Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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mehr infolge der Einführung der Feuerwaffen die Wehreinrichtung sich ver- 
änderte und geworbene Söldnerscharen das Lehnsaufgebot der reisigen Mann- 
schaft zu ersetzen begannen. Daß es den Ständen in den braunschweigischen 
Landen trotz alledem geglückt ist, bis in den Beginn des 17. Jahrhunderts sich 
auf der Höhe der errungenen Machtstellung zu behaupten, danken sie im wesent- 
lichen der endlosen Kette auswärtiger Verwickelungen, die von der Hildesheimer 
Stiftsfehde bis zum Tage von Sievershausen die Regierung des Herzogs 
Heinrich des Jüngeren erfüllten, seine Tatkraft von den inneren Zuständen des 
Landes abzogen, die Mittel des Staates erschöpften, einen ansehnlichen Teil des 
fürstlichen Kammergutes dem Adel in die Hände lieferten und dem Nachfolger 
im Regiment die mühevolle Aufgabe zurückließen, durch eine planmäßige und 
besonnene, auf die äußerste Sparsamkeit gegründete Verwaltung sein Fürstentum 
aus der wirtschaftlichen Zerrüttung wieder emporzuheben. Die Lösung dieser 
Aufgabe war ohne die Inanspruchnahme der getreuen Landstände nicht zu ver- 
wirklichen, die Beihilfe der Landschaft aber nicht ohne Gegendienste zu haben. 
Die Fehden Heinrichs des Jüngeren hatten neue Steuerarten — Hufenschatz, 
Scheffelschatz, Schafschatz — entstehen lassen, die Landstände wiederholt zur 
Abwendung der Landesnot hohe Summen bewilligt; vom Herzog selbst war „mit 
einhelligem Rath des von gemeiner Landschaft verordneten Ausschusses“ 1) in dem 
Ausschreiben vom 10. September 1557 auf eine gleichmäßige Verteilung und eine 
sichere Erhebung der Steuern Bedacht genommen. Als der Herzog Julius, um die 
Mittel zur Tilgung der von seinem Vater überkommenen Schulden zu erlangen, 
bald nach seinem Regierungsantritt, am 6. September 1570, einen offenen 
Landtag nach Salzdahlum berief und die Tagung im nächsten Jahr zu Bockenem 
fortgesetzt wurde, ging das Bestreben der Stände dahin, Erhebung und Ver- 
waltung der Steuern in eigene Hand zu bekommen. Ihre Forderung, daß 
zu diesem Zweck der bisher auf der Feste Wolfenbüttel aufbewahrte Schatz- 
kasten außerhalb des Machtbereichs des Herzogs, in der Stadt Braunschweig 
aufgestellt werden möge, fand zwar ungnädige Aufnahme, allein der Herzog 
genehmigte doch, daß ein gemeinschaftlicher, zum Teil aus fürstlichen Räten, 
zum Teil aus den Ständen zusammengesetzter Ausschuß zur Beaufsichtigung 
der bestimmungsgemäßen Verwendung der Schatzungen ernannt und dem fürst- 
lichen Rentmeister ein ständischer „Gegenschreiber“ zur Seite gesetzt wurde. 
Die von der Landschaft dem Herzog wiederholt zu allgemeinen Landeszwecken, 
sowie zur Förderung der neugegründeten Helmstedter Hochschule bewiesene Will- 
fährigkeit erhielt Anerkennung durch die feierlich erneute Zusage, sie abgesehen 
von Reichshülfe und Fräuleinsteuer hinfliro mit keiner weiteren Steuer und 
Schatzung beschweren zu wollen und die geschehenen Verwilligungen allen stän- 
dischen Privilegien, Briefen, Freiheiten und Rechten, aufgerichteten Verträgen, 
  
1) Ein solcher Ausschuß wird schon erwähnt in einem Erlaß des Herzogs 
Heinrich des Alteren von 1505, dann wiederholt unter Heinrich dem Jüngeren, jedoch 
immer nur als für einen einzelnen, bestimmten Zweck, die Erhebung irgend einer 
verwilligten Schatung, vorübergehend niedergesetzte Aufsichtsbehörde.
	        
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