Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Schriftführers zu versehen, Archiv und Bibliothek der Landschaft unter Aufsicht 
und in Ordnung zu halten und dem landschaftlichen Kanzlei-, Kassen= und 
Rechnungswesen vorzustehen. Er führt im Ausschuß (nach der E. L.-O. auch 
in den Sitzungen beider Sektionen) beratende Stimme und hat dem Herkommen 
gemäß über die eingehenden Sachen dort die Berichterstattung zu übernehmen, 
sofern der Präsident nicht damit ausnahmsweise ein Mitglied des Ausschusses 
beauftragt. Auch ist er nach dem Gesetz Über die Organisation der Finanz-, 
Eisenbahn= und Postverwaltung vom 19. März 1850 Nr. 10, § 11, befugt, 
an den Sitzungen des Finanzkollegiums teilzunehmen und sich die übersichten, 
Nachweisungen, Abschlüsse und Rechnungen, die jener Behörde von den Kassen 
eingereicht werden, sowie die Übersichten, Voranschläge und Vollzugsetats, die 
das Finanzkollegium dem Staatsministerium eingibt, zur dienstlichen Benutzung 
vorlegen zu lassen. 
2) Sie ist angegeben im Wahlgesetz vom 6. Mai 1899 Nr. 32, §5 16. 
2:) Die anwendbaren Bestimmungen des Z.-St.-D.-G. werden nicht mehr 
in die Bestallung des Landsyndikus aufgenommen, nachdem schon im Jahre 1833 
zwischen den Ständen und der Landesregierung eine Übereinkunft darüber 
getroffen ist, inwiefern die Vorschriften jenes Gesetzes auf das Amt des Land- 
syndikus ein für allemal anwendbar seien (Bekanntmachung, die Bestallung des 
Landsyndikus betreffend, vom 26. Oktober 1833 Nr. 25). Nach Erlaß des 
neuen Z.-St.-D.-G. vom 4. April 1889 ist jene Übereinkunft ersetzt durch die 
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung über die Dienstverhältnisse der 
landschaftlichen Beamten, vom 18. Dezember 1890 Nr. 73. Danach wird das 
der Landesversammlung zustehende Oberaufsichtsrecht ausgeübt durch den Präsi- 
denten der Versammlung, bzw. den Vorsitzenden des Ausschusses; hinsichtlich der 
Disziplinarbehörden und des Disziplinarverfahrens entscheiden die für richter- 
liche Beamte maßgebenden Vorschriften des Z.-St.-D.-G. Verabschiedung und 
Versetzung in den Ruhestand regelt sich gleichfalls nach den allgemeinen Grund- 
sätzen dieses Gesetzes und dessen Abänderungen vom 14. Januar 1901 Nr. 4 
(ogl. Bekanntmachung vom gleichen Tage Nr. 6). Ohne besondere Zustimmung 
der Landesversammlung oder des Ausschusses darf der Landsyndikus keine Titel, 
Ehrenzeichen, Aufträge, Geschenke oder Vergütungen von irgend einer Regie- 
rung (auch nicht von der Landesregierung) annehmen, noch einen mit dem Amte 
nicht vereinbaren Nebenerwerb oder Geschäftsführungen für Privatpersonen be- 
treiben, auch nicht Mitglied des Vorstandes, Aufsichts= oder Verwaltungsrates 
von auf Erwerb gerichteten Gesellschaften sein und nicht in Vereinigungen zur 
Gründung solcher Gesellschaften eintreten. 
4) Der „Substitut“ ist nicht nur Vertreter, sondern zugleich Gehilfe des 
Landsyndikus, indem er ihn bei der Führung des Protokolls und bei allen in 
den Sitzungen vorkommenden Geschäften zu unterstützen hat. Er wird indessen 
nur nach dem Bedürfnis und auf den Antrag des Landsyndikus zugezogen 
(G.-O. 8§ 18). Da er den Landsyndikus aber bei dauernder Behinderung in 
seiner ganzen Amtstätigkeit zu vertreten haben würde, so wird bei ihm die 
gleiche juristische Vorbildung (Fähigkeit zur Ausübung des Richteramts) erfordert
	        
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