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sammenberufener außerordentlicher Landtage in Wirksamkeit, während die beiden
Präsidenten (s. § 136, Anm. 3) und die Kommissionen in jedem Falle neu zu
wählen sind. Auch hat der Ausschuß vor der Eröffnung eines neuen ordent-
lichen Landtages die Prüfung der etwa stattgehabten Wahlen zur Landes-
versammlung zu erledigen und über deren Ergebnis im Legitimationsverfahren
Vortrag zu halten (Gesch.-Ordn. § 5 und 6); ist er bei Beginn des Landtages
nicht mehr „in erforderlicher Anzahl vorhanden“, d. h. wohl: nicht mehr be-
schlußfähig (N. L.-O. § 150), so ernennt der Landesfürst eine aus mindestens
drei Abgeordneten bestehende Einweisungskommission (Gesch.-Ordn. § 9).
Diese Bestimmung ist übrigens niemals praktisch geworden.
8 19.
Auf die nach diesen Bestimmungen gebildete Landes-
versammlung und deren Ausschuß gehen alle Rechte und
Oflichten über, welche nach dem Landesgrundgesetze vom
12. October 1852 der Ständeversammlung und deren Aus-
schusse zustelben und obliegen ?.
1) Vorsorglicherweise aus dem Gesetz vom 22. November 1851 wieder
übernommen.
8 20.
Dieses Gesetz bildet einen Theil des Landesgrund-
gesetzes und kann nur, wie das Landesgrundgesetz selbst
authentisch interpretirt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Dasselbe tritt am 1. Januar 1000 mit der Mlaßgabe
in Kraft, daß auf Grund der dadurch geänderten Gesetz-
gebung über die Gusammensetzung der Landesversammlung
vor jener Seit eine Wahl sämmtlicher Abgeordneten statt-
findet und am 1. Januar 1000 eine neue vierjährige
Wahlwperiode beginnt.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz T#r. 48
vom 22. Uovember 1851 nebst den dasselbe abändernden
Gesetzesbestimmungen außer Kraft.