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Gesetzen Polizeistrafen bis zu einmonatigem eiufachen Gefängnis
oder diesem entsprechenden Geldstrafen angedrohet werden?)8).
1) Nach dem damaligen Sprachgebrauch umfaßte die „Landespolizei“ die
Sicherheits= und Wohlfahrtspolizei, also die gesamte sog. innere Verwaltung
des Staates. In diesem Sinne hat sich das Wort bis zur Gegenwart noch im
Schema des Staatshaushalts-Etats erhalten, wo die Ausgaben für Kreisdirek-
tionen, Medizinalanstalten, Landesökonomie-Kommission und Ortspolizei unter
dem Kapitel „Polizeiverwaltung“ zusammengefaßt sind. — In bezug auf die
Gemeindeordnungen hat das Staatsministerium in einem Schreiben vom
27. Mai 1887, mit welchem dem Ausschuß der Entwurf eines Gesetzes über
Heranziehung der Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke vorgelegt
wurde, Folgendes bemerkt: „Das Gesetz bildet seinem Inhalt nach eine Er-
gänzung der Städte= und Landgemeindeordnung. Die Bestimmungen der
N. L.-O über die Mitwirkung der Landesversammlung und deren Ausschusses bei
der Gesetzgebung erwähnen die in Ausführung und auf Grund der §§ 41 bis
55 1. c. zu erlassenden Gemeindeordnungen nicht ausdrücklich. Daß diese
jedoch nicht zu denjenigen Gesetzen gehören, bei welchen auf Grund des § 99
der N. L.-O. die Landesversammlung nur mit Rat und Gutachten zu hören
sei, entspricht ihrem inneren Wesen und ist auch in der Praxis stets anerkannt.
Man wird sie nach Sinn und Grund der einschlägigen Verfassungsbestimmungen
den im § 121 der N. L.-O. erwähnten Gesetzbüchern zuzuzählen haben, so zwar,
daß die Gemeindeordnungen selbst als ganze Gesetzbücher nur mit Zustimmung
der Landesversammlung, einzelne, die Gemeindeordnungen betreffende Gesetze
dagegen auch mit Zustimmung des Ausschusses erlassen werden können. Es
ist dementsprechend beispielsweise für zulässig erachtet, daß die einzelne Ge-
meinden abweichend von den Bestimmungen der Landgemeindeordnung organi-
sierenden Gesetze mit Zustimmung des Ausschusses erlassen sind.“ — Der
Ausschuß hat diesen Ausführungen beigepflichtet (Drucksachen des 19. ordentl.
Landtages, Anl. 5, § 2, Nr. 3), die Landesversammlung ihnen bei Beratung
des Ausschußberichtes (Sitzung vom 23. Februar 1888) nicht widersprochen.
:) Die Verordnung vom 15. Januar 1814, betreffend die Einführung
einer provisorischen Justiz= und Polizeiverfassung, betrachtete als „Polizei-
vergehen“ diejenigen, welche keine höhere Strafe nach sich ziehen, als 14 Tage
Gefängnis oder 10 Taler Geldbuße. Die Regierung war der Ansicht, bei
diesem rein formellen Grundsatze der Gesetzgebung nicht stehen bleiben zu
können, wenn ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Strafverfügungen nicht zu
sehr eingeengt werden solle, und erhöhte daher im Schlußsatze des § 99 das
Höchstmaß der zulässigen Polizeistrafen für die Zukunft. „Einfaches“ Ge-
fängnis bildete den Gegensatz zu „geschärftem“ Gefängnis, das in einer An-
wendungsart (Fasten) noch im früheren Polizeistrafgesetzbuch vom 18. August
1855 Nr. 42 beibehalten ist. Ubrigens wäre zu wünschen, daß das im § 99
bezeichnete Strafmaß mit der reichsgesetzlichen Abgrenzung der libertretungen
gegenüber den Vergehen in Einklang gebracht würde.