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1) Dieser Zwischensatz verdankt seine Entstehung einem Antrage der
Ständeversammlung. Das weitergehende Ersuchen derselben, dem Bittsteller
bei abschlägiger Bescheidung auch die Beweggründe mitzuteilen, ist dagegen
von der Regierung abgelehnt mit dem Bemerken, daß sie zwar regelmäßig die
Gründe dem abschlägigen Bescheide beifüge, aber gerechtes Bedenken tragen
müsse, dem Bittsteller ein verfassungsmäßiges Recht darauf zu gewähren, da
alsdann unbedeutsame und böswillige Supplikanten die Regierung zu endlosen
Verhandlungen nötigen und die Behörden ohne wesentlichen Nutzen noch mehr
mit Geschäften überladen würden, als es ohnehin schon der Fall sei (Rück-
schreiben vom 28. September 1832). Diese Erwiderung, die sich nicht binden
will, auf das bisher Übliche verweist und damit dem guten Willen das Meiste
überläßt, die Unbestimmtheit des Begriffes der „Bescheidung“, sowie die un-
mittelbare Verbindung des Beschwerderechts mit dem Rechte der Bitte, lassen
es als ausgeschlossen erscheinen, daß durch den § 38 ein wirklicher Rechtsschutz
gegenüber behördlichen Eingriffen, ein Anspruch auf sachliche Prüfung und
sachliche Entscheidung habe zugestanden werden sollen (vgl. auch O. Mayer,
Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 1, S. 154 f.); vielmehr hat das Recht der
„förmlichen Beschwerde“ erst seine Anerkennung und Ausbildung durch weitere
Einzelgesetze erhalten, die allerdings nicht immer einen Instanzenzug bis zur
„obersten Staatsbehörde“ zulassen. An Stelle der Beschwerde an das Staats-
ministerium ist auf Grund des Gesetzes vom 14. März 1895 Nr. 25 als-
dann der Regel nach die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof getreten, doch
blieb auch in einzelnen Fällen jene neben dieser wahlweise zugelassen. Der
Gedanke, daß dieser Gang der Entwickelung in Widerstreit mit dem § 38 sich
setze, und daß somit die Einräumung eines geordneten Beschwerde= und Rechts-
weges, der über die durchaus unbestimmten Zusagen jenes Paragraphen weit
hinausgeht, der für die Abänderung des Landesgrundgesetzes erforderten Stimmen-
mehrheit bedürfe, hat der Gesetzgebung überall und wohl mit Grund fern
gelegen. Beschwerde bei der Landesversammlung: N. L.-O. § 114.
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4. Einzelne Pflichten.
a) Staatslasten.
Die Theilnahme an den Staatslasten trifft Alle, welche
im Staatsgebiete wohnen oder Grundeigenthum besitzen, allgemein
und nach gleichmäßigen Grundsätzen 1). Nur Erlasse, jedesmal
höchstens für die Dauer einer Finanzperiode, keine Befreiungen von
denselben können bewilligt werden 2). Die Fürstl. Schlösser, Paläste,
Gebäude und Gärten und das Grundeigenthum und Einkommen
der Kirchen und übrigen frommen Stiftungen, soweit dasselbe jetzt
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