesfürstliche Entschließung vom 28. September 1832 ausdrücklich
anerkannt.
2) Nach der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes bildete das braun-
schweigische Kontingent mit dem hannoverschen gemeinsam die erste Division
des 10. Bundesarmeekorps; die nähere Ordnung dieses bundesrechtlichen Ver-
hältnisses war im Jahre 1843 zwischen Hannover und Braunschweig vertrags-
mäßig festgestellt. Unter Vorbehalt aller aus der Kriegsverfassung des Bundes
hervorgehenden Verpflichtungen sowohl, wie der mit Hannover getroffenen
Verabredungen wurde dann unterm 1. Dezember 1849 eine Militärkonvention
mit Preußen verlautbart, die aber nur kurze Zeit Bestand hatte. Die Er-
richtung des Norddeutschen Bundes übertrug die Grundsätze der preußischen
Heeresverfassung auf die ihm beitretenden Gliedstaaten und unterstellte die
Truppen des Bundes im Krieg und Frieden dem Oberbefehl des Königs von
Preußen. Auch nach der Gründung des Reiches verblieben indessen die braun-
schweigischen Truppen längere Jahre hindurch im besonderen Kontingents-
verbande, und erst nach der Einsetzung der gegenwärtigen Regentschaft wurde in
Ausführung der Bestimmungen des Abschnittes X1 der R.-V. die Militär-
konvention mit der Krone Preußen vom 9./18. März 1886 geschlossen, die
unterm 1. April desselben Jahres in Kraft getreten ist (Gesetz= u. Verordnungs-
sammlung 1886 Nr. 21). Nach Artikel 1 dieser Konvention verzichtet Braun-
schweig auf die Stellung eines selbständigen Militärkontingents; die diesem Kon-
tingent bisher zugehörigen Truppenteile bleiben zwar als solche erhalten, werden
aber unmittelbare Bestandteile des preußischen Heeres dergestalt, daß der König
von Preußen die Ausübung der Militärhoheitsrechte übernimmt. Damit ist die
Kontingentsherrlichkeit des Landesfürsten mit den in ihr wurzelnden Rechten
— der Kommandogewalt, der Militärgerichtsbarkeit, der Militärverwaltung —
auf Preußen übergegangen. Die im Artikel 66 der R.-V. den Bundesfürsten
(nicht: Kontingentoherren) hinsichtlich aller ihren Gebieten angehörenden
Truppenteile vorbehaltenen Nechte (Laband: „Territoriale Militärhoheits-