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1848 schufen hier eine durchgreifende Wandlung mittels der beiden Gesetze vom
23. Mai 1848 Nr. 27 u. 28, deren ersteres alle aus dem Glaubensbekenntnis
hervorgehenden Rechtsungleichheiten im öffentlichen und Privatrechte vorbehält-
lich der Parochialgerechtsame und der übrigen kirchlichen Verhältnisse aufhob,
während das andere das Verbot der Ehen zwischen Juden und Christen beseitigte
und als Form der Eheschließung zwischen Angehörigen beider Bekenntnisse die
Zivilehe einführte. Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleich-
berechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung,
fand daher einen seinem Inhalt entsprechenden Rechtszustand im Herzogtum
bereits vor.
4) Über religiöse Vereine und Versammlungen und die Ausübung des reli-
giösen Kultus seitens derselben: Gesetz vom 25. März 1873 Nr. 62, §9 18f.
8 30.
b) Freiheit der Meinungen.
Niemand darf wegen geäußerter Meinungen zur Verant-
wortung gezogen werden, es sei denn, daß durch deren Aeußerung
eine gesetzliche Vorschrift übertreten oder daß zu gesetzwidrigen
Handlungen angereizt wäre!).
1) Hierher gehört auch die Lehrfreiheit, die ihre Grenze in der Amtspflicht
des Staats-, Kirchen-oder Schuldieners hat. Uber kirchliche Irrlehre vgl.
v. Schmidt-Phiseldeck, Das evangelische Kirchenrecht des Herzogtums
Braunschweig, § 4.
9# 1.
e) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels soll bestehen
unter Beobachtung der Beschlüsse des Deutschen Bundes und der
gegen den Mißbrauch dieser Freiheit zu erlassenden Gesetze 1).
1) Früheres Recht: Bundesakte, Art. 18, Bundespreßgesetz vom 20. Sep-
tember 1819, Bundesbeschluß vom 3. März 1848, bekannt gemacht durch Ver-
ordnung vom 6. März 1848 Nr. 4; Gesetz, die Aufhebung der Zensur und
provisorische Bestimmungen über die Verhältnisse der Presse betreffend, vom
13. März 1848 Nr. 5; Gesetz über die Freiheit der Presse und des Buch-
handels vom 4. Mai 1848 Nr. 25; Gesetz, das Reichsgesetz vom 27. Dezember
1848 betreffend, vom 4. Juli 1851 Nr. 27 in § 1, Nr. 3 und Bundesbeschluß
zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse vom 6. Juli 1854, in vielen
Staaten unausgeführt geblieben, im Herzogtum veröffentlicht durch Verordnung
vom 24. September 1854 Nr. 50 und vollzogen durch Gesetz vom 9. Februar
1855 Nr. 6. — Jetzt: Reichsverfassung, Art. 4, Nr. 16 und Gesetz über die
Presse vom 7. Mai 1874.