Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Verschreibungen auszustellen, vorsuras zu machen und also Alles, was von 
Nöthen sein werde, zu beschaffen“ 1). In dieser seiner Eigenschaft als eine dem 
Landesherrn, wie der Landschaft verpflichtete Steueraufsichtsbehörde ist das 
Schatzkollegium, dessen Zusammensetzung mehrfach geändert wurde, unter Zu- 
ziehung des Landrentmeisters und im Beirat des Landsyndikus bis zum Zu- 
sammenbruch der altständischen Verfassung in Wirksamkeit geblieben 2). 
UÜbrigens war das Regiment des Herzogs Heinrich Julius durchaus nicht 
dazu angetan, das gute Einvernehmen zwischen der Landesherrschaft und den 
Landständen zu fördern. Während diese unter dem Herzog Julinus zu allen 
wichtigeren Landesangelegenheiten zugezogen waren, das Recht der Visitation 
von Kirchen und Schulen erlangt, neben den fürstlichen Räten Abgeord- 
nete in das Generalkonsistorium zu entsenden, an dem neu gegründeten Hof- 
gericht zu Gandersheim eine Anzahl von Stellen zu besetzen hatten, erblickte 
sein leidenschaftlicher und eigenwilliger Nachfolger, durchdrungen von dem Be- 
wußtsein seines fürstlichen Imperium, in dem zähen Widerstande, den die Land- 
schaft, auf ihren hergebrachten Gerechtsamen fußend, den infolge der kostspieligen 
Liebhabereien des Fürsten merklich wachsenden Anforderungen entgegensetzte, eine 
anmaßliche Beeinträchtigung seiner Hoheitsrechte und fand in seinem Kanzler 
Jagemann ein willfähriges Werkzeng, seine selbstherrlichen Neigungen durch- 
zusetzen. Die gegen den Abgesandten der Stadt Braunschweig auf dem Salz- 
dahlumer Landtag geübte Gewalt erbitterte die Stände und mahnte sie zur 
Eintracht, Klagen über des Fürsten Eigenmächtigkeit gingen an das Kammer- 
gericht zu Speyer, und vielleicht hat nur der Umstand, daß der Herzog während 
des letzten Jahrzehnts seiner Regierung meist außerhalb seines Landes weilte 
und am kaiserlichen Hof zu Prag vorzugsweise in Angelegenheiten des Reiches 
tätig war, es verhütet, daß der offenkundige Gegensatz zwischen der altständischen 
Verfassung und der neuen Staatsräson zum ernsten Austrage gelangte. Noch 
einmal bewährte sich dann — unter dem Herzog Friedrich Ulrich — das An- 
sehen der Stände, als es galt, die Willkürherrschaft des Statthalters von der 
Streithorst und seines Anhanges, der „ungetreuen Landdroste“, zum Falle zu 
bringen (1622), bald hernach aber griff der 30 jährige Krieg auch in die nieder- 
sächsischen Gebiete herüber und führte, wie auch in den meisten anderen deutschen 
Staaten, das Ständetum einem, wenn auch allmählichen, so doch unaufhaltsamen 
Verfall entgegen. Nicht ohne eigenes Verschulden der Stände hat sich diese 
Wandlung vollzogen. Schon in den Anfängen des Krieges, als vom nieder- 
sächsischen Kreis zur Sicherung des norddeutschen Gebietes gegen die rings an- 
drängenden feindlichen Parteien Rüstungen ausgeschrieben waren (1623), hatten 
  
1) Schöninger Revers vom 31. Dezember 1598 bei Ribbentrop, I, Nr. 30. 
m)) Doch beschränkte sich seine Zuständigkeit der Hauptsache nach auf die Uber- 
wachung des richtigen Einganges der alten Schatzungen (Land-, Hufen-, Zehnt-, 
Scheffel= und Schasfschatz); für die seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts entstan- 
denen und namentlich seit dem 30 jährigen Kriege stark angewachsenen Steuern, die 
Kontribution, Proviantgelder u. a. waren besondere Kassen und eigene Aussichts- 
behörden von der Landesherrschaft eingesetzt. (Vgl. S. 25, Anm. I.)
	        
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