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ob ein Abgeordneter die Wahl zum Mitgliede des Ausschusses ablehnen könne
und ob ein Staatsdiener zur Annahme einer solchen Wahl von Neuem der
Erlaubnis der Regierung bedürfe. Das Staatsministerium hatte beides bejaht
und ausdrücklich ausgesprochen, daß im Eintritt in die Ständeversammlung
eine Dispensation von anderen Dienstgeschäften für den Fall der Wahl zum
Mitgliede des Ausschusses nicht enthalten sei. Die für die Übergangszeit noch
bestehenden beiden Ausschüsse und die zur Prüfung des von ihnen erstatteten
Berichts späterhin eingesetzte Kommission verneinten dagegen jene Fragen, da
nach § 59 der N. L.-O. der Ausdruck „Landschaft“ sowohl die Stände-
versammlung, wie den Ausschuß begreife, dieser „eine Fortsetzung jener und
mit ihr ein Ganzes bilde, das Amt des Abgeordneten aber alle einem
solchen nach der N. L.-O. zulässigerweise zu übertragenden Pflichten ohne weiteres
umfasse und daher in der Erlaubnis zur Annahme der Wahl als Mitglied der
Ständeversammlung von vornherein auch die Befreiung von den Staatsdienst-
geschäften rücksichtlich einer etwaigen Wahl zum Mitgliede des Ausschusses zu
erblicken sei, wie denn andererseits eine Weigerung eines Abgeordneten, einen Teil
der unter Umständen im Auftrage eines Ständemitgliedes enthaltenen Pflichten
zu erfüllen, als unstatthaft erscheinen müsse“ (Ausschußbericht vom 4. und
Kommissionsbericht vom 25. Juli 1833). Die Ständeversammlung trat in
der Sitzung vom 29. Juli 1833 dieser wohlbegründeten Ansicht bei. Später-
hin sind derartige Zweifel nicht wieder aufgetaucht.
. 15)).
Der Ausschuß wird gewählt, wenn der Landtag ver-
tagt, verabschiedet oder aufgelöst wird, vor dessen Aus-
einandergehen.
1) Die §§ 15 bis 20 geben wörtlich die §§ 24 bis 29 des Gesetzes vom
22. November 1851 Nr. 48 wieder.
8 16.
Bei der Wahl des Ausschusses wird zugleich für jedes
Mitglied desselben ein Stellvertreter auf gleiche Weise ge—
wählt.
Dieser tritt in den Ausschuß ein, wenn das Mitglied,
für welches er gewählt worden, behindert ist!); sollte auch
der Stellvertreter behindert oder bereits einberufen sein,
so rückt statt seiner der an Jahren älteste der übrigen
Stellvertreter ein.
Ueber die Einberufung der Stellvertreter entscheidet
der Ausschuß.