1) „Behindert ist“ — daher wird im Fall des Ausscheidens eines
Ausschußmitgliedes durch Tod oder durch Niederlegung des Abgeordneten-
auftrages eine Ersatzwahl, sobald der Landtag wieder versammelt ist, nicht nur
für zulässig, sondern auch für das ordnungsgemäße Verfahren zu halten sein.
Der §.17 des Gesetzes steht nicht entgegen, er trifft nur Bestimmung darüber,
wann Ergänzungswahlen kraft Rechtsnotwendigkeit unter allen Umständen —
auch wenn der Landtag vertagt oder bereits geschlossen ist — stattfinden müssen
(„ist . . zur Ergänzung zu schreiten“) und daher erforderlichenfalls sogar
durch Ausübung des Konvokationsrechts herbeigeführt werden dürfen (N. L.-O.
§ 113, 4). Zuzugeben ist allerdings, daß die Praxis der letzten Jahrzehnte
bei Fortfall von Ausschußmitgliedern deren Stellvertreter bis zur Eröffnung
des nächsten ordentlichen Landtages ausnahmslos für ihre Vormänner in den
Ausschuß hat eintreten lassen, auch dann, wenn die Möglichkeit der Vornahme
von Ersatzwahlen vorlag. Für die hier (anders noch die 1. Aufl., S. 146)
vertretene Auslegung indessen Belege aus der älteren Zeit: Protokoll der
Ständeversammlung vom 9. Dezember 1842 und Protokoll der Abgeordneten-
versammlung vom 16. März 1850 unter IV, in Verbindung mit den Pro-
tokollen vom 23. Dezember 1848 unter X und vom 26. November 1849 unter V;
aus neuester Zeit: Sitzungsbericht vom 23. Juni 1906. — Die Bestimmungen
der §§ 16 und 17 des Gesetzes sind wörtlich bereits in der N. L-O. § 90 und
92 enthalten, und unverändert aus dieser auch in das Verfassungsgesetz vom
22. November 1851 übergegangen.
8 17.
Sind sowohl von den Mitgliedern des Ausschusses,
als von deren Stellvertretern, vor Ablauf der Zeit, für
welche sie gewählt waren, so viele abgegangen, daß die
Uebrigbleibenden nicht wenigstens die Zahl von sieben
ausmachen, so ist zu einer Ergänzung des Ausschusses
durch neue Wahlen zu schreiten #).
1) Vgl. Anmerkung 1 zu § 16.
8 18.
Der Auftrag des Ausschusses erlischt mit der Eröff-
nung jedes neuen ordentlichen Landtages!).
Der Auftrag der Mitglieder des Ausschusses erlischt
mit dem Abgeordneten-Auftrage, jedoch in den § 15 unter
1 und 2 aufgeführten Fällen erst am Tage der Eröffnung
des neuen TLandtages.
1) Der Ausschuß bleibt demnach, wie nach einer Auflösung des Landtages,
so auch während eines oder mehrerer zwischen den ordentlichen Landtagen zu-