Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Die ordentlichen Landtage sollen im Monat Januar 
beginnen). 
1) In Beziehung auf die Verhandlungen der außerordentlichen Landtage 
enthält die N. L.-O. keine beschränkenden Bestimmungen; sie sind daher nicht 
etwa ausschließlich auf Erledigung der eingegangenen Regierungsvorlagen an- 
gewiesen, vielmehr findet der § 138 auch auf sie Anwendung. Bgl. auch 
v. Gerber § 42, Anm. 2. 
2) Die durch besonderen Druck bemerklich gemachten Anderungen sind herbei- 
geführt durch das Gesetz, die Abänderung verschiedener Bestimmungen der 
N. L.-O. vom 12. Oktober 1832 und der dieselben ergänzenden Gesetze, ins- 
besondere die Änderung der Wahlperioden der Landesversammlung und der 
Finanzperioden betreffend, vom 26. März 1888 Nr. 12, § 2. — Nach der 
früheren Bestimmung trat die Ständeversammlung alle drei Jahre zu ordentlichen 
Landtagen zusammen und diese begannen in der Regel im Monat November. 
§ 129. 
2. Ungesetzliche Versammlungen. 
Mit Ausnahme der in dem § 113 aufgeführten Fälle dürfen 
die Abgeordneten sich nicht versammeln, ohne von dem Landes- 
fürsten berufen zu sein. 
Solche landesfürstlich nicht berufenen Versammlungen sind 
strafbar und deren Beschlüsse ungültig. 
8 130. 
3. Berufung der Ständeversammlung. 
Der Landesfürst beruft die Abgeordneten durch eine Ver— 
ordnung, in welcher er zugleich die Zeit und den Ort der Ver- 
sammlung bestimmt, und in der Regel die den Ständen vorzu— 
legenden Propositionen, insofern sie Gesetzentwürfe betreffen, im 
Allgemeinen bezeichnet!). 
1) Der Schlußsatz verdankt seine Aufnahme in das Gesetz der Befür- 
wortung des Schatzrates v. Plessen, der zur Begründung seines Antrages hervor- 
hob, daß „durch eine solche im Mecklenburgischen bestehende Einrichtung jeder 
Abgeordnete in den Stand gesetzt werde, sich auf die zur Beratung kommenden 
Gegenstände gehörig vorzubereiten“ (Sitzung beider Sektionen vom 1. Sep- 
tember 1832). Indessen ist die durch ihn eingeführte Regel trotz der Emp- 
fehlung mit den Vorzügen des mecklenburgischen Parlamentarismus schon seit 
Einberufung des 7. ordentlichen Landtages (1852) völlig in Vergessenheit 
geraten und die Angabe der wesentlicheren Vorlagen für den Landtag erfolgt in 
der Eröffnungsrede.
	        
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