Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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2) durch Auflösung der Versammlung und zwar in beiden 
Fällen mit Beendigung der neuen Wahl des be— 
treffenden Wahlkörpers?), 
5) durch Wegfall einer der Voraussetzungen der Wähl— 
barkeits), 
4) durch Annahme eines Staats= oder Dofamtes, welches 
der Abgeordnete zur Seit seiner Wahl noch nicht 
bekleidete"), also nicht durch Dersetzung); jedoch kann 
der Ausscheidende wiedergewählt werden, 
5) wenn der Abgeordnete vor Ablauf der Seit, für 
welche er erwählt war, seinen Auftrag niederlegt 
oder zu dessen Ausrichtung in Folge dauernder körper- 
licher oder geistiger Schwäche unfähig wird, 
6) zur Strafe, wenn die Dersammlung die Ausschließung 
eines Mitgliedes auf Grund der Geschäftsordnung 
beschließto). 
Ob der Auftrag eines Abgeordneten aus einem der 
Gründe unter 3 bis § erloschen sei, entscheidet die Landes- 
versammlung, falls aber der Landtag nicht versammelt ist, 
der Ausschuß. Ist der Auftrag eines Abgeordneten für er- 
loschen erklärt oder aus dem Grunde unter 6 erledigt, so 
läßt die Landesregierung für den Wahlbezirk ein neues 
Wahlausschreiben. Die in Folge solcher Wahlausschreiben 
gewählten Abgeordneten treten nur für den Rest der Seit 
ein, für welche der ausgeschiedene Abgeordnete gewählt 
gewesen?). 
1) Der Paragraph behandelt unter Nr. 1 und 2 die allgemeinen, den 
Verlust der Abgeordneteneigenschaft für sämtliche Mitglieder der Landesversamm- 
lung bewirkenden Erlöschungsgründe, unter Nr. 3 bis 6 die besonderen, in der 
Person der einzelnen Abgeordneten eintretenden. Ein weiterer Fall der letzteren 
Art ist nach § 110 der N. L.-O. gegeben bei Verurteilung eines Mitgliedes 
des Ausschusses wegen Verfassungsverletzung. Die Ziffern 1, 2 und 6 des 
Absatzes 1 entsprechen wörtlich, die übrigen im wesentlichen den Bestimmungen im 
§ 86 der N. vL.-O. bzw. § 21 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1851. 
Hinsichtlich des Auftrages der Mitglieder des Ausschusses vgl. § 18, Abs. 2. 
2) Eine Bestimmung, die hinsichtlich des Falles unter 2 eine völlig ver- 
einzelte Eigentümlichkeit der braunschweigischen Verfassung in sich schließt. Da 
sie die Wirkung der Auflösung bis zum Vollzuge der Neuwahlen hinausschiebt, 
so würde an und für sich nichts im Wege stehen, die Landesversammlung nach
	        
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