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15. Januar 1841 — Erwiderung vom 3. Mai 1841, Anl. 2 zu Prot. 71 des
3. ordentl. Landtages) und Anträge auf Herbeiführung eines einheitlichen Rechts
für Deutschland eingebracht (Beschluß vom 8. März 1861); so ist von ihr
nach der Beseitigung des Hannoverschen Staatsgrundgesetzes von 1833 im
Protokoll die Erklärung niedergelegt, daß sie das zuversichtliche Vertrauen zu
der Landesregierung habe, sie werde die ihren Beziehungen zum deutschen Bunde
entsprechenden Maßregeln ergreifen, welche geeignet seien, die Herstellung des
verfassungsmäßigen Zustandes im Königreich Hannover zu bewirken (Sitzung
vom 22. November 1837); der Beschluß ist am 28. Mai 1839 und am
7. März 1843 wiederholt, ungeachtet angesehene Stimmen aus der Versamm-
lung darauf hingewiesen hatten, daß weder aus § 105, noch aus § 106 der
N. L.-O. und anderen Bestimmungen sich ein derartiges Vorgehen rechtfertigen
lasse. Ahnlich ein Beschluß vom 13. Dezember 1844, der die Erwartung
ausspricht, die Landesregierung werde im Verein mit ihren hohen Verbündeten
auf Ergreifung geeigneter Maßregeln Bedacht nehmen, um die der Krone
Dänemark angehörenden deutschen Staaten vor der ihre Selbständigkeit be-
drohenden Gefahr zu schützen. Aus den Jahren 1848 bis 1850 liegen zahl-
reiche Resolutionen vor, die die Schleswig-Holsteinische Frage, die Gründung
einer deutschen Zentralgewalt, die Einführung einer konstitutionellen Verfassung
in Mecklenburg, das Dreikönigsbündnis u. a. betreffen. Am 25. März 1861
legt die Landesversammlung, unter stillschweigender Zustimmung des Staats-
ministeriums, feierliche Verwahrung ein gegen den Bundesbeschluß vom 27. März
1852, der die kurhessische Verfassung vom 5. Januar 1831 beseitigt hatte, mit
dem dringenden Ersuchen, die Landesregierung wolle unablässig dahin wirken,
daß die ehemalige kurhessische Verfassung, soweit sie nicht bundeswidrige Be-
stimmungen enthalte, wiederum zur tatsächlichen Geltung gelange. Im Jahre
1863 nimmt auch der Ausschuß wiederholt die Gelegenheit wahr, in Beziehung
auf die tatkräftige Vertretung der Rechte Schleswig-Holsteins und auf Herbei-
führung der Anerkennung des Herzogs von Augustenburg seitens des deutschen
Bundes dem Staatsministerium seine Ansichten und Wünsche auszusprechen,
nicht etwa „in dem Glauben, daß es einer Mahnung bedürfe, damit die
Landesregierung in dieser hochwichtigen vaterländischen Angelegenheit die Rechte
der Herzogtümer und gleichzeitig die deutschen Interessen wahrnehme, als viel-
mehr in der Überzeugung, daß es, wenn in dieser die Ehre aller deutschen
Länder und Regierungen so nahe angehenden Sache kritische Perioden ein-
treten, eine Gewissenssache für die Organe der deutschen Landesvertretungen
und dem Zwecke selbst förderlich sei, der in allen Schichten der Bevölkerung vor-
herrschenden Stimmung an geeigneter Stelle Ausdruck zu geben“ (Ausschuß-
bericht vom 9. Dezember 1863, § 17). Weitere Schritte zum Zweck der Ein-
setzung des Herzogs von Augustenburg in seine Thronrechte geschahen dann
auch von der Landesversammlung selbst, die der Regierung in der Sitzung vom
10. Mai 1864 ein einmütiges Dankes= und Vertrauensvotum wegen der von
ihr eingenommenen Haltung darbrachte, auch späterhin in betreff der Erhaltung
Luxemburgs bei Deutschland (Beschluß vom 15. April 1867).