Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

1) „Behindert ist“ — daher wird im Fall des Ausscheidens eines 
Ausschußmitgliedes durch Tod oder durch Niederlegung des Abgeordneten- 
auftrages eine Ersatzwahl, sobald der Landtag wieder versammelt ist, nicht nur 
für zulässig, sondern auch für das ordnungsgemäße Verfahren zu halten sein. 
Der §.17 des Gesetzes steht nicht entgegen, er trifft nur Bestimmung darüber, 
wann Ergänzungswahlen kraft Rechtsnotwendigkeit unter allen Umständen — 
auch wenn der Landtag vertagt oder bereits geschlossen ist — stattfinden müssen 
(„ist . . zur Ergänzung zu schreiten“) und daher erforderlichenfalls sogar 
durch Ausübung des Konvokationsrechts herbeigeführt werden dürfen (N. L.-O. 
§ 113, 4). Zuzugeben ist allerdings, daß die Praxis der letzten Jahrzehnte 
bei Fortfall von Ausschußmitgliedern deren Stellvertreter bis zur Eröffnung 
des nächsten ordentlichen Landtages ausnahmslos für ihre Vormänner in den 
Ausschuß hat eintreten lassen, auch dann, wenn die Möglichkeit der Vornahme 
von Ersatzwahlen vorlag. Für die hier (anders noch die 1. Aufl., S. 146) 
vertretene Auslegung indessen Belege aus der älteren Zeit: Protokoll der 
Ständeversammlung vom 9. Dezember 1842 und Protokoll der Abgeordneten- 
versammlung vom 16. März 1850 unter IV, in Verbindung mit den Pro- 
tokollen vom 23. Dezember 1848 unter X und vom 26. November 1849 unter V; 
aus neuester Zeit: Sitzungsbericht vom 23. Juni 1906. — Die Bestimmungen 
der §§ 16 und 17 des Gesetzes sind wörtlich bereits in der N. L-O. § 90 und 
92 enthalten, und unverändert aus dieser auch in das Verfassungsgesetz vom 
22. November 1851 übergegangen. 
8 17. 
Sind sowohl von den Mitgliedern des Ausschusses, 
als von deren Stellvertretern, vor Ablauf der Zeit, für 
welche sie gewählt waren, so viele abgegangen, daß die 
Uebrigbleibenden nicht wenigstens die Zahl von sieben 
ausmachen, so ist zu einer Ergänzung des Ausschusses 
durch neue Wahlen zu schreiten #). 
1) Vgl. Anmerkung 1 zu § 16. 
8 18. 
Der Auftrag des Ausschusses erlischt mit der Eröff- 
nung jedes neuen ordentlichen Landtages!). 
Der Auftrag der Mitglieder des Ausschusses erlischt 
mit dem Abgeordneten-Auftrage, jedoch in den § 15 unter 
1 und 2 aufgeführten Fällen erst am Tage der Eröffnung 
des neuen TLandtages. 
1) Der Ausschuß bleibt demnach, wie nach einer Auflösung des Landtages, 
so auch während eines oder mehrerer zwischen den ordentlichen Landtagen zu-
	        
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