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1) Der letzte Satz, aus einem Antrage der Kommission hervorgegangen,
schließt, da bei Beamten der Urteilsspruch auf Dienstentlassung zu lauten hat,
das Begnadigungsrecht des Landesherrn aus. — Ohne die beiden Bestimmungen
des Paragraphen, deren eine die Durchführung der einmal erhobenen Anklage
bis zum Urteil, die andere die Vollziehung des letzteren sicherstellt, würde die
ganze Einrichtung der Ministeranklage, dieses vor Zeiten vielgepriesenen „Schluß-
steines im Bau des Rechtsstaates“ völlig zweck= und wertlos erscheinen müssen.
§ 112.
5. Ausschließliche Competenz der Ständeversammlung.
Nur die Ständeversammlung entscheidet darüber, ob ein Ver-
fahren wegen verletzter Verfassung einzuleiten sei. Hat sie durch
einen ordnungsmäßigen Beschluß das Verfahren der Mitglieder
des Staatsministeriums oder des Ausschusses gebilligt, so findet
eine ständische Anklage nicht weiter statt.
Die ordentlichen Gerichte dürfen daher wegen verletzter Ver-
fassung gegen die Mitglieder des Staatsministeriums und des
ständischen Ausschusses von Amtswegen nicht verfahren!1).
1) Der ganze Paragraph ist dem Entwurf ursprünglich fremd, der Absatz 2
wohl völlig überflüssig, auch auffällig, da, soweit die Verletzung des Grund-
gesetzes nicht zugleich ein Amts= oder gemeines Vergehen in sich schließt und
zivilrechtliche Entschädigungsansprüche zu begründen vermag (vgl. § 110), soweit
also lediglich ein durch die Anklage zu verfolgender Eingriff in den objektiven
Rechtszustand vorliegt, ein Einschreiten der ordentlichen Gerichte an und für
sich ausgeschlossen erscheint.
VIII. Recht der Convorationstage.
§ 113.
Kraft althergebrachten Rechts darf sich die Ständeversamm-
lung in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen,
aber auch nur in diesen, auch ohne landesfürstliche Berufung
versammeln, berathen und Beschlüsse fassen!).
Dieses Convocationsrecht soll stattfinden:
1. auf Veranlassung einer plötzlichen allgemeinen Landes-
gefahr?):
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