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3. Entschädigung wegen allgemeiner Lasten.
Alle Lasten, welche nicht durch die örtlichen Befugnisse der
Gemeinden oder eines Verbandes von Gemeinden, sondern durch
die Erfüllung allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder ein-
zelner Theile desselben herbeigeführt werden, z. B. Einquartierungen
und Kriegsfuhren, müssen; insoweit nicht besondere Rechtsverhält-
nisse eine Ausnahme begründen, von dem gesammten Lande oder
dem betreffenden Landestheile in dem Maße getragen werden,
daß diejenigen, welchen die Last wirklich aufgelegt ist, Entschädi-
gung erhalten 1).
Der Paragraph, welcher wiederum fast im Wortlaut der kurhessischen
Verfassung folgt, beseitigt namentlich die in den landschaftlichen Privilegien
vom 9. April 1770 noch aufrecht erhaltenen Freiheiten der Ritterschaft von
Einquartierungen und Kriegsfuhren. Vgl. auch Hampe, Braunschweigisches
Privatrecht, § 93, Anm. 8. Über „Einquartierungen, Kriegsfuhren“ u. dgl.
ist gegenwärtig zu vergleichen: Bundesgesetz, betreffend die Quartierleistung für
die bewaffnete Macht im Frieden, vom 15. Juni 1868 und Reichsgesetz vom
21. Juni 1887, R.-G. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (hiezu
Landesverordnungen vom 28. November 1900 Nr. 65; vom 11. April 1901
Nr. 22; vom 3. Juli 1902 Nr. 31 und vom 2. Oktober 1904 Nr. 60)
und R.-G. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in
der Redaktion vom 24. Mai 1898, nebst Ausf.-V.-O. vom 13. Juli 1898.
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g) Gemeindebeamten.
Sämmtliche Vorstände, sowie die übrigen Beamten der
Gemeinden sind auf Festhaltung der Landesverfassung und
Wahrnehmung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden
zu verpflichten 1).
1) Kurhessische Verfassung, 5 46, Hann.-Entw. § 31. — Die Aus-
führungsbestimmungen jetzt in St.-O. vom 18. Juni 1892, § 73 und 124;
L.-G.-O. § 63 und 77. — Die Eidesformel ist festgestellt in der Verordnung
vom 20. Dezember 1832 Nr. 44, § 2. Der Eid wird regelmäßig mit Ab-
leistung des Huldigungseides (F 26) verbunden.