Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 146 — 
Viertes Capitel. 
Von den Landständen. 
  
Erster Titel. 
Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und 
von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung 
und des ständischen Ausschuseses. 
Erster Abschmitt. 
Wesen und Zweck der Stände. 
9 57. 
Die Stände des Herzogthums vertreten in dem grund- 
gesetzlichen Verhältnisse zu der Landesregierung die Gesammtheit 
der Landeseinwohner und sind daher berechtigt und verpflichtet, 
deren verfassungsmäßige Rechte und allgemeine Interessen wahr- 
zunehmen, und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise geltend zu 
machen 1)2). 
1) In diesem Paragraphen, aus dem die §8§8 94, 96 und 133 weitere 
Folgerungen entwickeln, ist der Charakter der modernen Repräsentativverfassung 
zum Auedruck gebracht, Übrigens nur wiederholt, was schon im § 1 der 
E. L.-O. vom 25. April 1820 mit gleicher Unzweidentigkeit ausgesprochen 
war. Wenn die Eröffnungsrede des Landtages von 1819 feierliche Verwahrung 
dagegen eingelegt hatte, an die Stelle einer auf frühere Verträge gestützten 
Landschaftsordnung eine auf unbewährte Theorien gestlttzte Repräsentativ- 
vertretung setzen zu lassen, so ist der mit diesem Worte hier verbundene Begriff 
lediglich auf die Zusammensetzung der Stände zu beziehen und jener Satz dahin 
zu verstehen, daß an der bisherigen Zusammensetzung der Landschaft nichts 
von Belang geändert, namentlich nicht etwa einer jeden Klasse von Landesein- 
wohnern der Eintritt in die Ständeversammlung grundsätzlich ermöglicht werden 
solle. In dieser Hinsicht war aber auch die N. L.-O. ihrem ursprünglichen 
Inhalt nach, wenngleich sie Wahlrecht und Wählbarkeit in manchen Beziehungen 
verallgemeinert hatte, noch weit davon entfernt, als „Repräsentativverfassung"“ 
gelten zu dürfen.
	        
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