Erklärungen, Recessen und Abschieden unvorgreiflich sein und bleiben zu lassen!).
Unter dem Herzog Heinrich Julius kam dann nach langwierigen Vorarbeiten
und nicht ohne Widerstand eines Teiles der Ritterschaft auf dem Landtage zu
Salzdahlum (Landtagsabschied vom 3. Juni 1597) die für die Entwickelung
der bauernrechtlichen Verhältnisse so wichtige Ordnung des Meierwesens zum
Abschluß, welche die Erblichkeit der Meiergüter und die Unveränderlichkeit der
Meierzinse feststellte, den Umfang der zu leistenden Herrendienste regelte und
die Meier, sofern sich nur „die armen Bauerslente verhalten, wie aufrichtigen
frommen Meiern und guten Hausvätern gebühret“, vor der Willkür des Guts-
herrn sicherstellte. Zugleich ward der Landschaft in Erfüllung ihres früheren
Ansuchens gestattet, den Schatzkasten auf das Kapitelhaus zu St. Blasien in
Braunschweig zu nehmen und darin die einkommenden Schatzungen einzusammeln.
Zu ihrer Verwaltung ist das Kollegium der Schatzräte eingesetzt. Die Schatz-
räte oder Schatzverordneten — 2 Prälaten, 3 Mitglieder der Ritterschaft und
die Vertreter der Städte Helmstedt und Alfeld:) — hatten sowohl „Namens
und von Wegen der gemeinen Landschaft wolfenbüttelschen Theils“, wie auch
für deren großen und kleinen Ausschuß s) den „richtigen Eingang der Land-,
Reichs= und Türkensteuer ohne Ansehung und Verschonen einiger Person oder
Güter zu beaufsichtigen, die Säumigen anzumahnen, die gebührliche Verwen-
dung der Schatzungen zu beachten, bei dem Landesherrn die etwa nöthige Exe-
cution in Antrag zu bringen, auch in Vollmacht der gemeinen Landschaft er-
heischender Nothdurft nach Geld aufzuleihen, darüber unter dem Schatzsiegel
1) Salzdahlumer Revers vom 23. Dezember 1586. Ribbentrop, I, Nr. 22.
*) Diese Zusammensetzung beruht auf dem Alfelder Landtagsabschied vom
17. Mai 1598 (Ribbentrop, I, Nr. 29); ursprüglich waren 3 Prälaten, 3 Mit-
glieder der Ritterschaft und neben Helmstedt und Alfeld auch die Stadt Braunschweig
„zu Schatzräthen verordnet“ (Schöninger Landtagsabschied vom 10. Februar 1598).
Diese Zahl ist vermindert auf Wunsch der Landschaft; zudem hatte Braunschweig
schon dem Herzog Julius gegenüber den Anspruch erhoben, gleich einer Reichsstadt
die Reichssteuer unmittelbar in die Reichskasse abzuführen, dem Herzog nur eine
Schutzvogtei, nicht die Landesherrschaft über sich zugestanden und seit dem Jahr 1585
die Landtage nicht mehr beschickt. Die Stadt erlangte auch nach ihrer Unterwerfung
durch die Herzöge Rudolf August und Anton Ulrich den Sitz im Schatzkollegium nicht
wieder zurück. Wolfenbüttel war als Burgsitz des Landesfürsten von der Teilnahme
an den Reichs-, Kreis= und Landessteuern befreit und gehörte der Landschaft nicht
an. Die im Landtagsabschied vom 10. Oktober 1682 und in den landschaftlichen
Privilegien von 1710, Art. 108 wiederholte Zusage, dies Verhältnis beseitigen zu
lassen, ist nicht erfüllt; wenigstens war Wolfenbüttel noch im Jahre 1770, wie auch
Braunschweig, von den landschaftlichen Gefällen befreit (Landtagsabschied von 1770,
Art. 37) und ist bis zum Untergang der alten Ständeverfassung auf den Landtagen
nicht vertreten gewesen.
) Der große Ausschuß ist auf dem Salzdahlumer Landtage von 1570 „erkiest
und verordnet, um des Landes Besserungen, wie sie auf gehaltenem Landtage vor-
getragen, zu berathschlagen"; seit 1595 erscheint er als eine bleibende Einrichtung.
Der engere Ausschuß fiel seiner Zusammensetzung nach mit dem Schatzkollegium zu-
sammen und wurde als Beirat von der fürstlichen Geheimratsstube zugezogen in
Landesangelegenheiten, die nicht zum Geschäftskreis des Schaukollegiums gehörten.