Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 175 — 
15. Januar 1841 — Erwiderung vom 3. Mai 1841, Anl. 2 zu Prot. 71 des 
3. ordentl. Landtages) und Anträge auf Herbeiführung eines einheitlichen Rechts 
für Deutschland eingebracht (Beschluß vom 8. März 1861); so ist von ihr 
nach der Beseitigung des Hannoverschen Staatsgrundgesetzes von 1833 im 
Protokoll die Erklärung niedergelegt, daß sie das zuversichtliche Vertrauen zu 
der Landesregierung habe, sie werde die ihren Beziehungen zum deutschen Bunde 
entsprechenden Maßregeln ergreifen, welche geeignet seien, die Herstellung des 
verfassungsmäßigen Zustandes im Königreich Hannover zu bewirken (Sitzung 
vom 22. November 1837); der Beschluß ist am 28. Mai 1839 und am 
7. März 1843 wiederholt, ungeachtet angesehene Stimmen aus der Versamm- 
lung darauf hingewiesen hatten, daß weder aus § 105, noch aus § 106 der 
N. L.-O. und anderen Bestimmungen sich ein derartiges Vorgehen rechtfertigen 
lasse. Ahnlich ein Beschluß vom 13. Dezember 1844, der die Erwartung 
ausspricht, die Landesregierung werde im Verein mit ihren hohen Verbündeten 
auf Ergreifung geeigneter Maßregeln Bedacht nehmen, um die der Krone 
Dänemark angehörenden deutschen Staaten vor der ihre Selbständigkeit be- 
drohenden Gefahr zu schützen. Aus den Jahren 1848 bis 1850 liegen zahl- 
reiche Resolutionen vor, die die Schleswig-Holsteinische Frage, die Gründung 
einer deutschen Zentralgewalt, die Einführung einer konstitutionellen Verfassung 
in Mecklenburg, das Dreikönigsbündnis u. a. betreffen. Am 25. März 1861 
legt die Landesversammlung, unter stillschweigender Zustimmung des Staats- 
ministeriums, feierliche Verwahrung ein gegen den Bundesbeschluß vom 27. März 
1852, der die kurhessische Verfassung vom 5. Januar 1831 beseitigt hatte, mit 
dem dringenden Ersuchen, die Landesregierung wolle unablässig dahin wirken, 
daß die ehemalige kurhessische Verfassung, soweit sie nicht bundeswidrige Be- 
stimmungen enthalte, wiederum zur tatsächlichen Geltung gelange. Im Jahre 
1863 nimmt auch der Ausschuß wiederholt die Gelegenheit wahr, in Beziehung 
auf die tatkräftige Vertretung der Rechte Schleswig-Holsteins und auf Herbei- 
führung der Anerkennung des Herzogs von Augustenburg seitens des deutschen 
Bundes dem Staatsministerium seine Ansichten und Wünsche auszusprechen, 
nicht etwa „in dem Glauben, daß es einer Mahnung bedürfe, damit die 
Landesregierung in dieser hochwichtigen vaterländischen Angelegenheit die Rechte 
der Herzogtümer und gleichzeitig die deutschen Interessen wahrnehme, als viel- 
mehr in der Überzeugung, daß es, wenn in dieser die Ehre aller deutschen 
Länder und Regierungen so nahe angehenden Sache kritische Perioden ein- 
treten, eine Gewissenssache für die Organe der deutschen Landesvertretungen 
und dem Zwecke selbst förderlich sei, der in allen Schichten der Bevölkerung vor- 
herrschenden Stimmung an geeigneter Stelle Ausdruck zu geben“ (Ausschuß- 
bericht vom 9. Dezember 1863, § 17). Weitere Schritte zum Zweck der Ein- 
setzung des Herzogs von Augustenburg in seine Thronrechte geschahen dann 
auch von der Landesversammlung selbst, die der Regierung in der Sitzung vom 
10. Mai 1864 ein einmütiges Dankes= und Vertrauensvotum wegen der von 
ihr eingenommenen Haltung darbrachte, auch späterhin in betreff der Erhaltung 
Luxemburgs bei Deutschland (Beschluß vom 15. April 1867).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.