Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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ob ein Abgeordneter die Wahl zum Mitgliede des Ausschusses ablehnen könne 
und ob ein Staatsdiener zur Annahme einer solchen Wahl von Neuem der 
Erlaubnis der Regierung bedürfe. Das Staatsministerium hatte beides bejaht 
und ausdrücklich ausgesprochen, daß im Eintritt in die Ständeversammlung 
eine Dispensation von anderen Dienstgeschäften für den Fall der Wahl zum 
Mitgliede des Ausschusses nicht enthalten sei. Die für die Übergangszeit noch 
bestehenden beiden Ausschüsse und die zur Prüfung des von ihnen erstatteten 
Berichts späterhin eingesetzte Kommission verneinten dagegen jene Fragen, da 
nach § 59 der N. L.-O. der Ausdruck „Landschaft“ sowohl die Stände- 
versammlung, wie den Ausschuß begreife, dieser „eine Fortsetzung jener und 
mit ihr ein Ganzes bilde, das Amt des Abgeordneten aber alle einem 
solchen nach der N. L.-O. zulässigerweise zu übertragenden Pflichten ohne weiteres 
umfasse und daher in der Erlaubnis zur Annahme der Wahl als Mitglied der 
Ständeversammlung von vornherein auch die Befreiung von den Staatsdienst- 
geschäften rücksichtlich einer etwaigen Wahl zum Mitgliede des Ausschusses zu 
erblicken sei, wie denn andererseits eine Weigerung eines Abgeordneten, einen Teil 
der unter Umständen im Auftrage eines Ständemitgliedes enthaltenen Pflichten 
zu erfüllen, als unstatthaft erscheinen müsse“ (Ausschußbericht vom 4. und 
Kommissionsbericht vom 25. Juli 1833). Die Ständeversammlung trat in 
der Sitzung vom 29. Juli 1833 dieser wohlbegründeten Ansicht bei. Später- 
hin sind derartige Zweifel nicht wieder aufgetaucht. 
. 15)). 
Der Ausschuß wird gewählt, wenn der Landtag ver- 
tagt, verabschiedet oder aufgelöst wird, vor dessen Aus- 
einandergehen. 
1) Die §§ 15 bis 20 geben wörtlich die §§ 24 bis 29 des Gesetzes vom 
22. November 1851 Nr. 48 wieder. 
8 16. 
Bei der Wahl des Ausschusses wird zugleich für jedes 
Mitglied desselben ein Stellvertreter auf gleiche Weise ge— 
wählt. 
Dieser tritt in den Ausschuß ein, wenn das Mitglied, 
für welches er gewählt worden, behindert ist!); sollte auch 
der Stellvertreter behindert oder bereits einberufen sein, 
so rückt statt seiner der an Jahren älteste der übrigen 
Stellvertreter ein. 
Ueber die Einberufung der Stellvertreter entscheidet 
der Ausschuß.
	        
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