— 198 —
Stimmenmehrheit, auf die für die Wahl der Abgeordneten vor-
geschriebene Weise?), erwählt. Seine Anstellung ist lebenslänglich,
jedoch damit die Verwaltung eines anderen Staatsanits unvereinbar.
[Die Bestimmungen des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst
finden auf ihn nur insofern Anwendung, als dieses in der Be-
stallung erklärt ist 3).
Auch wird die Ständeversammlung für die Dauer jeder Land-
tagsversammlung dem Landsyndicus einen Substituten bestellen,
und diesen gleichfalls nach absoluter Stimmenmehrheit erwählen0.
Von der Erwählung des Landsyndicus und des Substituten
wird der Landesregierung Anzeige gemacht, und der Erwählte von
der Ständeversammlung oder dem ständischen Ausschusse auf sein
Amt, zugleich mit Ablegung des Erbhuldigungseides, vereidet.
1) Als nach dem Eindringen des römischen Rechts der Landesfürst seine
Räte aus der Zahl der gelehrten Juristen zu nehmen begann und nunmehr die
Anforderungen der Landesherrschaft bald auf veränderte Rechtsgrundlagen und
neue Doktrinen gestützt wurden, wurde es für die Landstände zu einer Not-
wendigkeit, des gleichen Rüstzeuges sich zur Abwehr zu bedienen und bei eigener
Unbekanntschaft mit dem fremden Rechte zur erfolgreichen Behauptung ihrer
hergebrachten Gerechtsame einen geschulten Beirat sich an die Seite zu setzen.
Die Bestallung eines ständigen Beamten, eines „generalis syndicus der drei
Stände“ wird schon in den Verhandlungen über die Neuordnung des Schatz-
wesens gegen Ausgang des 16. Jahrhunderts (s. S. 11) erwogen und auf dem
Salzdahlumer Landtage erscheint seit 1594 zuerst Ludolf von Garßen als
Träger des Amtes, das seither ununterbrochen beibehalten worden ist. In den
meisten deutschen Staaten ist die Stelle längst beseitigt; sie findet sich noch,
meist nur für die Dauer der einzelnen Landtagsperioden, daher als Nebenamt,
in Anhalt (Landschaftsordnung von 1859, §& 43), Lippe-Detmold (Verfassungs-
urkunde von 1836, § 38), Sachsen-Altenburg (Grundgesetz von 1831, § 228)
und Schwarzburg-Sondershausen (Grundgesetz von 1857, § 60). Die Wahl
unterliegt dort in der Regel der Bestätigung des Landesherrn. Im Herzogtum
ist in den Beratungen über die N. L.-O. die Aufhebung des Amtes nicht in
Frage gekommen, zumal es sich eben erst bei den Streitigkeiten mit dem Herzog
Karl II. und den Verhandlungen am Bundestage den Ständen als eine nütz-
liche Einrichtung erwiesen hatte. Den — zuerst durch § 38 der E. L.-O. im
allgemeinen festgestellten — Geschäftskreis des Landsyndikus bestimmt näher
die G.-O. für die Landesversammlung (§ 16 bis 21). Danach hat der Land-
syndikus als ständiger Rechtsbeistand der Landschaft der Landesversammlung, deren
Präsidenten und Kommissionen, sowie dem Ausschuß auf Erfordern Gutachten
anzufertigen und die erbetenen Nachrichten zu geben, in den öffentlichen Sitzungen
das Protokoll zu flihren, sowie auch in sonstigen Beziehungen das Amt des