— 112 —
in § 4 enthaltenen Bestimmungen für die Dauer der Vormund-
schaft aus 1)2).
1) Nach der Ansicht von Zachariae (Staats= und Bundesrecht I, § 81,
Anm. 16) und Schulze (Staatsrecht I, § 112) würde eine Weigerung des
Vormundes, die Reversalen auszustellen, als Verzicht auf die Amtsführung
anzusehen sein. Aber warum sollen hier andere Grundsätze gelten, als bei dem
Regierungsantritt des Thronfolgers? Agl. auch v. Gerber, Grundzüge, § 34,
Anm. 12.
2) Der Regierungsvormund übt die Regierung aus in Vertretung und
nach der Mehrzahl der deutschen Verfassungsgesetze auch formell im Namen des
minderjährigen Landesherrn; letzterer bleibt der Träger der Staatsgewalt. Aber
der Regierungsvormund führt die Regierung mit allen Regierungsrechten und
pflichten des Landesherrn. Ein im Entwurf der N. L.-O. dem § 20 angefügter
Zusatz, gemäß dessen während einer Regierungsvormundschaft Anderungen der
Verfassung nicht zulässig sein sollten, ist auf Antrag der Kommission gestrichen,
da die Regentschaft des Königs Georg IV. den besten Beweis für die Unhalt-
barkeit einer solchen Bestimmung bei lange andauernder Vormundschaft liefere,
dieselbe auch den Grundsätzen des allgemeinen Staatsrechts zuwiderlaufe (Kom-
missionssitzung vom 6. Juli 1832). Vgl. auch Gesetz vom 16. Februar 1879
Nr. 3, § 4, Nr. 1. — Die persönliche Rechtsstellung des Regierungsvormundes
ist in der N. L.-O. nicht geordnet. Es steht ihm für seine Person ein erhöhter
Rechtsschutz zu, gleich den Mitgliedern der landesherrlichen Familie (N.-St.-G.-B.
§ 96 u. 97, 100 u. 101), aber nicht gleich dem Landesherrn: Hochverrat und
Majestätsbeleidigung können ihm gegenüber nicht begangen werden (R.-St.-G.-B.
§ 80, 94 f.). Dagegen ist der Regent wiederum gleich dem Landesfürsten für
seine Regierungshandlungen unverantwortlich, während hinsichtlich der strafrecht-
lichen Verantwortlichkeit, namentlich über die Frage, inwieweit er für strafbare
Handlungen nach Beendigung seines Amtes in Anspruch genommen werden kann,
lebhaft gestritten wird. Siehe die Nachweisungen bei G. Meyer, Staatsrecht,
§ 92, S. 253 und dazu Zeunert, Regentschaft und Vertretung des Staats-
oberhauptes, in Annalen des Deutschen Reiches 1900, S. 325. — Die
eigentlichen Ehrenrechte des Monarchen gebühren dem Regenten an und für
sich nicht.
8 21.
e) Erlöschen der Vormundschaft.
Die Vormundschaft erlischt, sobald der Landesfürst volljährig
geworden ist, und seinen Regierungsantritt auf die verfassungs-
mäßige Weise verkündigt hat. (8§ 4.)