Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Absicht dahin ging, Verfassung und Verwaltung der Genossenschaften in einem 
besonderen Gesetze zu ordnen. Letzteres ist geschehen durch das Gesetz, die 
Realgenossenschaften betreffend, vom 26. Mai 1896 Nr. 32, in dessen Schluß- 
paragraphen dann die gegebenen Bestimmungen der früheren St.-O. und 
L.-G.-O. außer Kraft gesetzt sind. 
8 489. 
1) Gemeindelasten. 
1. Allgemeine Pflicht dazu. 
Von den verfassungsmäßig der Gemeinde oder mehreren im 
Verbande stehenden Gemeinden ausgelegten Gemeindelasten und 
Leistungen kann kein Mitglied der Gemeinde oder des Verbandes, 
sowie auch kein in derselben belegenes Grundstück anders, als 
aus gesetzlichen Gründen befreit werden!). 
1) Die St.-O. von 1834 stellte in den 5§ 44 und 45 die gesetzlichen 
Befreiungen von den städtischen Lasten fest mit dem Hinzufügen (§ 47), daß 
die Stadtbehörden nicht berechtigt seien, persönliche oder dingliche Befreiungen 
von den Gemeindelasten anzuordnen. Auch die L.-G.-O. vom 19. März 1850 
hob die von ihr nicht ausdrücklich erwähnten Befreiungen auf und bestimmte, 
daß neue Befreiungen nach Bekanntmachung dieses Gesetzes nicht mehr erworben 
werden können (§ 95, auch aufgenommen in die St.-O. von 1850, § 153, 
unter Fortfall des erwähnten § 47 des Gesetzes von 1834). In den Gesetzen 
vom 18. Juni 1892 sind diese Bestimmungen als selbstverständlich und daher 
entbehrlich weggeblieben. Wegen der gesetzlichen, bzw. gestatteten Befreiungen 
von den Gemeindesteuern vgl. jetzt Gemeindeabgabengesetz vom 11. März 1899, 
§ 19 (in der ihm durch Gesetz vom 10. Dezember 1900 Nr. 64 gegebenen 
Fassung), 22 bis 35. 
g 60. 
2. Deren rechtliche Begründung. 
Keine Gemeinde kann mit Leistungen und Ausgaben be— 
schwert werden, wozu sie nicht nach allgemeinen Gesetzen oder 
besonderen Rechtsverhältnissen verbunden ist. Dasselbe findet auch 
auf mehrere im Verbande stehende Gemeinden Anwendung). 
1) Der Paragraph entspricht fast wörtlich dem § 43 der Verfassungs- 
urkunde für Kurhessen vom 5. Jannar 1831; ähnlich auch der Entwurf für 
Hannover, § 44, nur daß hier statt auf „besondere Rechtsverhältnisse“ neben 
den allgemeinen Gesetzen auf „Herkommen oder andere Rechtstitel“ verwiesen ist.
	        
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