Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1848 schufen hier eine durchgreifende Wandlung mittels der beiden Gesetze vom 
23. Mai 1848 Nr. 27 u. 28, deren ersteres alle aus dem Glaubensbekenntnis 
hervorgehenden Rechtsungleichheiten im öffentlichen und Privatrechte vorbehält- 
lich der Parochialgerechtsame und der übrigen kirchlichen Verhältnisse aufhob, 
während das andere das Verbot der Ehen zwischen Juden und Christen beseitigte 
und als Form der Eheschließung zwischen Angehörigen beider Bekenntnisse die 
Zivilehe einführte. Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleich- 
berechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, 
fand daher einen seinem Inhalt entsprechenden Rechtszustand im Herzogtum 
bereits vor. 
4) Über religiöse Vereine und Versammlungen und die Ausübung des reli- 
giösen Kultus seitens derselben: Gesetz vom 25. März 1873 Nr. 62, §9 18f. 
8 30. 
b) Freiheit der Meinungen. 
Niemand darf wegen geäußerter Meinungen zur Verant- 
wortung gezogen werden, es sei denn, daß durch deren Aeußerung 
eine gesetzliche Vorschrift übertreten oder daß zu gesetzwidrigen 
Handlungen angereizt wäre!). 
1) Hierher gehört auch die Lehrfreiheit, die ihre Grenze in der Amtspflicht 
des Staats-, Kirchen-oder Schuldieners hat. Uber kirchliche Irrlehre vgl. 
v. Schmidt-Phiseldeck, Das evangelische Kirchenrecht des Herzogtums 
Braunschweig, § 4. 
9# 1. 
e) Freiheit der Presse und des Buchhandels. 
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels soll bestehen 
unter Beobachtung der Beschlüsse des Deutschen Bundes und der 
gegen den Mißbrauch dieser Freiheit zu erlassenden Gesetze 1). 
1) Früheres Recht: Bundesakte, Art. 18, Bundespreßgesetz vom 20. Sep- 
tember 1819, Bundesbeschluß vom 3. März 1848, bekannt gemacht durch Ver- 
ordnung vom 6. März 1848 Nr. 4; Gesetz, die Aufhebung der Zensur und 
provisorische Bestimmungen über die Verhältnisse der Presse betreffend, vom 
13. März 1848 Nr. 5; Gesetz über die Freiheit der Presse und des Buch- 
handels vom 4. Mai 1848 Nr. 25; Gesetz, das Reichsgesetz vom 27. Dezember 
1848 betreffend, vom 4. Juli 1851 Nr. 27 in § 1, Nr. 3 und Bundesbeschluß 
zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse vom 6. Juli 1854, in vielen 
Staaten unausgeführt geblieben, im Herzogtum veröffentlicht durch Verordnung 
vom 24. September 1854 Nr. 50 und vollzogen durch Gesetz vom 9. Februar 
1855 Nr. 6. — Jetzt: Reichsverfassung, Art. 4, Nr. 16 und Gesetz über die 
Presse vom 7. Mai 1874.
	        
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