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Viertes Capitel.
Von den Landständen.
Erster Titel.
Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und
von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung
und des ständischen Ausschuseses.
Erster Abschmitt.
Wesen und Zweck der Stände.
9 57.
Die Stände des Herzogthums vertreten in dem grund-
gesetzlichen Verhältnisse zu der Landesregierung die Gesammtheit
der Landeseinwohner und sind daher berechtigt und verpflichtet,
deren verfassungsmäßige Rechte und allgemeine Interessen wahr-
zunehmen, und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise geltend zu
machen 1)2).
1) In diesem Paragraphen, aus dem die §8§8 94, 96 und 133 weitere
Folgerungen entwickeln, ist der Charakter der modernen Repräsentativverfassung
zum Auedruck gebracht, Übrigens nur wiederholt, was schon im § 1 der
E. L.-O. vom 25. April 1820 mit gleicher Unzweidentigkeit ausgesprochen
war. Wenn die Eröffnungsrede des Landtages von 1819 feierliche Verwahrung
dagegen eingelegt hatte, an die Stelle einer auf frühere Verträge gestützten
Landschaftsordnung eine auf unbewährte Theorien gestlttzte Repräsentativ-
vertretung setzen zu lassen, so ist der mit diesem Worte hier verbundene Begriff
lediglich auf die Zusammensetzung der Stände zu beziehen und jener Satz dahin
zu verstehen, daß an der bisherigen Zusammensetzung der Landschaft nichts
von Belang geändert, namentlich nicht etwa einer jeden Klasse von Landesein-
wohnern der Eintritt in die Ständeversammlung grundsätzlich ermöglicht werden
solle. In dieser Hinsicht war aber auch die N. L.-O. ihrem ursprünglichen
Inhalt nach, wenngleich sie Wahlrecht und Wählbarkeit in manchen Beziehungen
verallgemeinert hatte, noch weit davon entfernt, als „Repräsentativverfassung"“
gelten zu dürfen.