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Ausnahmen aber, sowie alle in Übereinstimmung mit dem Reichsgesetz be-
stehenden bzw. auf Grund desselben erlassenen Gesetze (dahin gehören:
Gesetz, die gänzliche Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend, vom 13. Dezember
1849 Nr. 51 und Gesetz, die Aufhebung der Familien-Fideikommisse betreffend,
vom 19. März 1850 Nr. 12) als Landesgesetze zu gelten hätten. Der
bald hernach (23. August 1851) ergehende Beschluß der wiederhergestellten
Bundesversammlung, welcher aus Rücksicht auf die innere Ruhe und Ordnung
der Bundesstaaten, wie auf die allgemeine Sicherheit des Bundes die Bundes-
regierungen aufforderte, die seit dem Jahre 1848 getroffenen staatlichen Ein-
richtungen und erlassenen gesetzlichen Bestimmungen einer sorgfältigen Prüfung
zu unterziehen und, falls sie mit den Grundgesetzen des Bundes nicht in Ein-
klang ständen, die notwendige Ubereinstimmung ohne Verzug wieder zu be-
wirken, hatte demnach für das Herzogtum keine Bedeutung mehr. — Von den
zur Ausführung von Bundesbeschlüssen erlassenen Landesgesetzen hat gegen-
wärtig wohl nur noch das Gesetz wegen der Arbeitervereine vom 16. November
1854 Nr. 58 Gültigkeit behalten, soweit nicht Bestimmungen des Wahlgesetzes
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (§5 17) ent-
gegenstehen. Unbedingt gegen die Gültigkeit des Gesetzes: Kulemann in Zeit-
schrift für Rechtspflege, Bd. 47, S. 2f.
2) In betreff der Gesetze des Deutschen Reiches: R.-V. Art. 2.
8 13.
10. Sitz der Regierung.
Der Sitz der Regierung kann, dringende Nothfälle aus—
genommen, nicht außer Landes verlegt werden!).
1) In verschiedenen Verfassungsurkunden (Oldenburg, Artikel 14, §2;
Coburg-Gotha, § 4, 5, 8 und 9; Waldeck, § 13; Reuß ä. L., § 4) findet sich
zugleich die Bestimmung, daß der Landesherr seinen „wesentlichen“ Aufenthalt
im Lande zu nehmen habe.
§ 14.
11. Regierungserbfolgel).
Die Regierung wird vererbt in dem Fürstl. Gesammt-Hause
Braunschweig-Lüneburg nach der Linealerbfolge und dem Rechte
der Erstgeburt, und zwar zunächst in dem Mannesstamme aus
rechtmäßiger 2), ebenbürtiger 3) und hausgesetzlicher Ehe.
Erlischt der Mannesstamm des Fürstl. Gesammt-Hauses,
so geht die Regierung auf die weibliche Linie nach gleichen
Grundsätzen über.
1) AUgl. hierzu die Ausführungen bei Otto, Staatsrecht, S. 10 f. —
Der §114 erhebt die auf die Thronfolge sich beziehenden Grundsätze der älteren