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1) Der Ausschuß, vom Minister v. Schleinitz in seinen handschriftlichen
Bemerkungen zur N. L.-O. bezeichnet als „eine selbständige Korporation, die
ihre eigenen Rechte und Befugnisse hat"“, demnach gedacht und eingesetzt als
ein Organ des Staates, nicht nur der Stände, hat in der N. L.-O. eine über
seine bisherigen Gerechtsame (E. L.-O. § 35, 36) weit hinausgreifende Zu-
ständigkeit erhalten. Ein ständischer Ausschuß besteht in vielen deutschen Staaten,
er fehlt in Preußen, Bayern, Sachsen, Hessen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Reuß
ältere Linie. Aber seine Befugnisse sind Überall enger begrenzt als in der
N. L.-O. und beschränken sich vielfach nur auf eine Kontrolle der Finanz-
verwaltung und auf Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Landes-
vertretung; daneben hat er auch wohl die an den Landtag zu bringenden Gesetzes-
vorlagen zu begutachten oder „vorzubereiten“. Darüber hinaus ist er zur
Mitwirkung bei der Gesetzgebung nur auf Grund besonderer Vollmacht des
Landtages zuständig. Vgl. namentlich: Württemberg, Art. 187f; Baden,
Art. 51; Oldenburg, § 166 bis 178; Anhalt, § 35 bis 40; Sachsen-Meiningen,
Art. 60; Sachsen-Koburg-Gotha, Art. 91 bis 103.
2) „Das Gesetz“, nicht: dieses Gesetz, sondern die geltende Gesetzgebung.
Die Aufzählung der dem Ausschuß zustehenden Befugnisse in den §§ 119 bis
127 ist, wie vom Staatsministerium in Übereinstimmung mit dem Ausschuß
anerkannt ist (Ausschußbericht vom 9. Dezeniber 1839, 8 12), nicht abschließend,
sondern nur „exemplifikativ“. Vgl. auch § 232 der . L.-O. und Anmerkung 1
zu § 124. Befugnisse, die durch die Landesgesetgebung seit dem Erlaß der
N. L.-O. dem Ausschuß beigelegt sind, sind enthalten namentlich in der Geschäfts-
ordnung der Landesversammlung § 2 bis 6, 9 und 10, in der Vereinbarung
über die Wertpapiere des Staates (Anl. B zum L.-A. vom 12. Juni 1874),
dem Gesetz, die braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt betreffend, vom
5. April 1886 Nr. 20, § 2 (jetzt: vom 8. Jannar 1906 Nr. 5), dem Z.-St.-D.-G.
vom 4. April 1889 Nr. 17, § 136, Abs. 3, dem Gesetz, betreffend die Anlegung
und Hinterlegung von Geld bem. Wertpapieren der Pflegebefohlenen, Stiftungen,
Gemeinden usw. vom 13. Juni 1890 Nr. 25, 5 1, Ziffer 4 (der einzigen Be-
stimmung dieses Gesetzes, die nach dem Ausführungsgesetz zum B. G.-B., § 118,
Ziffer 99, aufrecht erhalten bleibt), dem Gesetz, betreffend die Verwaltungsrechts-
pflege vom 5. März 1895 Nr. 26, § 2, Abs. 2, dem Einkommensteuergesetz
vom 16. April 1896 Nr. 21, § 40, dem Gesetz, betreffend die Zwangserziehung
Minderjähriger, vom 12. Juni 1899 Nr. 46, § 10 und dem Ausführungs-
gesetz zum B. G.-B., § 102. Siehe auch § 186, Anm. 2.
B. Besondere Befugnisse.
§ 119.
1. Im Finanzwesen.
Die Mitwirkung des ständischen Ausschusses im Finanzwesen
ist in dem sechsten Capitel bestimmt!).