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rechte“) werden durch den Artikel 1 der Konvention nicht betroffen und sind in
den Artikeln 6 bis 8 dort näher festgestellt (militärische Ehrenrechte und
das Recht, die Truppen zu polizeilichen Zwecken in Anspruch zu nehmen —;
über Aufgabe einer hierher gehörigen Befugnis (Inanspruchnahme militärischer
Sicherheitswachen vor Strafanstalten) vgl. Schreiben des Staatsministeriums
vom 23. April und Landtagsverhandlungen vom 23. und 31. Mai 1906).
Fahneneid: Art. 5; Begnadigungsrecht: Art. 6, Abs. 4. — Zu Art. 2 (Kokarde):
Verordnung vom 22. März 1897 Nr. 10.
8) Die Militärkonvention vom 1. Dezember 1849 war der Abgeordneten-
versammlung nach der Ratifikation vorgelegt, ist aber in der Gesetz= und Ver-
ordnungssammlung nicht publiziert. Da zur Ausführung jenes Vertrages gesetz-
liche Maßregeln nicht zu ergreifen und die infolge desselben aufzubringenden
Mittel geringer waren als die bislang für das laufende Militärbedürfnis auf
Grund der bundes= und landesgesetzlichen Bestimmungen angeforderten und be-
willigten Summen, so hätte es hinsichtlich der Konvention der ständischen Mit-
wirkung an und für sich nicht bedurft; auch wurde die Genehmhaltung der
Landesvertretung nur in Antrag gebracht, weil eine förmliche Vereinbarung
Über den Gegenstand des Vertrages im „wohlverstandenen Interesse des Landes
und der Regierung ebenso zweckmäßig als wünschenswert erscheine“ — ein
Zugeständnis, das sich aus der hohen politischen Bedeutung des Vertrags-
abschlusses mit Preußen unter den damaligen Zeitverhältnissen (vgl. darüber
Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Februar und Bericht der Ver-
fassungskommission vom 12. März 1850, Anl. 2 zu Prot. 120 und Anl. 6
zu Prot. 137 des 6. ordentl. Landtages) leicht erklärt. In betreff der Militär-
konvention von 1886 hat dagegen das Staatsministerium im Begleitschreiben
vom 20. März 1886 (Anl. 168 der Verhandlungen des 18. ordentl. L.-T.)
die Mitwirkung der Landesvertretung nicht nur für unerläßlich erachtet, son-
dern auch zur Ausschließung aller Rechtsunsicherheit die Genehmigung des
Vertrages mittels der für Verfassungsänderungen in § 141 der N. L.-O.
vorgeschriebenen Stimmenzahl anheimgegeben, insofern in der aus dem Ver-
tragsinhalt zu entnehmenden Verzichtleistung auf Hoheitsrechte (die bei der Kon-
vention von 1849 überall nicht in Frage kam) eine Änderung des durch die
N. L.-O. begründeten Rechtszustandes erblickt werden müsse. Umgekehrt be-
fand sich, wie aus der Berichterstattung über die Vorlage hervorgeht (Prot. 57
vom 24. März 1886 unter III), die Kommission der Landesversammlung im
Zweifel darüber, ob durch die Ausführung des Staatsvertrages die N. L.-O.
irgendwie eine Abänderung erleide und ob der Vertrag überhaupt der Zustim-
mung der Landesvertretung verfassungsmäßig bedürfe. Die letztere Frage
war allerdings wohl zu bejahen, da nach Artikel 1 des Vertrages die braun-
schweigischen Truppenteile dem preußischen Heere als unmittelbare Bestandteile
einverleibt wurden, laut des § 102 der N. L.-O. aber weder das Truppenkorpe,
noch eine Abteilung desselben in den Dienst eines auswärtigen Staates gegeben
werden soll. Dagegen läßt sich die Annahme, daß der Verzicht auf die bieherige
Stellung eines selbständigen Kontingents, wie er eben den wesentlichen Inhalt