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Landesgesetze zu beschränken habe und die Feststellung zweifelhafter Gemeinde-
grenzen Verwaltungssache sei. So auch noch der § 6 der St.-O. von 1834,
wogegen nach den beiden Gemeindeordnungen von 1850 (und ihnen entsprechend
in der St.-O. von 1892 §8 5 und 6, der L.-G.-O. § 6 und 7) die Feststellung
zweifelhafter Gemeindebezirke und der Gemarkungen stets, die Veränderung fest-
stehender Gemeindebezirke oder Gemarkungen im Fall eines Widerspruchs der
betreffenden Gemeinden oder der beteiligten Eigentümer auf gesetzlichem Wege
zu geschehen hat.
8 42.
b) Gemeindegenossen.
Jeder Landeseinwohner muß einer bestimmten Gemeinde
angehören, und zwar derjenigen, in welcher er den gesetzlichen
Bestimmungen zufolge1) seinen Wohnsitz hat.
1) Diese Bestimmungen waren zur Zeit des Erlasses der N. L.-O. ent-
halten in der Verordnung vom 4. März 1830. Nach der gegenwärtigen
Gesetzgebung sind Gemeindegenossen alle Reichsangehörigen, welche in einer
Stadt oder Gemeinde ihren Wohnsitz (juristisches Domizil, d. h. Aufenthalt
mit der Absicht dauernder Niederlassung) haben (so zuerst: Ges. vom 30. März
1873 Nr. 15, § 1; jetzt St.-O. § 10, L.-G.-O. § 12).
" 43.
c) Markgenossen.
Grundbesitzer, welche das Recht des Wohnsitzes in der Ge-
meinde nicht erlangt haben, genießen wegen ihres Besitzthums
denselben Schutz, welcher den Einwohnern gewährt wird, sie sind
aber auch, wie diese, zu den auf den Grundstücken haftenden
Lasten verpflichtet 1).
1) Vgl. St.-O. § 157, Nr. 2; § 160 und 177, L.-G.-O. § 102, § 105,
Nr. 2 und 108. Gem.-Abg.-Ges. § 19, 27, Nr. 2 f.
8 44.
d) Bildung neuer Gemeinden.
Keine Gemeinde kann sich bilden ohne Genehmigung der
Landesregierung, und ohne diese darf eine Gemeinde weder ihren
Gemeindeverband durch Aufnahme anderer Gemeinden erweitern,
noch durch Bildung neuer und besonderer Gemeinden verändern,