Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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ihrer Auflösung nochmals, etwa zu einem außerordentlichen Landtage, zusammen- 
zurufen. — Frist bis zur Eröffnung des neuen Landtages: § 147. 
3) Die Voraussetzungen der Wählbarkeit sind angegeben im § 7 dieses 
Gesetzes. 
4) Und zwar — nach der bislang gleichmäßig erfolgten strengen Aus- 
legung der in einer Beschränkung auf Staatsämter schon in der N. L.-O. 
enthaltenen, im Gesetz von 1851, wie vorsteht, erweiterten Bestimmung — ohne 
Unterschied, ob mit dem neuen Amt ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt 
verbunden ist oder nicht. Andererseits ist die Verleihung eines höheren Ranges 
oder anderen Titels ohne Änderung des Amtes belanglos. Agl. den Kom- 
missionsbericht vom 27. November 1833 und die Landtagsverhandlung vom 
gleichen Tage (Protok. 47 des 1. ordentl. Landtages), auch den Ausschußbericht 
vom 14. Dezember 1887, § 10 (Drucksachen des 19. ordentl. Landtages, Anl. 5). 
Unter das Gesetz fällt nach Gleichheit des Grundes auch die Verleihung eines 
zweiten Amtes neben dem ersten, nicht aber schon die Übertragung eines jederzeit 
wieder entziehbaren Auftrages gegen Vergütung. — Über den zweifelhaften 
Wert aller derartiger Bestimmungen: Meyer-Jellinek, Parlament. Wahl- 
recht, S. 499f. 
5) Dieser Zusatz fehlte noch im § 86 der N. L.-O. und ist durch das 
Gesetz von 1851 eingefügt zur Beseitigung von Auslegungsfragen, die aus 
Anlaß einer gegen zwei in höheren Staatsämtern angestellte Landtagsmitglieder 
(v. Geyso, Caspari) von der Regierung verfügten Strafversetzung (s. Einleitender 
Teil, S. 55) auf dem 3. ordentl. Landtage die eingehendsten Verhandlungen 
hervorgerufen hatten (vgl. Ausschußbericht vom 13. Januar 1842, § 6, Anl. 2 
zu Prot. 101, Kommissionsbericht vom 31. Januar 1842, Anl. 3 zu Prot. 109, 
und Beratung vom 5. Februar 1842, Prot. 111 des genannten L.-T.). 
6) Eine solche Ausschließung vom Landtage unter Anordnung von Neu- 
wahlen findet, abgesehen von dem in Anm. 4 zu § 7 erwähnten Falle, statt 
nach § 4 und 39 der Geschäftsordnung, wenn ein bei Beginn des Landtages 
unentschuldigt fehlender Abgeordneter zuwider der an ihn ergehenden Auf- 
forderung sich nicht binnen drei Tagen einfindet oder wenn ein Abgeordneter, 
nachdem er drei Sitzungen hintereinander unentschuldigt versäumt hat, der 
schriftlichen Aufforderung des Präsidenten zur Teilnahme an den Sitzungen 
binnen bestimmter Frist nicht nachtommt. Die G.-O. hat jedoch die Rechts- 
folgen des Ungehorsams nicht gleichmäßig geregelt. Noch nach der Redaktion 
vom 20. Januar 1893 soll der Säumige im ersteren Fall nur „das Recht 
verlieren, auf diesem Landtage zu erscheinen“ (nach der G.-O. von 1832 trat 
dann der Stellvertreter ein); im anderen Fall dagegen ist er schlechthin „als 
ausgeschieden anzusehen“". Diese etwas auffälligen Verschiedenheiten sind nun- 
mehr durch obige Gesetzesbestimmung beseitigt worden. 
7) Sowohl in der N. L.-O., wie im Gesetz von 1851 fehlte es an einer 
ausdrücklichen Vorschrift darüber, welche Organe zu entscheiden hatten, ob einer 
der in Nr. 3 bis 5 genannten Fälle vorliege und somit der Verlust der Ab- 
geordneteneigenschaft auszusprechen sei. Auch die Geschäftsordnung ließ im
	        
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