— 215 —
8 138.
11. Gegenstände der ständischen Berathung.
Die Landesfürstlichen Propositionen, die Anträge der Ab—
geordneten und die eingegangenen verfassungsmäßig zulässigen
Bittschriften bilden die Gegenstände der Verhandlungen!). Von
allen zur Berathung stehenden Gegenständen kommen die Landes-
fürstlichen Propositionen zuerst zum Vortrage und zur Berathung,
und müssen, insofern nicht zwischen der Landesregierung und den
Ständen ein anderes vereinbart wird, in der Ordnung, in
welcher sie vorgelegt sind, erledigt werden?).
1) Die Vorlagen der Regierung werden seit 1848 bei den Beratungen
der Landesversammlung vertreten durch Mitglieder des Staatsministeriums
oder durch besondere Regierungsbevollmächtigte. Dem Recht der Minister,
den Verhandlungen der Landesversammlung beizuwohnen, entspricht die Pflicht
hierzu, wenn ihre Anwesenheit von der Landesversammlung für erforderlich er-
achtet wird (so zuerst die Geschäftsordnung von 1852, § 33, jetzt G.-O. von
1893, § 31, Abf. 2).
2) Vorlagen der Regierung, wie Anträge einzelner Abgeordneten müssen,
wenn sie auf einem Landtage nicht erledigt worden sind, demnächst von neuem
eingebracht werden, gehen also nicht als anhängige Sachen auf den nächsten
Landtag über (Grundsatz der „Diskontinuität“ der Sitzungsperioden).
8 139.
12. Von der Beschlußnahme.
A. Erforderliche Zahl der Mitglieder.
Die Ständeversammlung kann auf Land= und Convocations=
tagen keinen Beschluß fassen, wenn nicht mindestens zwei Dritt-
theile der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend sind!).
1) Der Umstand, daß zur Zeit der Abstimmung verschiedene Mandate
erledigt sind, hat daher auf die Berechnung der beschlußfähigen Zahl keinen
Einfluß. — Eine Ausnahme von der Vorschrift des § 139 ist zugelassen durch
den § 50 der Geschäftsordnung von 1852 (jetzt: G.-O., § 48) in der Hinsicht,
daß die Über Erinnerungen gegen das Sitzungsprotokoll zu fassenden Beschlüsse
schon bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Landesversammlung als
gültig anzusehen sind.
8 140.
B. Regel.
Sie faßt über die zur Berathung und Entscheidung kommen-
den Angelegenheiten den Beschluß nach absoluter Mehrheit der
Stimmen:)).