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1) Siehe namentlich 88 180, 189 und 190, auch: Gesetz vom 20. De-
zember 1834, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Verände-
rungen mit dem Grundvermögen des Kammerguts und des vereinigten Kloster-
und Studienfonds betreffend §§ 2, 4 und 8; Vereinbarung über die Wertpapiere
des Staates (L.-A. vom 12. Juni 1874 Nr. 31, Anl. B).
8 120.
2. Bei der Gesetzgebung.
Gebietet das Staatswohl dringende Eile oder würde der
vorübergehende Zweck des Gesetzes durch Verzögerung vereitelt,
so können zwischen den Landtagen die das Landes-, Finanz= und
Steuerwesen, sowie die Militärpflicht und die Aushebung der
Mannschaften 1) betreffenden Gesetze mit Zustimmung des Aus-
schusses erlassen werden. Die Landesregierung entscheidet unter
Verantwortlichkeit sämmtlicher stimmführenden Mitglieder des
Staatsministeriums?) darüber: ob jene Voraussetzungen ein-
getreten seien? Gesetze dieser Art sind der Ständeversammlung
baldigst zur Genehmigung vorzulegen und treten außer Wirksam-
keit, wenn diese versagt wird).
1) Durch die Reichsgesetzgebung beseitigt; s. § 98, Anm. 6.
2) Es haben daher auch, wie im Falle des § 190, sämtliche stimmführende
Mitglieder des Staatsministeriums das Gesetz zu kontrasignieren. Ubrigens
sind die Fälle, in denen Notgesetze nach Maßgabe des § 120 erlassen worden
sind, nicht zahlreich. Einige Beispiele: Gesetz vom 19. Februar 1849, betreffend
die Besteuerung des inländischen Branntweins, und Gesetz vom 24. Dezember
1851, den Postverkehr des Herzogtums mit den übrigen Staaten des deutsch-
österreichischen Postvereins betreffend. — Das letzte Gesetz dieser Art ist das
im § 98, Anm. 6 erwähnte, vom 18. September 1874 Nr. 48. Das provi-
sorische Gesetz, die Stellung des Polizeimilitärs in militärischer und strafrecht-
licher Beziehung betreffend, vom 18. Juni 1868 Nr. 43 gehört nicht hierher.
3) Die Vorlegung zur Genehmigung würde bei dem nächsten Zusammen-
treten des Landtages zu geschehen haben. Bei Versagung der Genehmigung
wird das Gesetz ohne weiteres hinfällig; es ist resolutiv-bedingt. Wenn es daher
auch in diesem Falle nicht noch dessen besonderer Aufhebung bedarf, so wird
doch, damit jeder Unsicherheit über den bestehenden Rechtszustand vorgebeugt
werde, die Versagung der Bestätigung pflichtmäßig zur öffentlichen Kenntnis
zu bringen sein (G. Meyer, §. 161, Anm. 6; anders v. Gerber, Grund-
züge, S. 154, Anm. 6, der eine Bekanntmachung nur für wünschenswert hält).
Die Beseitigung des Notgesetzes läßt die durch dasselbe aufgehobenen oder ab-
geänderten Gesetze zwar wieder in Gültigkeit treten, hat aber keine rückwirkende
Kraft (v. Gerber, a. a. O., Anm. 7; G. Meyer, Anm. 9).