Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1) Dieser Zwischensatz verdankt seine Entstehung einem Antrage der 
Ständeversammlung. Das weitergehende Ersuchen derselben, dem Bittsteller 
bei abschlägiger Bescheidung auch die Beweggründe mitzuteilen, ist dagegen 
von der Regierung abgelehnt mit dem Bemerken, daß sie zwar regelmäßig die 
Gründe dem abschlägigen Bescheide beifüge, aber gerechtes Bedenken tragen 
müsse, dem Bittsteller ein verfassungsmäßiges Recht darauf zu gewähren, da 
alsdann unbedeutsame und böswillige Supplikanten die Regierung zu endlosen 
Verhandlungen nötigen und die Behörden ohne wesentlichen Nutzen noch mehr 
mit Geschäften überladen würden, als es ohnehin schon der Fall sei (Rück- 
schreiben vom 28. September 1832). Diese Erwiderung, die sich nicht binden 
will, auf das bisher Übliche verweist und damit dem guten Willen das Meiste 
überläßt, die Unbestimmtheit des Begriffes der „Bescheidung“, sowie die un- 
mittelbare Verbindung des Beschwerderechts mit dem Rechte der Bitte, lassen 
es als ausgeschlossen erscheinen, daß durch den § 38 ein wirklicher Rechtsschutz 
gegenüber behördlichen Eingriffen, ein Anspruch auf sachliche Prüfung und 
sachliche Entscheidung habe zugestanden werden sollen (vgl. auch O. Mayer, 
Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 1, S. 154 f.); vielmehr hat das Recht der 
„förmlichen Beschwerde“ erst seine Anerkennung und Ausbildung durch weitere 
Einzelgesetze erhalten, die allerdings nicht immer einen Instanzenzug bis zur 
„obersten Staatsbehörde“ zulassen. An Stelle der Beschwerde an das Staats- 
ministerium ist auf Grund des Gesetzes vom 14. März 1895 Nr. 25 als- 
dann der Regel nach die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof getreten, doch 
blieb auch in einzelnen Fällen jene neben dieser wahlweise zugelassen. Der 
Gedanke, daß dieser Gang der Entwickelung in Widerstreit mit dem § 38 sich 
setze, und daß somit die Einräumung eines geordneten Beschwerde= und Rechts- 
weges, der über die durchaus unbestimmten Zusagen jenes Paragraphen weit 
hinausgeht, der für die Abänderung des Landesgrundgesetzes erforderten Stimmen- 
mehrheit bedürfe, hat der Gesetzgebung überall und wohl mit Grund fern 
gelegen. Beschwerde bei der Landesversammlung: N. L.-O. § 114. 
8 39. 
4. Einzelne Pflichten. 
a) Staatslasten. 
Die Theilnahme an den Staatslasten trifft Alle, welche 
im Staatsgebiete wohnen oder Grundeigenthum besitzen, allgemein 
und nach gleichmäßigen Grundsätzen 1). Nur Erlasse, jedesmal 
höchstens für die Dauer einer Finanzperiode, keine Befreiungen von 
denselben können bewilligt werden 2). Die Fürstl. Schlösser, Paläste, 
Gebäude und Gärten und das Grundeigenthum und Einkommen 
der Kirchen und übrigen frommen Stiftungen, soweit dasselbe jetzt 
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