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Schriftführers zu versehen, Archiv und Bibliothek der Landschaft unter Aufsicht
und in Ordnung zu halten und dem landschaftlichen Kanzlei-, Kassen= und
Rechnungswesen vorzustehen. Er führt im Ausschuß (nach der E. L.-O. auch
in den Sitzungen beider Sektionen) beratende Stimme und hat dem Herkommen
gemäß über die eingehenden Sachen dort die Berichterstattung zu übernehmen,
sofern der Präsident nicht damit ausnahmsweise ein Mitglied des Ausschusses
beauftragt. Auch ist er nach dem Gesetz Über die Organisation der Finanz-,
Eisenbahn= und Postverwaltung vom 19. März 1850 Nr. 10, § 11, befugt,
an den Sitzungen des Finanzkollegiums teilzunehmen und sich die übersichten,
Nachweisungen, Abschlüsse und Rechnungen, die jener Behörde von den Kassen
eingereicht werden, sowie die Übersichten, Voranschläge und Vollzugsetats, die
das Finanzkollegium dem Staatsministerium eingibt, zur dienstlichen Benutzung
vorlegen zu lassen.
2) Sie ist angegeben im Wahlgesetz vom 6. Mai 1899 Nr. 32, §5 16.
2:) Die anwendbaren Bestimmungen des Z.-St.-D.-G. werden nicht mehr
in die Bestallung des Landsyndikus aufgenommen, nachdem schon im Jahre 1833
zwischen den Ständen und der Landesregierung eine Übereinkunft darüber
getroffen ist, inwiefern die Vorschriften jenes Gesetzes auf das Amt des Land-
syndikus ein für allemal anwendbar seien (Bekanntmachung, die Bestallung des
Landsyndikus betreffend, vom 26. Oktober 1833 Nr. 25). Nach Erlaß des
neuen Z.-St.-D.-G. vom 4. April 1889 ist jene Übereinkunft ersetzt durch die
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung über die Dienstverhältnisse der
landschaftlichen Beamten, vom 18. Dezember 1890 Nr. 73. Danach wird das
der Landesversammlung zustehende Oberaufsichtsrecht ausgeübt durch den Präsi-
denten der Versammlung, bzw. den Vorsitzenden des Ausschusses; hinsichtlich der
Disziplinarbehörden und des Disziplinarverfahrens entscheiden die für richter-
liche Beamte maßgebenden Vorschriften des Z.-St.-D.-G. Verabschiedung und
Versetzung in den Ruhestand regelt sich gleichfalls nach den allgemeinen Grund-
sätzen dieses Gesetzes und dessen Abänderungen vom 14. Januar 1901 Nr. 4
(ogl. Bekanntmachung vom gleichen Tage Nr. 6). Ohne besondere Zustimmung
der Landesversammlung oder des Ausschusses darf der Landsyndikus keine Titel,
Ehrenzeichen, Aufträge, Geschenke oder Vergütungen von irgend einer Regie-
rung (auch nicht von der Landesregierung) annehmen, noch einen mit dem Amte
nicht vereinbaren Nebenerwerb oder Geschäftsführungen für Privatpersonen be-
treiben, auch nicht Mitglied des Vorstandes, Aufsichts= oder Verwaltungsrates
von auf Erwerb gerichteten Gesellschaften sein und nicht in Vereinigungen zur
Gründung solcher Gesellschaften eintreten.
4) Der „Substitut“ ist nicht nur Vertreter, sondern zugleich Gehilfe des
Landsyndikus, indem er ihn bei der Führung des Protokolls und bei allen in
den Sitzungen vorkommenden Geschäften zu unterstützen hat. Er wird indessen
nur nach dem Bedürfnis und auf den Antrag des Landsyndikus zugezogen
(G.-O. 8§ 18). Da er den Landsyndikus aber bei dauernder Behinderung in
seiner ganzen Amtstätigkeit zu vertreten haben würde, so wird bei ihm die
gleiche juristische Vorbildung (Fähigkeit zur Ausübung des Richteramts) erfordert