Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Landesgesetze zu beschränken habe und die Feststellung zweifelhafter Gemeinde- 
grenzen Verwaltungssache sei. So auch noch der § 6 der St.-O. von 1834, 
wogegen nach den beiden Gemeindeordnungen von 1850 (und ihnen entsprechend 
in der St.-O. von 1892 §8 5 und 6, der L.-G.-O. § 6 und 7) die Feststellung 
zweifelhafter Gemeindebezirke und der Gemarkungen stets, die Veränderung fest- 
stehender Gemeindebezirke oder Gemarkungen im Fall eines Widerspruchs der 
betreffenden Gemeinden oder der beteiligten Eigentümer auf gesetzlichem Wege 
zu geschehen hat. 
8 42. 
b) Gemeindegenossen. 
Jeder Landeseinwohner muß einer bestimmten Gemeinde 
angehören, und zwar derjenigen, in welcher er den gesetzlichen 
Bestimmungen zufolge1) seinen Wohnsitz hat. 
1) Diese Bestimmungen waren zur Zeit des Erlasses der N. L.-O. ent- 
halten in der Verordnung vom 4. März 1830. Nach der gegenwärtigen 
Gesetzgebung sind Gemeindegenossen alle Reichsangehörigen, welche in einer 
Stadt oder Gemeinde ihren Wohnsitz (juristisches Domizil, d. h. Aufenthalt 
mit der Absicht dauernder Niederlassung) haben (so zuerst: Ges. vom 30. März 
1873 Nr. 15, § 1; jetzt St.-O. § 10, L.-G.-O. § 12). 
" 43. 
c) Markgenossen. 
Grundbesitzer, welche das Recht des Wohnsitzes in der Ge- 
meinde nicht erlangt haben, genießen wegen ihres Besitzthums 
denselben Schutz, welcher den Einwohnern gewährt wird, sie sind 
aber auch, wie diese, zu den auf den Grundstücken haftenden 
Lasten verpflichtet 1). 
1) Vgl. St.-O. § 157, Nr. 2; § 160 und 177, L.-G.-O. § 102, § 105, 
Nr. 2 und 108. Gem.-Abg.-Ges. § 19, 27, Nr. 2 f. 
8 44. 
d) Bildung neuer Gemeinden. 
Keine Gemeinde kann sich bilden ohne Genehmigung der 
Landesregierung, und ohne diese darf eine Gemeinde weder ihren 
Gemeindeverband durch Aufnahme anderer Gemeinden erweitern, 
noch durch Bildung neuer und besonderer Gemeinden verändern,
	        
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