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2) durch Auflösung der Versammlung und zwar in beiden
Fällen mit Beendigung der neuen Wahl des be—
treffenden Wahlkörpers?),
5) durch Wegfall einer der Voraussetzungen der Wähl—
barkeits),
4) durch Annahme eines Staats= oder Dofamtes, welches
der Abgeordnete zur Seit seiner Wahl noch nicht
bekleidete"), also nicht durch Dersetzung); jedoch kann
der Ausscheidende wiedergewählt werden,
5) wenn der Abgeordnete vor Ablauf der Seit, für
welche er erwählt war, seinen Auftrag niederlegt
oder zu dessen Ausrichtung in Folge dauernder körper-
licher oder geistiger Schwäche unfähig wird,
6) zur Strafe, wenn die Dersammlung die Ausschließung
eines Mitgliedes auf Grund der Geschäftsordnung
beschließto).
Ob der Auftrag eines Abgeordneten aus einem der
Gründe unter 3 bis § erloschen sei, entscheidet die Landes-
versammlung, falls aber der Landtag nicht versammelt ist,
der Ausschuß. Ist der Auftrag eines Abgeordneten für er-
loschen erklärt oder aus dem Grunde unter 6 erledigt, so
läßt die Landesregierung für den Wahlbezirk ein neues
Wahlausschreiben. Die in Folge solcher Wahlausschreiben
gewählten Abgeordneten treten nur für den Rest der Seit
ein, für welche der ausgeschiedene Abgeordnete gewählt
gewesen?).
1) Der Paragraph behandelt unter Nr. 1 und 2 die allgemeinen, den
Verlust der Abgeordneteneigenschaft für sämtliche Mitglieder der Landesversamm-
lung bewirkenden Erlöschungsgründe, unter Nr. 3 bis 6 die besonderen, in der
Person der einzelnen Abgeordneten eintretenden. Ein weiterer Fall der letzteren
Art ist nach § 110 der N. L.-O. gegeben bei Verurteilung eines Mitgliedes
des Ausschusses wegen Verfassungsverletzung. Die Ziffern 1, 2 und 6 des
Absatzes 1 entsprechen wörtlich, die übrigen im wesentlichen den Bestimmungen im
§ 86 der N. vL.-O. bzw. § 21 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1851.
Hinsichtlich des Auftrages der Mitglieder des Ausschusses vgl. § 18, Abs. 2.
2) Eine Bestimmung, die hinsichtlich des Falles unter 2 eine völlig ver-
einzelte Eigentümlichkeit der braunschweigischen Verfassung in sich schließt. Da
sie die Wirkung der Auflösung bis zum Vollzuge der Neuwahlen hinausschiebt,
so würde an und für sich nichts im Wege stehen, die Landesversammlung nach