— 132 —
von den ordentlichen Steuern befreit ist, sind frei von Staats-
lasten ).
1) Ahnlich schon auf Grund der Verordnung vom 29. Oktober 1821
Nr. 14 der Landtagsabschied vom 11. Juli 1823 Nr. 23, Art. 8S. — Aus
neuerer Zeit vgl. Grundsteuergesetz vom 24. August 1849 Nr. 33, § 5; Ge-
werbesteuergesetz vom 27. März 1893 Nr. 14, § 1; Einkommensteuergesetz
vom 16. April 1896 Nr. 21, § 2 u. 3; Ergänzungssteuergesetz vom 11. März
1899 Nr. 15, 8 2.
2) Vgl. Landtagsabschied vom 11. Juli 1823, Art. 20, 1, 3 u. 4. Jetzt
Grundst.-Gesetz § 89, Gew.-St.-G. § 24, Eink.-St.-G. § 62, Ergänzungs-
St.-G. § 38.
3) Befreit von der Grundsteuer sind nach § 5 des Gesetzes vom 24. August
1849 nur die Staats= und Kammergüter, sowie diejenigen Grundstücke des
Landesherrn, denen eine Befreiung durch die Verfassung ausdrücklich zugestanden
ist. Die Steuerfreiheit der Kirchen, Pfarren, Pfarrwittwentümer, Schulen
und milden Stiftungen hinsichtlich ihres Grundbesitzes, die teils infolge alten
Herkommens, teils nach der Kirchenordnung vom 1. Mai 1709, der Ver-
ordnung, die Ausgleichung der öffentlichen Abgaben betreffend, vom 21. Oktober
1821, § 16 und dem Art. 20 des Landtagsabschiedes vom 11. Juli 1823
bestand und durch § 39 der N. L.-O. aufrecht erhalten war, wurde zunächst
im § 97 des Grundsteuergesetzes gegen Feststellung einer Entschädigung in
Fortfall gebracht, da sie von der Abgeordnetenversammlung für unverträglich
mit dem § 173 der Frankfurter Reichsverfassung gehalten war, ist aber, bevor
das neue Grundsteuersystem zur Durchführung gebracht werden konnte, wieder-
hergestellt durch das Gesetz vom 20. April 1855 Nr. 22. Der §1 dieses
Gesetzes bestimmt, daß diejenigen Grundbesitzungen der Kirchen, Pfarren,
Pfarrwitwentümer, Schulen und milden Stiftungen, welche derzeit steuer-
frei seien oder welche solchen Stiftungen bei einer Auseinandersetzung für steuer-
freie Grundstücke oder Gerechtsame zugeteilt würden, auch nach der Einführung
des neuen Grundsteuersystems von der allgemeinen Grundsteuer befreit bleiben
sollten, und der § 2 gewährt zugleich allgemein Befreiung von der näm-
lichen Steuer dem Kloster= und Studienfonds, dem schon seit dem Jahre
1840 bei seinen unzureichenden Mitteln die Steuern regelmäßig hatten er-
lassen werden müssen. Da ferner alle von öffentlichen Armen= und Wohl-
tätigkeitsanstalten betriebenen Gewerbe von Entrichtung der Gewerbesteuer ver-
schont geblieben sind (Gew.-St.-G. § 3, Nr. 2), das Kapitaleinkommen der
Kirchen und milden Stiftungen aber auch der Einkommenstener, die den Ersatz
der ehemaligen Personalsteuer darstellt, nicht unterliegt, so kommt eine Be-
steuerung zu Staats zwecken in Ansehung der Kirchen und frommen Stiftungen
nur soweit in Frage, als die im § 1 des Gesetzes vom 20. April 1855
gewährleistete Grundsteuerfreiheit nicht reicht, also nur für die seit Erlaß
dieses Gesetzes neu entstandenen Stiftungen und die für diese und die übrigen
Stiftungen seither erworbenen Grundstlicke. Uber die Befreiung der Kirchen und