Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Haupt-Schlusses vom 25. Februar 1803, 8 4, die Abtei Gandersheim der 
Landeshoheit unterworfen 1). 
Nach der Auerstädter Schlacht besetzten französische Truppen das Herzog- 
tum und behandelten es als Feindesland, obgleich es sich am Kriege Preußens 
gegen Napoleon nicht beteiligt hatte. Der Friede von Tilsit einverleibte es 
dem neugeschaffenen Königreich Westfalen. Nach Abwerfung der Fremdherrschaft 
ist es bei der Abneigung des Herzogs Friedrich Wilhelm gegen einen Gebiets- 
austausch in eben dem Bestande, den es zuvor hatte, aus den Verhandlungen 
des Wiener Kongresses über die Umgestaltung der deutschen Staaten hervor- 
gegangen. Auch seit dieser Zeit sind in dem Gebietsumfange des Landes wesent- 
liche Veränderungen nicht eingetreten (vgl. S. 92). Ein auf dem ersten ordent- 
lichen Landtage gestellter Antrag, die Landesregierung zu ersuchen, wegen der 
Zurückgabe der vormaligen Grafschaft Neinstein an das Haus Braunschweig 
von neuem mit der preußischen Regierung zu verhandeln und eventuell den 
dieserhalb bei dem ehemaligen Neichskammergericht zu Wetzlar geführten Prozeß 
wieder aufzunehmen, ist nicht weiter verfolgt, obwohl sein Urheber dafür hielt, 
daß „das gute Vernehmen zwischen den höchsten Regierungen beider Länder und 
die so allgemein gerühmte Gerechtigkeitsliebe des Königs von Preußen eine 
günstige Beendigung erwarten lasse“ (Sitzung vom 14. November 1833), und 
ein späterer Antrag, auf dem 6. ordentlichen Landtage eingebracht und dahin- 
gehend, die Negierung wolle mit den Nachbarländern über Zusammenlegung 
und Abrundung des Staatsgebietes in Unterhandlung treten und, wenn diese 
erfolglos bleiben sollte, beim nächsten Reichstage ein Gesetz darlüber beantragen, ist 
dem libergang zur Tagesordnung verfallen (Sitzung vom 14. November 1849). 
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Die Tandfslände?). 
Als die Lande Braunschweig und Lüneburg zu einem selbständigen Herzog- 
tum erhoben wurden, beschränkten sich die Regierungsbefugnisse der Landes- 
herren vorerst nur auf eine Reihe einzelner und verschiedenartiger, in Guts- 
und Schutzherrschaft, Lehnsherrlichkeit und Gerichtsbarkeit wurzelnder Gerecht- 
same; je mehr aber die auswärtigen Händel der letzten Hohenstaufen, die Wirren 
des Interregnum, die eigennützige, vornehmlich der Mehrung der Hausmacht 
  
1) Die im R. D. H. Sch. miterwähnte Abtei Helmstedt, das Kloster St. Ludgeri, 
war nicht mehr reichsunmittelbar. 
*) Uber die Entwickelung der landständischen Verhältnisse in den deutschen 
Territorien vgl. jetzt vor allem v. Belows Abhandlung: „System und Bedeutung 
der landständischen Verfassung“ in seinem Buche: Territorium und Stadt (1900), 
S. 163 bis 280. Für das Herzogtum Braunschweig macht sich hinsichtlich der älteren 
Zeit der Mangel eines besonderen Urkundenbuches neben dem Sudendorfs emp- 
findlich geltend; über einzelne Fragen vgl. auch Herden, Entwickelung der Landstände 
im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg vom 13. bis zum Ausgange des 14. Jahr- 
hunderts (1888). Für Calenberg: v. Hugo, Landschaftliche Verfassung des Fürsten- 
tums Calenberg (17090).
	        
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