Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 143 — 
8 54. 
b) Städteordnung. 
Auf Grund der Bestimmungen dieses Capitels sollen die 
Rechtsverhältnisse der städtischen Gemeinden und deren Beamten 
durch die allgemeine Städteordnung und die jeder einzelnen 
städtischen Gemeinde durch ein besonderes Statut 1) näher und 
ausführlicher festgesetzt werden. 
1) In Rücksicht auf dieses Gebot bestimmte der § 3 der St.-O. von 
1834, daß für jede einzelne Stadt des Landes ein Statut errichtet werden mlisse, 
welches alle die Punkte, die nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes einer 
Ergänzung oder näheren Bestimmung bedürfen, regeln solle und welchem zugleich 
die für die Stadt daneben noch geltenden, die Stadtverfassung, Verwaltung und 
Polizei betreffenden statutarischen Bestimmungen binnen einer zweijährigen Frist 
anzufügen seien. Eine gleiche Vorschrift enthielt auch der Entwurf der St.-O. 
von 1850; sie ist aber auf Antrag der Kommission, da ein Bedürfnis für eine 
solche Zwangsbestimmung, der seit dem Jahre 1834 nur von einer Stadt 
(Schöppenstedt) genügt sei, durchaus nicht vorliege, von der Abgeordneten- 
versammlung — und zwar mittels der verfassungsmäßig erforderlichen Stimmen- 
zahl — beseitigt. Ob ein Statut zu errichten ist, unterliegt dem freien Er- 
messen der Stadtverwaltung. St.-O. F 2. 
8 65. 
2. Für die Landgemeinden. 
a) Ortsvorsteher und Ortsgeschworene. 
Den Landgemeinden steht das Recht zu, ihre Ortsvorsteher, 
unter Vorbehalt der Bestätigung von Seiten der Regierungs— 
behörde, zu wählen ). Gleichfalls haben sie das Recht, ihre 
Ortsgeschworenen selbst zu wählen, und durch diese alle Ge- 
meindeangelegenheiten mit zu berathen, insofern nicht bei wichtigen 
Gegenständen der Rath der versammelten Gemeinde zu vernehmen 
erforderlich erachtet würde?). 
Diesen Grundsätzen gemäß sollen die Verhältnisse der Land- 
gemeinden durch eine Gemeindeordnung festgestellt 3) und in dieser 
über die Wahl des Ortsvorstehers und der Ortsgeschworenen 
das Nähere bestimmt werden"). 
1) Die Bezeichnung „Ortsvorsteher“ (nach der Landesordnung von 1647 
„Bauermeister") ward an Stelle des „Ortsmaires“ der westfälischen Zeit ein-
	        
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