· Zweiter Titel.
Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
8 94.
Die Landstände haben die heilige Pflicht, in ihrem Wirkungs-
kreise, der Verfassung gemäß, die Wohlfahrt des Vaterlandes,
frei von anderen Rücksichten, gewissenhaft zu befördern?).
1) E. L.-O. § 14.
8 95.
Sie sind schuldig, bei Ausübung ihrer ständischen Rechte
und Befugnisse die Verfassung genau zu beobachten, und dürfen
sich nur mit den Gegenständen beschäftigen, welche Bestimmungen
der Verfassung ihrem Wirkungskreise überwiesen haben 1).
1) Der Art. 95 entspricht im Eingang dem § 20 der E. L.-O. und
im übrigen ähnlichen Bestimmungen der bayerischen (Titel VII, § 1), hessi-
schen (Art. 66) und sächsischen Verfassung (Art. 79). Mit Recht ist da-
gegen bemerkt, daß ebensowenig, wie die Befugnisse der Krone, so auch die
der Volksvertretung in einer erschöpfenden Aufzählung sich zusammenstellen
lassen und daß die Beschränkung, die den Landständen zu setzen ist, nicht sowohl
in den Gegenständen, als in der Form ihrer Tätigkeit zu suchen sei; eine
Einschränkung der Staatsgewalt freilich kann von ihnen nicht weiter in
Anspruch genommen werden, als es die Verfassung innerhalb der von ihr be-
stimmt gezogenen Grenzen ausdrücklich zuläßt. Daher darf durch eine Be-
stimmung nach Art der im § 95 enthaltenen das Recht der Stände beispiels-
weise nicht als ausgeschlossen gelten, über die Ausübung des Stimmrechts
der Landesregierung im Bundesrate oder wegen einer für wünschenswert zu
erachtenden Richtung der Reichsgesetzgebung, sowie auch hinsichtlich einer Ein-
wirkung auf auswärtige Beziehungen des Deutschen Reiches geeignetenfalls
Anfragen, Anträge, Ersuchen an die Landesregierung zu richten, obwohl die
Befugnis hierzu aus den Einzelbestimmungen der N. L.-O. nirgends besonders
zu begründen sein wird. Die Landesversammlung hat zur Zeit des deutschen
Bundes von diesem Rechte bei allen sich bietenden Gelegenheiten Gebrauch
gemacht. So hat sie (freilich ohne Erfolg) auf die Ausflihrung der im Art. 18
der Bundesakte vorbehaltenen gleichförmigen Bestimmungen üÜber die Preß-
freiheit bei der Bundesversammlung hinzuwirken versucht (Beschluß vom