Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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nisses des zuständigen Gerichts. Dieser Paragraph ist auf Antrag der Kom- 
mission in verallgemeinerter Fassung in das Zivilstaatsdienstgesetz vom 12. Ok- 
tober 1832 Nr. 25 (F 60 und 62) üÜbertrayen (jetzt: Zivilstaatsdienstgesetz 
vom 4. April 1889 Nr. 17, § 43 f. § 143 — übrigens auch schon G. V-G. § 8). 
4) Ein Antrag (des Abgeordneten v. Campe) hinter dem Wort „befugt"“ 
einzufügen: „und verpflichtet“, ist in der Sitzung beider Sektionen vom 
31. August 1832 abgelehnt, weil „die Verpflichtung der Stände zur Aus- 
übung ihrer verfassungsmäßigen Rechte im § 57 allgemein ausgedrückt sei 
und nicht noch bei einzelnen Rechten besonders ausgehoben werden dürfe, ohne 
der Meinung Raum zu geben, daß, wo solches unterlassen sei, die Pflicht in 
einem minderen Grade bestehe“. 
8 104. 
b) Präsentationsrecht zu zwei Rathsstellen im Landesgerichte. 
[Die Ständeversammlung hat das Recht, zu zwei Raths- 
stellen im Herzogl. Landesgerichte Candidaten zu präsentiren. 
Sie wählt diese durch absolute Stimmenmehrheit, und ihre 
Wahl kann auf Jeden fallen, der ein Richteramt oder ein öffent- 
liches juristisches Lehramt 5 Jahre bekleidet, oder 10 Jahre 
hindurch mit Auszeichnung die advocatorische Praxis betrieben 
und in den beiden letzten Fällen die vorschriftsmäßige Prüfung 
zur Erlangung des Richteramtes bestanden hat . 
1) Auch dieses letzte Überbleibsel der Teilnahme der Stände an der Rechts- 
findung, das sich bis in die neueste Zeit (nach Maßgabe der Gesetze vom 19. März 
1850 Nr. 19, §1 und vom 17. Januar 1870 Nr. 9, § 3) erhalten hatte, 
ist durch die Vorschrift des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, § 15 beseitigt. 
Ausf.-Ges. vom 1. April 1879 Nr. 11, § 6. Nach der Hofgerichtsordnung 
von 1559 waren von den acht Assessoren des Hofgerichts zwei aus der Ritter- 
schaft, zwei aus den Städten zu nehmen und noch nach den Privilegien vom 
9. April 1770 vier Stellen am Hofgericht aus den Ständen zu besetzen 
(Art. 12). Die Gerichtsverfassung des Jahres 1817 stellte das Hofgericht 
nicht wieder her und setzte als ordentliches Gericht zweiter Instanz das Landes- 
gericht ein. Die Besetzung zweier Stellen an diesem Gerichte wurde alsdann 
durch den Landtagsabschied von 1823, Art. 37 den Ständen als Ersatz ihrer 
früheren Befugnisse eingeräumt. 
V. Recht der Vorschläge. 
§ 105. 
Die Ständeversammlung ist berechtigt, dem Landesfürsten 
Vorschläge zu Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verfügungen
	        
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